221.201
Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung
vom 23.06.2020 (Stand 17.03.2020)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 und in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 2020
als Verordnung:
Art.
1 Vollzug der Ausfallentschädigungen
a) Zuständigkeit
Das Amt für Soziales vollzieht die Gewährung von Ausfallentschädigungen nach Art. 4 und 5 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 2020.
Zum Vollzug gehören insbesondere:
Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;
Entscheid über die Gesuche und Ausrichtung der Finanzhilfe;
Geltendmachung der Bundesbeteiligung.
Art. 2 b) Angaben bei Gesuchstellung
Die Institution der familienergänzenden Kinderbetreuung reicht dem Amt für Soziales ein Gesuch zur Gewährung der Ausfallentschädigung ein.
Das Amt für Soziales legt die erforderlichen Angaben fest.
Art.
3 Finanzierung der Ausfallentschädigungen
a) Zuständigkeit
Zuständig für die Finanzierung der Ausfallentschädigungen nach Art. 4 der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung ist die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder des Elternteils, welche die entgangenen Betreuungsbeiträge schuldeten (Leistungsnutzende).
Wohnen die Leistungsnutzenden ausserhalb des Kantons St.Gallen, ist der Kanton für die Finanzierung der Ausfallentschädigungen zuständig. Die Finanzierung dieser Ausfallentschädigungen erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
Art. 4 b) Abwicklung
Das Amt für Soziales stellt der Wohnsitzgemeinde nach Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses die ausgerichtete Summe an Ausfallentschädigungen abzüglich der Bundesbeteiligung nach Art. 5 Abs. 4 der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung bis 31. Dezember 2020 in Form einer Verfügung in Rechnung.
Art. 5 Übergangsbestimmungen
Hängige Anträge für eine Ausfallentschädigung nach Art. 3 ff. der Verordnung über die Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 5. Mai 2020 werden mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses gegenstandslos.
Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits geleisteten Ausfallentschädigungen werden:
der begünstigten Institution bei der Gewährung von Ausfallentschädigungen nach diesem Erlass in Abzug gebracht;
der politischen Gemeinde, welche die Ausfallentschädigung geleistet hat, im Rahmen der Abwicklung nach Art. 4 dieses Erlasses zurückerstattet oder verrechnet.
nGS 2020-054