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ZV.2013.105/FS.2013.28

Kantonsgericht St. Gallen

Vom 29. Aug. 2013

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Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZV.2013.105/FS.2013.28

ZV.2013.105/FS.2013.28

Rubrum

Fall-Nr.: ZV.2013.105/FS.2013.28 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 29.08.2013 Entscheiddatum: 29.08.2013

Entscheid Kantonsgericht, 29.08.2013 Art. 261 ZPO: Eine angeordnete Beratung kann im Eheschutz als superprovisorische Massnahme verfügt werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 29. August 2013, ZV.2013.105 [FS.2013.28]).

Sachverhalt

X und Y waren 12 Jahre verheiratet und haben sich vor wenigen Monaten getrennt. Sie haben zwei gemeinsame, minderjährige Kinder. Während der gelebten Ehe war der Vater voll erwerbstätig. Die Mutter kümmerte sich um den Haushalt und die Kinder und arbeitete daneben zu einem kleinen Pensum ausserhäuslich.

Erwägungen

An der Eheschutzverhandlung vom (…) 2013 vereinbarten die Eltern u.a., die Kinder seien in die Obhut der Mutter zu geben und ihr sei mit den Kindern das eheliche Wohnhaus zur alleinigen Benützung zuzuteilen. Der Vergleich wurde unter dem 'Vorbehalt der Kindesanhörung' geschlossen. Der Vater zog in der Folge samt den Kindern zu seinen Eltern (…).

Am (…) 2013 fand die Kindesanhörung statt, während der sich die Kinder sehr abfällig über die Mutter äusserten, diese als böse empfanden und ihr eine falsche Religion vorwarfen. Die Kinder wünschten keinerlei Kontakt mehr zur Mutter. Der Familienrichter empfand das Verhalten der [Kinder] als theatralisch, aufgesetzt und übertrieben. Zudem seien diese nicht kindesadäquat in das Verfahren einbezogen worden. Die Kinder weigerten sich fortan, mit der Mutter zu verkehren und liefen ihr sogar zweimal

davon. Mit dringlicher Anordnung vom (…) 2013 wurde die Obhut dem Vater zugeteilt und der Mutter ein Besuchsrecht eingeräumt. Im Bericht der Sozialen Dienste (...) vom (…) 2013, welchen der Familienrichter eingeholt hatte, hiess es, die [Kinder] zeigten kein alterstypisches Verhalten. Sie seien durch den Vater und sein Umfeld manipuliert. Der Vater werde ausschliesslich als positiv, die Mutter als negativ wahrgenommen. Der Familienrichter teilte in der Folge dem Vater die Obhut zu und wies die Kinder und die Eltern an, sich bei einer Fachperson, welche in Eltern-Kind-Entfremdungssymptomatik versiert sei, in eine Therapie zu begeben. Er ordnete eine umfassende Beistandschaft an und teilte die eheliche Liegenschaft (…) dem Vater zur alleinigen Benützung zu.

