217.11
Gesetz über die Universität St.Gallen
vom 26.05.1988 (Stand 01.01.2019)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 8. September 1987 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 2 und 10 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
als Gesetz:
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art.
1 Universität
a) Stellung
Der Staat führt die Universität St.Gallen (Hochschule St.Gallen für Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften).
Die Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht der Selbstverwaltung.
Art. 2 b) Aufgaben
Die Universität lehrt und forscht in Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften sowie in ergänzenden Wissenschaften. Im besonderen setzt sie sich auf der Grundlage der geschichtlichen Entwicklung mit gegenwärtigen und zukünftigen Problemen von Wirtschaft, Gesellschaft, Staat, Umwelt und internationaler Zusammenarbeit auseinander.
Die Universität kann in Kooperation mit anderen Hochschulen in Humanmedizin lehren und forschen.
Sie fördert das Verantwortungsbewusstsein der Universitätsangehörigen gegenüber Mensch und Umwelt und bereitet die Studierenden darauf vor, in Wirtschaft, Öffentlichkeit, Schule und Forschung nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen sowie nach ethischen Grundsätzen zu handeln.
Sie erfüllt Aufgaben der Weiterbildung, führt öffentliche kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen durch und arbeitet mit anderen Universitäten und Hochschulen zusammen.
Art. 3 Freiheit der Wissenschaft
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 4 Akademische Grade und Diplome
Die Universität kann den Doktorgrad und andere akademische Grade sowie Diplome verleihen.
Art. 5 Universitätsstatut
Das Universitätsstatut regelt:
Organisation der Universität;
Aufgaben der Universitätsorgane;
Rechte und Pflichten der Universitätsangehörigen.
Es geht anderen Erlassen von Universitätsorganen vor.
(2.) II. Staatsaufsicht
Art. 6 Kantonsrat
Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht über die Universität.
Er wählt den Universitätsrat.
Er genehmigt:
…
…
die Vorschriften über Besoldung und berufliche Vorsorge von Dozenten und Verwaltungspersonal.
Art. 7 Regierung
Die Regierung beaufsichtigt die Universität.
Ihr obliegen insbesondere:
a) Erlass von Vorschriften über Besoldung und berufliche Vorsorge von Dozenten und Verwaltungspersonal;
abis) Erlass von Vorschriften über die Beschränkung der Studentenzahl;
b) …
c) Genehmigung des Universitätsstatuts, der Habilitationsvorschriften sowie der Satzungen der wissenschaftlichen Institute und Forschungsstellen;
d) Genehmigung von Wahl und Entlassung des Rektors, der Prorektoren, der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie der Leiter der wissenschaftlichen Institute und Forschungsstellen;
f) …
g) Genehmigung der Gebührenordnung;
h) Festlegung der Entschädigung des Universitätsrates.
Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.
Art.
7bis Steuerung
a) Kantonsrat
Der Kantonsrat:
genehmigt den Leistungsauftrag;
beschliesst den Staatsbeitrag;
nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags;
nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Geschäftsführung der Universität.
Art. 7ter b) Regierung
Die Regierung:
a) erteilt den Leistungsauftrag;
b) beantragt den Staatsbeitrag;
c) genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags;
d) erlässt Vorschriften über:
1. Rechnungslegung und -konsolidierung;
2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
3. Berichterstattung.
(3.) III. Universitätsorgane
(3.1.) 1. Universitätsrat
Art. 8 Stellung und Zusammensetzung
Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität.
Er besteht aus:
der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departementes als Präsidentin oder Präsident;
zehn weiteren Mitgliedern. Mitglieder anderer Organe der Universität sind nicht wählbar.
Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Universitätsrat selbst.
Die Regierung kann Mitglieder des Universitätsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden sachgemäss angewendet.
Art. 9 Aufgaben
Dem Universitätsrat obliegen insbesondere:
Erlass des Universitätsstatuts, der Habilitationsordnung, der Promotions- und der Prüfungsvorschriften sowie der Satzungen der wissenschaftlichen Institute und Forschungsstellen;
Erlass von Vorschriften über das Dienstverhältnis der vollamtlichen Dozenten;
auf Antrag des Senates Wahl und Entlassung des Rektors, der Prorektoren, der ordentlichen und der ausserordentlichen Professoren, der übrigen Dozenten, des Verwaltungsdirektors sowie der Leiter der wissenschaftlichen Institute und Forschungsstellen. Die Berufungskommission kann dem Universitätsrat die Wahl eines ordentlichen oder eines ausserordentlichen Professors beantragen, wenn nicht die Abteilung oder der Senat ihren Vorschlag mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen abgelehnt hat;
Wahl der Disziplinarkommission;
auf Antrag des Senates Erteilung von Lehraufträgen, ausgenommen Lehraufträge für öffentliche Lehrveranstaltungen;
…
Aufsicht über die anderen Universitätsorgane;
Festsetzung der Gebühren;
Erlass der Besoldungsrichtlinien der wissenschaftlichen Assistenten;
Genehmigung der Entwicklungsplanung;
Abschluss von Kooperationsvereinbarungen nach Art. 50ter dieses Erlasses.
