Quelle

143.2

Besoldungsverordnung

vom 27.02.1996 (Stand 13.12.2011)

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes

als Verordnung:

(6.) VI. Schlussbestimmungen

Art. 28

Art. 29 b) Familienzulagen

Mitarbeiter, denen Ende 2006 eine Familienzulage ausgerichtet wird, erhalten diese auf Antrag weiterhin nach bisherigem Recht, wenn das massgebende Einkommen Fr. 50 000.– nicht übersteigt.

Das massgebende Einkommen ordentlich besteuerter Mitarbeiter entspricht dem nach kantonalem Steuerrecht definitiv veranlagten steuerbaren Einkommen der vorletzten Steuerperiode:

  1. zuzüglich die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a);

  2. zuzüglich die Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit diese den Betrag von Fr. 10 000.– übersteigen;

  3. zuzüglich den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt.

Das massgebende Einkommen quellenbesteuerter Personen entspricht 85 Prozent des Jahresbruttoeinkommens, das der Quellensteuer des vorletzten Jahres zugrunde liegt. Teilzeitbruttoeinkommen werden auf 100 Prozent hochgerechnet.

Bei einem massgebenden Einkommen zwischen Fr. 50 000.– und Fr. 52 520.– reduziert sich die Familienzulage um den Betrag, der Fr. 50 000.– übersteigt.

Art. 30 c) Kinderzulagen

Die Kinder- und Ausbildungszulagen für in der Schweiz wohnhafte Kinder entsprechen wenigstens den Ansätzen, die für das Staatspersonal im Jahr 1996 galten.

nGS 31–91