Quelle

234.14

Reglement für das Nachdiplomstudium am Neu-Technikum Buchs

vom 06.07.1992 (Stand 16.11.1992)

Der Technikumsrat des Neu-Technikums Buchs

erlässt

in Ausführung von Art. 15 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs vom 20. Juni 1968

als Reglement:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement ordnet Aufnahme, Testat und Diplomierung im Nachdiplomstudium des Neu-Technikums Buchs.

Das Jahresstudium erfolgt vollzeitlich oder berufsbegleitend und führt zur Diplomierung.

Art. 2 Rechtsschutz

Verfügungen nach diesem Reglement können innert vierzehn Tagen nach Eröffnung mit Rekurs beim Technikumsrat angefochten werden.

Art. 3 Aufnahme

Aufgenommen wird, wer:

  1. das Diplom einer Ingenieurschule (HTL) oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt;

  2. nachweist, dass er die Anforderungen des Studiums erfüllt.

Der Direktor:

  1. bestimmt eine Kommission aus Dozenten zur Prüfung der Voraussetzungen;

  2. entscheidet über die Aufnahme.

Art. 4 Testat

Der Dozent:

  1. gibt zu Beginn des Unterrichtes die Testatbedingungen bekannt;

  2. erteilt das Testat.

Art. 5 Diplomierung
a) Grundsatz

Die Diplomierung erfolgt aufgrund von Diplomprüfung und Diplomarbeit.

Art. 6 b) Leistungsbewertung

Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet.

Noten von 6 bis 4 sind genügend, Noten unter 4 ungenügend. Halbe Noten sind zulässig.

Durchschnittsnoten werden auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 7 c) Diplomprüfung
1. Zulassung und Durchführung

Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer die Testate nach Anhang I zu diesem Reglement besitzt.

Prüfungsfächer und Prüfungsart richten sich nach Anhang II zu diesem Reglement.

Art. 8 2. Organisation

Der Technikumsrat:

  1. beaufsichtigt die Prüfung;

  2. ernennt externe Experten zur Überwachung der Prüfung.

Der Direktor:

  1. organisiert und leitet die Prüfung;

  2. ernennt interne Experten zur Überwachung der Prüfungen.

Art. 9 3. Bewertung

Der Diplomprüfungskonvent:

  1. erwahrt die Prüfungsnoten;

  2. berechnet die Diplomprüfungsnote als Mittel der Prüfungsnoten.

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomprüfungsnote wenigstens 4,0 beträgt.

Art. 10 d) Diplomarbeit
1. Zulassung und Vorstellung

Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer die Diplomprüfung bestanden hat.

Die Diplomarbeit ist dem Dozenten und einem Experten mündlich vorzustellen.

Art. 11 2. Bewertung

Der Diplomkonvent:

  1. erwahrt die Noten für Inhalt, Bericht und Vorstellung;

  2. berechnet die Diplomarbeitsnote als Mittel der Noten für Inhalt, Bericht und Vorstellung. Die Note für den Inhalt zählt doppelt.

Art. 12 e) Diplom

Der Diplomkonvent:

  1. diplomiert den Studenten, wenn Diplomprüfungsnote und Diplomarbeitsnote je wenigstens 4,0 betragen;

  2. berechnet die Diplomnote als Mittel aus Diplomprüfungsnote und Diplomarbeitsnote.

Das Diplom enthält:

  1. Prüfungsnoten und Diplomprüfungsnote;

  2. Diplomarbeitsnote;

  3. Diplomnote.

Der Inhaber des Diploms darf den Titel «Fachingenieur NTB» führen.

Art. 13 Wiederholung von Diplomprüfung oder Diplomarbeit

Wer Diplomprüfung oder Diplomarbeit nicht bestanden hat, kann sie anlässlich des nächsten ordentlichen Termins einmal wiederholen.

Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

Art. 14

Art. 15 b) Vollzugsbeginn

Dieses Reglement wird ab 16. November 1992 angewendet.

nGS 27–70