Dem Universitätsrat obliegt der Erlass weiterer Vorschriften, soweit nicht andere Organe zuständig sind.
Art. 10 Antragsrecht
Der Universitätsrat stellt der Regierung Antrag in Universitätsangelegenheiten.
Art. 10bis Steuerung und Finanzhaushalt
Der Universitätsrat:
beantragt Leistungsauftrag und Staatsbeitrag;
beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags;
beschliesst Voranschlag und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht.
(3.2.) 2. Akademische Organe
Art.
11 Senat
a) Stellung und Zusammensetzung
Der Senat ist das oberste akademische Organ der Universität.
Ihm gehören an:
die ordentlichen und die ausserordentlichen Professoren;
Angehörige von Mittelbau und Studentenschaft nach Universitätsstatut.
Art. 12 b) Aufgaben
Der Senat erfüllt die ihm durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragenen Aufgaben.
Er gewährleistet Lehre und Forschung und erlässt Studienvorschriften.
Art. 13 c) Antragsrecht
Der Senat stellt dem Universitätsrat Antrag im Bereich Lehre und Forschung.
Art.
14 Senatsausschuss
a) Zusammensetzung
Dem Senatsausschuss gehören an:
a) der Rektor;
b) die Prorektoren;
c) die Abteilungsvorstände;
cbis) der Leiter der School of Medicine;
d) der Verwaltungsdirektor;
e) Angehörige von Mittelbau und Studentenschaft nach Universitätsstatut.
Art. 15 b) Aufgaben
Der Senatsausschuss erfüllt die ihm durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragenen Aufgaben, soweit sie nicht zum Aufgabenbereich eines anderen Organs gehören.
Art. 16 Rektor
Der Rektor wird aus der Mitte der ordentlichen und der ausserordentlichen Professoren gewählt.
Er erfüllt die ihm durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragenen Aufgaben, insbesondere:
a) Vorsitz in Senat und Senatsausschuss;
b) Leitung der Universität;
bbis) Vorbereitung der Anträge und Beschlüsse des Universitätsrates zu Leistungsauftrag und Staatsbeitrag sowie zur Berichterstattung;
c) Einleitung und Koordination von Planungsmassnahmen;
d) Vertretung der Universität nach aussen;
e) Aufsicht über die Universitätsverwaltung.
Art. 17 Prorektoren
Die Prorektoren werden aus der Mitte der ordentlichen und der ausserordentlichen Professoren gewählt.
Der Rektor überträgt ihnen Aufgaben zur selbständigen Erledigung.
Art. 18 Abteilungsvorstände
Die Abteilungsvorstände werden aus der Mitte der ordentlichen und der ausserordentlichen Professoren gewählt. Rektor und Prorektoren stehen keiner Abteilung vor.
Art. 19 Abteilungen
Die Abteilungen werden nach Fachbereichen gebildet.
Sie erfüllen die ihnen durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragenen Aufgaben und organisieren den Lehrbetrieb.
Sie stellen dem Senat und dem Senatsausschuss Antrag in Abteilungsangelegenheiten, insbesondere für die Wahl von Dozenten und die Erteilung von Lehraufträgen.
Art. 19bis Berufungskommissionen
Die Berufungskommissionen bereiten die Wahl der ordentlichen und der ausserordentlichen Professoren vor.
Ihnen gehören an:
der Abteilungsvorstand als Vorsitzender;
der Rektor oder ein von ihm bezeichneter Vertreter;
zwei bis drei von der Abteilung mit Zustimmung des Rektors gewählte ordentliche oder ausserordentliche Professoren;
zwei bis drei weitere vom Rektor bezeichnete Mitglieder, wovon in der Regel eines nicht an der Universität tätig ist;
je ein Vertreter von Mittelbau und Studentenschaft.
