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Verordnung über die Lohnfortzahlung bei Leistung von Assistenzdienst für die Bewältigung der Corona-Krise in der zweiten Pandemiewelle

143.101 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

143.101

Verordnung über die Lohnfortzahlung bei Leistung von Assistenzdienst für die Bewältigung der Corona-Krise in der zweiten Pandemiewelle

vom 22.12.2020 (Stand 04.11.2020)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001

als Verordnung:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011.

Art. 2 Vollständige Lohnfortzahlung

Abweichend von Art. 51 Abs. 1 Bst. b des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 beträgt die Lohnfortzahlung bei der Leistung von Assistenzdienst und gleichwertigen Einsätzen zwischen dem 4. November 2020 und dem 31. März 2021 zur Unterstützung der zivilen Behörden bei der Bewältigung der Corona-Krise stets 100 Prozent des Lohns.

nGS 2020-118