Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VZ.2006.49

VZ.2006.49

Rubrum

Fall-Nr.: VZ.2006.49 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.02.2007 Entscheiddatum: 16.02.2007

Entscheid Kantonsgericht, 16.02.2007 Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 81 GerG, Art. 29 Abs. 2 BV; Formelle Rechtsverweigerung / Verweigerung des rechtlichen Gehörs bei Nichtbeachten der halben Respektstunde gemäss Art. 81 GerG (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 16. Februar 2007, VZ.2006.49).

Erwägungen

I.

1. Der Kanton X ersuchte am 19. September 2006 in der Betreibung Nr. 63'619 des Betreibungsamtes gegen den Beschwerdeführer für eine Gebührenforderung von Fr.

60.- (für zwei beglaubigte Erbbescheinigungen) und Kosten um definitive Rechtsöffnung.

Am 20. September 2006 lud der Kreisgerichtspräsident die Parteien auf den 3. Oktober 2006, 08.30 Uhr, zur Verhandlung vor, wobei er ihnen das Erscheinen freistellte. Der Vertreter des Gläubigers erschien pünktlich und der Kreisgerichtspräsident führte ohne Verzug die Verhandlung durch; diese dauerte "aufgrund der klaren Rechtslage … nur 5 Minuten". Als der Schuldner um 08.58 Uhr auf dem Gericht erschien, wurde ihm vom Kreisgerichtspräsidenten mitgeteilt, "dass der Fall entschieden sei und der Amtsnotar das Gerichtsgebäude bereits wieder verlassen habe". Als der Schuldner auf Anhörung insistierte, wurde ihm das Wort erteilt, worauf er ein Ausstandsbegehren stellte. Daraufhin beschied ihm der Kreisgerichtspräsident, er solle "innert zwei Tagen ein schriftliches Ausstandsbegehren einreichen", das er dann an das Kantonsgericht

weiterleite, ansonst "aufgrund der Akten entschieden" werde (Zitate aus der Stellungnahme vom 17.10.2006; act. 4 des Verfahrens KP.2006.40).

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 (Poststempel 5. Oktober 2006) wandte sich der Schuldner direkt an das Kantonsgericht und stellte ein Ausstandsbegehren, zu welchem der Kreisgerichtspräsident in der Folge wie erwähnt am 17. Oktober 2006 Stellung nahm.

Am 5. Oktober 2006 erliess der Kreisgerichtspräsident in der Streitsache der Parteien folgenden Entscheid:

1. In der Betreibung Nr. 63'619 des Betreibungsamtes wird für Fr. 60.- und Fr. 17.- Kosten Zahlungsbefehl definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 80.- bezahlt der Schuldner. Sie werden bei der Gläubigerin erhoben, unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf den Schuldner.

. Der Schuldner hat die Gläubigerin mit Fr. 50.- für Parteikosten zu entschädigen.

2. Mit Eingabe vom 6. November 2006 (Poststempel) erhob der Schuldner gegen den Entscheid vom 5. Oktober 2006 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, derselbe sei aufzuheben. In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2006 schloss der Vorderrichter unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 17. Oktober 2006 zum Ausstandsbegehren auf Abweisung der Beschwerde. Am 21. November 2006 wurden die Akten des Verfahrens KP.2006.49 beigezogen. Der Gläubiger verzichtete auf eine Stellungnahme.

II.

Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79 ZPO) ergibt, dass diese erfüllt sind.

Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist einzutreten.

III.

Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht kann u. a. geltend gemacht werden, dass ein Kreisgerichtspräsident sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen (Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO). Als so genannte formelle Rechtsverweigerung im weiteren Sinne, die unter dieser Bestimmung fällt (LEUENBERGER, UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 3c zu Art. 254 ZPO), gilt insbesondere die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, welches von verschiedenen Bestimmungen der Zivilprozessordnung, aber auch von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet wird.

1. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Vorderrichter habe entschieden, bevor er ihn angehört habe (Beschwerde, Ziffer III/2 Abs. 6 und 7), ist nicht berechtigt, woran auch die oben zitierte Äusserung des Kreisgerichtspräsidenten nichts ändert. Solange nämlich ein Entscheid nicht eröffnet ist, kann der Richter jederzeit darauf zurückkommen. Der Kreisgerichtspräsident hat dem Schuldner auf dessen Insistieren hin denn auch wenigstens im Nachhinein noch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, und zwar vor Erlass des Entscheides. Der Vorwurf, nicht angehört worden zu sein, geht daher fehl.

2. Wie das Vorgehen des Kreisgerichtspräsidenten im Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Ausstandsbegehren zu beurteilen wäre (vgl. oben Erwägung I/1 Abs. 2 am Ende), kann offen bleiben, da es der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterlässt, diesbezüglich eine Rüge zu erheben (vgl. Art. 255 Abs. 2 ZPO) und die Aufhebung des Entscheides wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften zu verlangen (Art. 56 Abs. 3 GerG).

3. Nicht erspart werden kann dem Vorderrichter indessen der Vorwurf, dass er die Verhandlung eröffnete und den Vertreter des Gläubigers plädieren liess, bevor der Schuldner als ausgeblieben betrachtet werden durfte (vgl. Art. 81 GerG). Damit blieb es dem Schuldner verwehrt, zu den Ausführungen des Gläubigers - dieser hatte sich immerhin trotz Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels und eines Betrages

von lediglich Fr. 60.- in einem angeblich klaren Fall an die Verhandlung bemüht und zusätzlich mündliche Ausführungen gemacht - Stellung zu nehmen

Darin liegt, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt (Beschwerde, Ziffer III/2 Abs. 9 und 10), eine formelle Rechtsverweigerung, welche - auch wenn die Rechtslage als klar erscheinen mag - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen muss. Die Vorinstanz wird zu gegebener Zeit (d.h. nach Erledigung des hängigen Ausstandsverfahrens) den neuen Entscheid ohne Berücksichtigung der Ausführungen des Gläubigers gemäss Verhandlungsprotokoll vom 3. Oktober 2006 (act. 6 des Verfahrens KP.2006.43) zu fällen haben. Führt sie - was, falls keine Partei dies verlangt, auch nicht unbedingt nötig ist (vgl. Art. 206 Abs. 1 ZPO) - keine neue Verhandlung durch, wird sie dem Schuldner noch die Gelegenheit einräumen müssen, schriftlich zum Rechtsöffnungbegehren Stellung zu nehmen.

....

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 79, Art. 206, Art. 254 und Art. 255 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.