(3.3.) 3. Universitätsverwaltung
Art. 20 Verwaltungsdirektor
Der Verwaltungsdirektor erfüllt die ihm durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragenen Aufgaben.
Er organisiert und leitet die Verwaltung.
(3.4.) 4. Mittelbau und Studentenschaft
Art. 21 Mittelbau
Dem Mittelbau gehören Dozenten und wissenschaftliche Mitarbeiter nach Universitätsstatut an.
Art. 22 Studentenschaft
Die immatrikulierten Studenten bilden die Studentenschaft.
Art. 23 Organisation
Mittelbau und Studentenschaft sind öffentlich-rechtliche Teilkörperschaften der Universität ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Art. 24 Aufgaben
Mittelbau und Studentenschaft wirken in der Selbstverwaltung mit, erfüllen für ihre Mitglieder Aufgaben der Selbsthilfe und vertreten deren gemeinsame Interessen.
Art. 25 Politische Betätigung
Mittelbau und Studentenschaft enthalten sich der politischen Betätigung ausserhalb des Aufgabenbereichs nach Art. 24 dieses Gesetzes.
Art. 26 Mitgliederbeiträge
Mittelbau und Studentenschaft können in den Statuten Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorsehen.
Der Beitrag darf einen Fünfzehntel des Kolleggeldes nicht übersteigen.
(3.5.) 5. Revisionsstelle
Art. 27 Zuständigkeit und Aufgaben
Die kantonale Finanzkontrolle ist Revisionsstelle.
Sie prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der Universität sowie der wissenschaftlichen Institute und Forschungsstellen.
Besondere Aufträge erfüllt die Finanzkontrolle nach Massgabe der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(4.) IV. Dozenten
Art. 28 Begriff und Aufgaben
Dozenten sind:
ordentliche und ausserordentliche Professoren;
weitere Personen nach Universitätsstatut;
Sie erfüllen eine Lehr- und Forschungsaufgabe und wirken in der Selbstverwaltung mit.
Das Universitätsstatut regelt das Dienstrecht.
Art. 29 Verantwortlichkeits- und Disziplinarrecht
Die Verantwortlichkeit der Dozenten richtet sich sachgemäss nach Verantwortlichkeits- und Disziplinargesetz.
(5.) V. Teilnehmer an Lehrveranstaltungen
Art.
30 Zulassung
a) Grundsatz
Zu Lehrveranstaltungen werden zugelassen:
immatrikulierte Studenten;
weitere Teilnehmer nach Universitätsstatut.
Art. 30bis b) Beschränkung
Die Zahl der Studierenden kann beschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der Studienplätze an Universitäten in der Schweiz nicht genügt und die Träger anderer Universitäten in der Schweiz in den an der Universität St.Gallen gelehrten Studienrichtungen die Zahl der Studierenden beschränken.
Werden für die Aufnahme von Studienbewerbern nicht in allen Universitäten in der Schweiz einheitliche Kriterien angewendet, wird in erster Linie auf die Eignung für das vorgesehene Studium abgestellt.
Die Zahl der ausländischen Studierenden mit Wohnsitz im Ausland kann beschränkt werden. Der Universitätsrat setzt den Anteil im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden fest, wenn keine Beschränkung nach Abs. 1 dieser Bestimmung erlassen wurde.
Der Universitätsrat kann für die Ausbildung in Humanmedizin:
die Zahl der Studierenden abweichend von Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung und Art. 7 Abs. 2 Bst. abis dieses Erlasses beschränken;
die Zahl der ausländischen Studierenden mit Wohnsitz im Ausland beschränken.
Art. 31 Immatrikulation
Als Studierende oder Studierender wird immatrikuliert, wer:
ein durch den Bund oder durch einen Kanton anerkanntes Maturitätszeugnis oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt;
als Bewerber mit Wohnsitz im Ausland die vom Universitätsrat bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
…
Als Studierende oder Studierender in Humanmedizin kann immatrikuliert werden, wer die Bedingungen für die Zulassung zu einem Masterstudium in Humanmedizin erfüllt.
Art. 32 Vorschriften
Studien- und Prüfungsvorschriften regeln die Zulassung von Studenten zu Lehrveranstaltungen und zu Prüfungen.
Art. 33 Gebühren
Der Universitätsrat kann Gebühren erheben für:
Immatrikulation;
Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
Prüfungen;
besondere Leistungen der Universität.
