Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZS.2014.1/2

ZS.2014.1/2

Rubrum

Fall-Nr.: ZS.2014.1/2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 26.03.2014 Entscheiddatum: 26.03.2014

Entscheid Kantonsgericht, 26.03.2014 Art. 136 Abs. 1 StPO Keine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Strafkläger im Berufungsverfahren. Sofern sich die Privatklägerschaft einzig im Strafpunkt am Verfahren beteiligen möchte, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts, 26. März 2014, ZS.2014.1/2).

Erwägungen

Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft "für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche" ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Sicherheitsleistungen (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO). Unter den Begriff der Zivilansprüche fallen dabei sämtliche privatrechtlichen Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. Bger.1B_45/2012 E. 4.2;1B_200/2011 E. 2.3 ff.). Sofern sich die Privatklägerschaft einzig im Strafpunkt am Verfahren beteiligen möchte, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 136 N 4; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 136 N 2; Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Aufl., N 552; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 136 N 2; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1181).

A. hat im vorliegenden Berufungsverfahren keine Zivilansprüche nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO mehr geltend gemacht. Da nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen eine Ausdehnung der Berufungsanträge nicht mehr möglich ist (BSK StPO-Eugster, Art. 399 N 3 m.w.H.) und es damit in den beiden Berufungsverfahren nur noch um den

Strafpunkt geht, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft nach Art. 136 Abs. 1 StPO nicht gegeben. Das entsprechende Gesuch des Privatklägers ist deswegen abzuweisen.

Auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Mai 2014,1B_177/2014, nicht ein.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 119 und Art. 136 — gelesen in der Fassung vom 21. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.