125.301
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus betreffend die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
vom 19.03.2020 (Stand 19.03.2020)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
als Verordnung:
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
Dieser Erlass gilt für:
den Urnengang vom 19. April 2020;
allfällige Urnenabstimmungen der Gemeinden, die zur Beschlussfassung über unaufschiebbare Geschäfte bis zum 28. Juni 2020 durchgeführt werden.
Er dient dazu:
die ordnungsgemässe Durchführung der Urnengänge nach Abs. 1 dieser Bestimmung sicherzustellen;
bei der Durchführung dieser Urnengänge im Sinn der Bekämpfung des Coronavirus persönliche Kontakte so weit wie möglich zu vermeiden.
Art. 2 Beginn der Auszählung
Das Stimmbüro der Gemeinde kann mit der Auszählung in Abweichung von Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 2018 bereits am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstags beginnen.
Art. 3 Wahl zusätzlicher Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
Der Rat kann für die Urnengänge nach Art. 1 Abs. 1 dieses Erlasses zusätzliche Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler wählen.
Art. 4 Ausschluss der persönlichen Stimmabgabe
Die persönliche Stimmabgabe nach Art. 67 ff. des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 2018 ist nicht möglich. Stimmrechtsausweise, auf denen Urnenöffnungszeiten der Gemeinde angegeben sind, bleiben für die briefliche Stimmabgabe gültig.
nGS 2020-010