Gebühren nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung erreichen höchstens:
für Schweizer Studierende einen Drittel des Betrags nach Art. 12 oder, wenn sie höher liegt, die Höchstgrenze für individuelle Studiengebühren nach Art. 15 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997;
für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Maturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten, einen Drittel des Betrags nach Art. 12 oder, wenn sie höher liegt, die Höchstgrenze für individuelle Studiengebühren nach Art. 15 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997;
für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Maturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder einen damaligen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht nachweisen können, den Beitrag nach Art. 12 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997.
Gebühren nach Abs. 1 Bst. c und d dieser Bestimmung können kostendeckend bemessen werden.
Der Universitätsrat kann für Studierende in Humanmedizin eine von den anderen Studiengängen abweichende Regelung der Gebühren nach Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung erlassen.
(6.) VI. Disziplinarrecht
Art. 34 Geltungsbereich
Teilnehmer an Lehrveranstaltungen und Bewerber für die Zulassung zur Universität unterstehen dem Disziplinarrecht dieses Gesetzes.
Art. 35 Disziplinarkommission
Die Disziplinarkommission spricht Recht in Disziplinarsachen.
Ihr gehören an:
ein Präsident, der an der Universität weder tätig noch immatrikuliert ist;
ordentliche und ausserordentliche Professoren nach Universitätsstatut;
Angehörige des Mittelbaus und der Studentenschaft nach Universitätsstatut.
Art. 36 Disziplinarfehler
Disziplinarfehler sind schuldhafte Verstösse gegen die Ordnung an der Universität, insbesondere:
Behinderung von Personen an der Erfüllung ihrer Aufgaben an der Universität;
Stören von Veranstaltungen an der Universität;
Unehrlichkeit an Prüfungen.
Art. 37 Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen sind:
mündlicher Verweis;
schriftlicher Verweis;
Wegweisung aus einer Prüfung bei Unehrlichkeit;
Geldleistung bis Fr. 3000.–;
Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Universität;
Ausschluss von Lehrveranstaltungen für das laufende und längstens das folgende Studienjahr;
Ausschluss von der Universität für längstens drei Jahre.
Disziplinarmassnahmen können verbunden werden.
Art. 38 Disziplinarverfahren
Die Disziplinarkommission eröffnet auf Antrag des Rektors, des Senatsausschusses oder des Senates das Disziplinarverfahren und spricht Disziplinarmassnahmen aus.
Sie kann auf eine Disziplinaruntersuchung verzichten, wenn der Tatbestand unbestritten ist und als Disziplinarmassnahme ein Verweis in Frage kommt.
Art. 39 Ergänzende Vorschriften
Das Universitätsstatut regelt das Disziplinarverfahren.
Verwirkung und Verjährung richten sich nach Art. 8 bis 10 des Disziplinargesetzes.
(7.) VII. Verwaltungsrechtspflege
Art. 40 Grundsatz
Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art.
41 Zuständigkeit
a) Senatsausschuss
Verfügungen und Entscheide von Universitätsorganen können mit Rekurs beim Senatsausschuss angefochten werden, soweit dieses Gesetz nicht den Weiterzug an ein anderes Organ vorsieht.
Art. 42 b) Rekurskommission
Verfügungen von Universitätsorganen, die sich auf Studien- oder Prüfungsvorschriften stützen, können mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden.
Ihr gehören an:
drei bis fünf vom Senat gewählte ordentliche oder ausserordentliche Professoren, davon einer als Präsident;
je ein Vertreter des Mittelbaus und der Studentenschaft.
Art. 43 c) Rekursinstanz der Teilkörperschaft
Beschlüsse der Organe des Mittelbaus und der Studentenschaft können mit Rekurs angefochten werden.
Die Teilkörperschaft bezeichnet in den Statuten die Rekursinstanz.
Art. 44 d) Universitätsrat
Mit Rekurs beim Universitätsrat können angefochten werden:
Verfügungen des Senatsausschusses, des Senates und der Disziplinarkommission;
Entscheide des Senatsausschusses, der Rekurskommission und der von der Teilkörperschaft bezeichneten Rekursinstanz.
Art. 45 Anfechtung von Prüfungen
Angefochtene Verfügungen über Prüfungsergebnisse werden auf Rechtswidrigkeit überprüft.
(8.) VIII. Wissenschaftliche Institute und Forschungsstellen
Art. 46 Stellung
Wissenschaftliche Institute und Forschungsstellen sind der Universität angegliedert. Sie werden gesondert geleitet und verwaltet. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Sie regeln Bestand, Organisation und Aufgaben durch Satzung.
Die wissenschaftlichen Institute führen eigene Rechnung im Rahmen des Universitätshaushaltes.