Der Zustand der Kinder ist vorliegend äusserst besorgniserregend. Sie haben sich von ihrer Mutter, welche sie jahrelang und ohne Anstände betreut hat, abgewandt. Die [Kinder] zeigen eine auf den ersten Blick nicht nachvollziehbare, fehlende Ambivalenz sowie eine reflexartige und ungeprüfte Parteinahme für den betreuenden Elternteil (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 166). Mit einer vollständigen Lösung von der Mutter kommen Kinder zwar auf den ersten Blick zur Ruhe (Staub, Kontaktwiderstände des Kindes nach der Trennung der Eltern, ZKE 2010, 358), längerfristig kann ein solches Verhalten aber schwerwiegende Folgen haben (Staub, ZKE 2010, 360). Es handelt sich dabei nämlich um eine hochpathologische Konfliktlösung, bei der sich das Kind um einen Teil seiner Identität bringt, weil es einen Teil seiner selbst verleugnen muss (jede Mutter - wie jeder Vater - bleibt schon rein biologisch immer Teil ihres Kindes). Es besteht die erhebliche Gefahr, dass die Kinder so Persönlichkeits- oder Beziehungsstörungen entwickeln, in schulische Schwierigkeiten geraten oder auch körperlich krank werden. Die Erfahrung zeigt dementsprechend klar, dass fortwährende nachpartnerschaftliche Konflikte etwas vom schädlichsten sind, was man Kindern in einer Trennungssituation antun kann (Bodenmann, Folgen der Scheidung für die Kinder aus psychologischer Sicht, in: Rumo-Jungo/Pichonnaz, Kind und Scheidung, 73, 90, 95; Staub/Felder, Scheidung und Kindeswohl, 119; Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, 28). Hier scheint es wichtig, dass den [Kinder] rasch bzw. umgehend geholfen werden kann. Die angeordnete Psychotherapie ist zwar ebenfalls notwendig und nützlich, sie kann aber erst nach längerer Zeit Wirkungen zeigen. Weitere Verhärtungen der Situation sollen aber vermieden werden. Dafür ist eine angeordnete Beratung das richtige Mittel (vgl. dazu «Angeordnete Beratung» – ein neues Instrument

zur Beilegung von strittigen Kinderbelangen vor Gericht, FamPra.ch 2012, 111), zumal der Grund für die Probleme der Familie offensichtlich im Paarkonflikt liegt. Die Eltern haben dabei die Gelegenheit, unter fachlicher Anleitung sowie Betreuung und innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums, gemeinsam für ihre Kinder eine tragfähige Lösung zu erarbeiten, blockierte Prozesse zügig anzugehen bzw. dem Gericht unbürokratisch eine Fachmeinung zur Familiensituation als mögliche Urteilsgrundlage zur Verfügung zu stellen (KGer SG, FS.2012.15, Nachrichten zum Familienrecht 1/12, www.gerichte.sg.ch).

Eine Kindesschutzmassnahme kann von Amtes wegen angeordnet werden (Art. 296 ZPO). Eine angeordnete Beratung gilt als im Rahmen des Kindesschutzes zulässige Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB; BGer 5A_457/2009,5P.316/2006). Im Übrigen sind hier auch die weiteren Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme gegeben. Zum einen besteht, wie oben dargelegt, eine Gefährdung des Kindeswohls (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 206), also die ernstliche Möglichkeit einer eindeutigen und erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohls der Kinder (Häfeli, Wegleitung für vormundschaftliche Organe, 132; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 206 ff.). Zum andern ist eine angeordnete Beratung geeignet und notwendig, um die Kinder zu schützen, also verhältnismässig (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 307 ZGB, N 4 ff.; Büchler/Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, 245; Hegnauer, 206).

Zweck der Beratung wird sein, die Frage der Obhut zu klären, das Besuchsrecht für den nicht-obhutsberechtigten Elternteil festzulegen und das Erfordernis weiterer Kindesschutzmassnahmen zu prüfen.

Die Eltern sind verpflichtet, an der Beratung teilzunehmen. Andernfalls kann das bei der Beweiswürdigung berücksichtigt oder mit einer Bestrafung (Art. 292 StGB) geahndet werden.

Die zuständige Beratungsstelle, hier die D, wird innerhalb weniger Wochen mit den Eltern ein erstes Gespräch führen und voraussichtlich innerhalb von höchstens fünf Sitzungen die Beratung mit einer Einigung der Eltern und/oder mit der Abgabe einer Fachmeinung abschliessen. Die Eltern werden direkt von D aufgeboten und sind verpflichtet, an der Beratung teilzunehmen. Die Beratungsstelle wird gebeten, dem Gericht mitzuteilen, falls die Eltern nicht mehr kooperieren oder eine Fortsetzung der

Beratung nicht mehr als sinnvoll erscheint. Die Kosten der Beratung sind von den Eltern zu übernehmen (Kostenpunkt ca. Fr. 2'000.00 bis Fr. 3'000.00). Das gerichtliche Verfahren wird während der Dauer der Beratung ausgesetzt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 307 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 261 und Art. 296 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.