231.12
Gebührentarif für die Berufsbildung
vom 09.03.2010 (Stand 01.01.2024)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 36 ff. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 20071
als Gebührentarif:2
Art. 1 Gebührenansätze
Es werden die im Anhang zu diesem Erlass festgelegten Gebührenansätze angewendet.
Art. 2 Tatsächliche Kosten
Den Teilnehmenden werden zusätzlich in Rechnung gestellt:
a) ergänzend zu den Gebühren nach den Nrn. 1 bis 19, 21 und 22 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für:
1. Lehrmittel;
1bis. Schulmaterial;
2. Exkursionen;
3. externe Prüfungen, wie Sprachdiplome;
4. Sonderveranstaltungen;
b) ergänzend zu den Gebühren nach Nr. 20 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für Informationsmaterial.
Art. 3 Gebührenerlass
Das Amt für Berufsbildung kann in Härtefällen und auf Gesuch hin Gebühren nach diesem Erlass ganz oder teilweise erlassen.
Art. 3a Gebührenrückerstattung bei vorzeitigem Austritt aus Brückenangebot
Bei vorzeitigem Austritt aus einem Brückenangebot während der Probezeit erstattet die Schule die Gebühren zurück. Davon ausgenommen ist die Gebühr für die Anmeldung und das Aufnahmeverfahren.
Bei vorzeitigem Austritt aus einem Brückenangebot nach der Probezeit kann das Amt für Berufsbildung auf Gesuch hin die Rückerstattung der Gebühren insbesondere anordnen:
bei unterjährigem Eintritt in eine Lehre;
aus gesundheitlichen Gründen;
bei Wegzug.
Die Höhe der Rückerstattung bemisst sich anteilsmässig nach den besuchten Quartalen auf Basis der jährlichen Gebühren.
Art.
4 Schlussbestimmungen
a) Aufhebung bisherigen Rechts
Der Gebührentarif für die Berufsbildung vom 18. Dezember 20073 wird aufgehoben.
Art. 5 b) Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. August 2010 angewendet.
Anhänge
Anhang –: Gebührenansätze Anhang 1: Ausser Kraft
nGS 45–43