(9.) IX. Steuerung
Art. 46bis Leistungsauftrag
Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Universität nach Art. 2 dieses Gesetzes und nach dem Universitätsstatut. Er schafft den Rahmen für Lehre, Forschung und Dienstleistungen von hoher Qualität und Wettbewerbsfähigkeit.
Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:
Entwicklungsschwerpunkte;
zu erbringende Leistungen (Programm-Portfolio);
Zielwerte zu Bandbreiten für die Anzahl Studierender und das Betreuungsverhältnis;
Bedarf an öffentlichen Mitteln und Immobilien.
Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons erneuert.
Art. 46ter Staatsbeitrag
Der Staatsbeitrag stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher.
Er wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons erneuert.
Im Finanzhaushalt des Staates ist der Beitrag an die Universität ein Sonderkredit der laufenden Rechnung. Der Anteil der Löhne passt sich einer Änderung der Löhne für das Staatspersonal an.
Art.
46quater Umsetzungsautonomie der Universität
a) Grundsatz
Die Universität erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Staatsbeitrag sowie die weiteren Mittel autonom.
Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe der Vorschriften der Regierung über die Rechnungslegung und -konsolidierung.
Art. 46quinquies b) unternehmerisches Handeln
Die Universität nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen und trägt Risiken.
Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet sie nach Massgabe der Vorschriften der Regierung Eigenkapital.
Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Universität eine Anpassung des Leistungsauftrags oder des Staatsbeitrags.
Art. 46sexies c) Kontrolle und Berichterstattung
Die Universität verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
Sie erstattet nach Massgabe der Vorschriften der Regierung:
jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung;
alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags.
Art.
46septies Immobilien
a) Grundsatz
Der Staat stellt der Universität die Immobilien zur Verfügung, die sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.
Die Universität entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
Sie sorgt für den kleinen Unterhalt.
Art. 46octies b) Ausnahme
Soweit die vom Staat zur Verfügung gestellten Immobilien den Bedarf nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Universität Mietverträge abschliessen.
Art. 47 …
Art. 48 …
Art. 49 …
Art. 50 …
(9bis.) IXbis. Universitäre Koordination
Art. 50bis Interkantonale Vereinbarungen
Der Staat kann interkantonalen Vereinbarungen über universitäre Koordination beitreten.
(9ter.) IXter. Ausbildung in Humanmedizin
Art. 50ter Kooperationen
Die Universität St.Gallen kann mit einer anderen Hochschule und dem Kantonsspital St.Gallen Kooperationsvereinbarungen für die Ausbildung in Humanmedizin auf Masterstufe abschliessen.
Art. 50quater Leistungsauftrag und Staatsbeitrag
Für die Erbringung der Leistungen der Universität im Zusammenhang mit der Ausbildung in Humanmedizin werden ein separater Leistungsauftrag erteilt und ein separater Staatsbeitrag beschlossen. Die allgemeinen Bestimmungen dieses Erlasses betreffend Leistungsauftrag und Staatsbeitrag gelten sachgemäss.
Art. 50quinquies School of Medicine
An der Universität St.Gallen wird für die Ausbildung in Humanmedizin im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit einer anderen Hochschule die School of Medicine errichtet. Sie hat die Stellung eines wissenschaftlichen Instituts mit besonderem Auftrag.
Die Organisation der School of Medicine wird durch deren Satzung bestimmt.
In fachlichen Angelegenheiten stehen der School of Medicine die Rechte und Pflichten einer Abteilung der Universität St.Gallen zu.
(10.) X. Verhältnis zur Pädagogischen Hochschule
Art. 51 Zusammenarbeit
Universität und Pädagogische Hochschule arbeiten in Lehre und Forschung zusammen.
Sie nutzen Einrichtungen soweit möglich gemeinsam.
Der Rektor der Universität vertritt in interkantonalen, nationalen und internationalen Universitätsorganisationen in der Regel auch die Pädagogische Hochschule.
(11.) XI. Schlussbestimmungen
Art. 52
Art. 53
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
das Gesetz über die Handels-Hochschule vom 1. Januar 1955;
das Gesetz über Finanzhaushalt und Trägerschaft der Hochschule St.Gallen vom 13. Juni 1976.
Art. 55 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
Art. 56 Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 28. April 2015
Der erste Leistungsauftrag und der erste Staatsbeitrag nach diesem Erlass werden auf Beginn des Jahres 2016 erteilt und beschlossen. Sie gelten für die Jahre 2016 bis 2018.
nGS 30–94