Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ST.2013.22

ST.2013.22

Rubrum

Fall-Nr.: ST.2013.22 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.12.2014 Entscheiddatum: 03.12.2014

Entscheid Kantonsgericht, 03.12.2014 Art. 65 Abs. 1 StGB (SR 311.0), Art. 391 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren.Die erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren ist zulässig. Das Verbot der reformatio in peius ist nicht massgeblich (E. V.1. und 2.) (Kantonsgericht, Strafkammer, 3. Dezember 2014, ST.2013.22).

Erwägungen

V.

1. Die Vorinstanz sah davon ab, eine stationäre therapeutische oder eine ambulante Massnahme anzuordnen. Der vorinstanzliche Entscheid wurde diesbezüglich von den Parteien nicht angefochten. Erst nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens im Berufungsverfahren verlangte die Staatsanwaltschaft, die auszufällende Freiheitsstrafe sei zugunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben.

2. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Massnahmen bei Notwendigkeit anzuordnen. Gesichtspunkte des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius sind nicht massgeblich (BGE 123 IV 1 E. 4.c; BSK StGB-Heer, Art. 56 N 22 ff.; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 391 N 16 ff.; vgl. auch den Entscheid der Strafkammer vom 19. November 2012, ST.2011.6-SK3, E. IV.5.c, bestätigt in BGer 6B_265/2013 E. 4). Dem Berufungsgericht steht es vorliegend demnach offen, eine Massnahme anzuordnen.

b) Hinzu kommt, dass das Gericht auch angesichts des Eindrucks des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zur Auffassung kam, dass ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen ist. Während die Vorinstanz noch davon ausging, der

Beschuldigte sei nicht therapierbar, erwies sich im Berufungsverfahren, dass zu erwarten ist, der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr lasse sich mit einer stationären Behandlung begegnen. Einer solchen Entwicklung des Beschuldigten könnte gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB Rechnung getragen werden, wenn die rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegen würde; sind bei einer verurteilten Person vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen (Art. 65 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGer 6B_597/2012 E. 4.7;6B_440/2014 E. 5.4; Trechsel/Pauen Borer, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, Art. 65 N 2; BSK StGB-Heer, Art. 85 N 5 ff.). Zuständig für einen solchen Entscheid wäre die Strafkammer (Art. 65 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 363 Abs. 1 StPO und Art. 51 Abs. 1 EG- StPO).

Entsprechend muss es der Strafkammer unbesehen des Entscheids der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren möglich sein, eine stationäre Massnahme anzuordnen, wenn die Voraussetzungen dafür zwischenzeitlich vorliegen. Die erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren ist auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 64 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe, Art. 363 und Art. 391 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2011; der Erlass wurde am 1. Juni 2021, 1. März 2023 und 1. November 2025 erneut konsolidiert.