Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VZ.2009.32

VZ.2009.32

Rubrum

Fall-Nr.: VZ.2009.32 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.11.2009 Entscheiddatum: 02.11.2009

Entscheid Kantonsgericht, 02.11.2009 Art. 277 ZGB; Art. 80 ff. SchKG: Damit gestützt auf eine im Eheschutzverfahren genehmigte Vereinbarung Rechtsöffnung für den Unterhalt eines mündigen Kindes erteilt werden kann, muss aus dem Wortlaut klar hervorgehen, dass der Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus geregelt werden soll (Kantonsgericht, Präsident III. Zivilkammer, 2. November 2009, VZ.2009.32).

Erwägungen

Die vom Eheschutzrichter genehmigte Vereinbarung wurde knapp zwei Wochen vor der Mündigkeit des ältesten Sohnes geschlossen. Eine Klausel, wonach die Unterhaltsregelung für den Sohn über dessen Mündigkeit hinaus gelten soll, enthält die Vereinbarung nicht. Mit der Genehmigung wurde daher nicht verbindlich über den Mündigenunterhalt entschieden, wird doch mit keinem Wort erwähnt, dass die Unterhaltsregelung auch für die Zeit nach der Mündigkeit gelten soll. Diese Formulierung war in den Rechtsbegehren noch enthalten und fand offensichtlich nicht in die Vereinbarung Eingang. Es ist denn auch bezeichnend, dass sich die Gläubigerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch nur allgemein auf Art. 277 ZGB beruft. Eine Gesetzeslage, selbst eine klare, bildet für sich alleine allerdings keinen Rechtsöffnungstitel, dazu bedarf es vielmehr entweder eines Urteils (zur definitiven Rechtsöffnung: Art. 80 SchKG) oder zumindest einer Schuldanerkennung (zur provisorischen Rechtsöffnung: Art. 82 SchKG).

Auch aus dem Umstand, dass die Vereinbarung einen Tag vor der Mündigkeit des Kindes genehmigt wurde, ergibt sich nicht zwingend, dass damit der

Mündigenunterhalt verbindlich geregelt wurde. Vielmehr hätte das Gericht bzw. die Vereinbarung ausdrücklich festhalten müssen, dass der Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus gelten solle. Ohne diese Anordnung ergibt sich aus dem Entscheid nur, dass das Gericht seine Pflicht nach Art. 176 Abs. 3 ZGB erfüllt und den Unterhalt für die Dauer der Unmündigkeit verbindlich geregelt hat. Mehr lässt sich schon deshalb aus dem Entscheid nicht ableiten, weil es durchaus Gründe geben kann, um über den Mündigenunterhalt in einem separaten Verfahren zu entscheiden. Nach Eintritt der Mündigkeit decken sich die Interessen des Kindes nicht unbedingt mit jenen desjenigen Elternteils, das (vermeintlich) zu seinen Gunsten eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen hat. Dies liegt daran, dass bei der Berechnung des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts die wirtschaftliche Belastung des Pflichtigen gesamthaft zu beurteilen ist (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 133 ZGB N 13). Es kann deshalb durchaus angezeigt sein, das Kind allein mit dem Vater über den Mündigenunterhalt verhandeln zu lassen oder über die Frage, wie die Ausbildung des Kindes aussehen soll, nicht im summarischen Eheschutzverfahren zu entscheiden. Eine Vertretung des Kindes durch die Mutter gestützt auf eine gültige Vollmacht des mündigen Sohnes (BGE 129 III 55) scheidet hier zum vornherein aus, da das Kind nicht während des Verfahrens, sondern erst nach der Genehmigung der Vereinbarung mündig wurde.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 133, Art. 176 und Art. 277 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 und Art. 82 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.