Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZV.2014.157

ZV.2014.157

Rubrum

Fall-Nr.: ZV.2014.157 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 20.11.2014 Entscheiddatum: 20.11.2014

Entscheid Kantonsgericht, 20.11.2014 Art. 117 ff., Art. 310 und Art. 311 Abs. ZPO (SR 272). Unentgeltliche Prozessführung. Ein vor Rechtshängigkeit der in Aussicht genommenen Berufung eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das keinerlei Angaben zu den Berufungsgründen, welche in der Sache gemacht werden wollen, enthält und sich mit den Entscheidgründen des anzufechtenden Entscheid mit keinem Wort auseinandersetzt, ist abzuweisen (Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident der I. Zivilkammer, Verfügung vom 20. November 2014, ZV.2014.157).

Erwägungen (Auszug)

III.

1. Ersucht eine Partei um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für ein Rechtsmittelverfahren, bevor sie das Rechtsmittel einreicht und damit bekannt gibt, was sie rügen will, ist bei der Beurteilung der Prozessaussichten - abweichende oder ergänzende Ausführungen im Gesuch vorbehalten - vom erstinstanzlichen Prozessstoff auszugehen, sowie davon, dass der Gesuchsteller im Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Anträge zu erneuern und diese mit den selben Argumenten wie vor erster Instanz zu begründen gedenkt.

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. sie muss sich zumindest in gedrängter Form mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen und soll darlegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein und abgeändert werden soll. Soweit das vorinstanzliche Gericht sich in den Entscheidgründen mit den Vorbringen der Parteien auseinandersetzte, genügen pauschale Verweise auf die vorinstanzlichen

Rechtsschriften der Begründungspflicht nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten und Rechtsschriften auf Differenzen zwischen den Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz zu untersuchen, vielmehr obliegt den Berufungsklägern, mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, welche Behauptungen, Bestreitungen, Rügen oder Einwendungen in jenem Verfahren erhoben worden waren. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung; fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2011;5A_438/2012; vgl. auch Reetz, ZPO-Komm., N 36 und 38 zu Art. 311 ZPO und ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92).

3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Was letztere Voraussetzung betrifft, so ist es nicht Sache der über die unentgeltliche Rechtspflege für eine in Aussicht genommene Berufung zuständigen Rechtsmittelinstanz, nach Studium der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens Erörterungen darüber anzustellen, wie und mit welchen Erfolgsaussichten eine vor erster Instanz vollumfänglich unterlegene Partei in einem potentiellen Berufungsverfahren unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung geltend machen könnte und dem Gesuchsteller damit gegebenenfalls noch Anhaltspunkte zur späteren Begründung der Berufung zu liefern; dies umso weniger, als die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (Köchli, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 119 N 10 mit Hinweis auf BGE 122 I 203 ff., 205 E.2.c) und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege auch für die Ausarbeitung der Berufungsschrift bewilligt wird.

4. Das vorliegende Gesuch setzt sich mit dem anzufechtenden, eingehend und sorgfältig begründeten erstinstanzlichen Entscheid mit keinem Wort auseinander. Eine blosse, wenn allenfalls auch ausführliche, schlichte Wiederholung der vor Kreisgericht vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Argumente - wovon, wie vorne (E.III.1) ausgeführt, auszugehen ist - genügt den Erfordernissen an die Begründung einer Berufung nicht, wäre doch schlechterdings nicht auszumachen, aus welchen Gründen

der Entscheid des Kreisgerichts nach Auffassung der Klägerin falsch sein und daher abgeändert werden soll. Auf die Berufung könnte nicht eingetreten werden.

5. Damit erscheint eine solche Berufung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 117, Art. 310 und Art. 311 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.