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Reglement über Organisation und Betrieb des Interkantonalen Technikums Rapperswil

234.22 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Abgerufen am 5. Sept. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

234.22

Reglement über Organisation und Betrieb des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)

vom 04.07.1975 (Stand 01.07.1977)

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die in Rapperswil unter dem Namen «Interkantonales Technikum Rapperswil (Ingenieurschule)» bestehende höhere technische Lehranstalt vermittelt durch wissenschaftlichen Unterricht sowie durch Konstruktions- und Laboratoriumsübungen diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche zur Ausübung von höheren technischen Berufen, für die kein Hochschulstudium vorausgesetzt wird, erforderlich sind.

Art. 2 Studienrichtungen

Das Technikum umfasst Abteilungen für:

  1. Siedlungsplanung;

  2. Grünplanung, Landschafts- und Gartenarchitektur;

  3. Elektrotechnik;

  4. Maschinenbau;

  5. Tiefbau.

Art. 3 Studiendauer Semestertermine

Die Studiendauer beträgt an allen Abteilungen sechs Semester.

Unterricht und Prüfungen finden während des Schuljahres statt, dieses dauert 40 Wochen.

Die Festlegung der Semestertermine erfolgt jährlich auf Antrag des Lehrerkonventes durch den Direktor.

Die Einstellung des Unterrichts an einzelnen Tagen setzt der Direktor fest.

Art. 4 Aufnahme

Die Bedingungen für die Aufnahme von Studierenden in das Technikum werden im Reglement über die Prüfungen und Promotionen festgelegt.

Art. 5 Schulordnung und Lehrpläne

Die Schulordnung und die Lehrpläne der einzelnen Abteilungen werden auf Antrag des Lehrerkonventes vom Technikumsrat festgesetzt.

Sie sind dem jeweiligen Stand der Technik und den Bedürfnissen der Praxis anzupassen.

In den Lehrplänen ist die Förderung der allgemeinen Bildung zu berücksichtigen.

Art. 6 Klassenzahl

Der Technikumsrat entscheidet auf Antrag der Schulleitung über die Anzahl der Klassen, die an den einzelnen Abteilungen geführt werden.

Art. 7 Laboratorien, Sammlungen, Bibliotheken

Der Unterricht erfordert Laboratorien mit Werkstätten sowie Sammlungen von Demonstrations- und Experimentiermaterial.

Eine zentrale Bibliothek mit Arbeitsplätzen und eine Dokumentationsstelle für Fachliteratur stehen Lehrern, Studierenden und Hörern zur Verfügung.

Art. 8 Exkursionen

Zur Ergänzung und Vertiefung des Unterrichtsstoffes werden Exkursionen veranstaltet. Die Direktion erlässt darüber nähere Weisungen.

(2.) II. Studierende und Hörer

Art. 9 Studierende

Studierende sind zum regelmässigen Besuch der obligatorischen und der freigewählten Fächer verpflichtet und haben die Schulordnung zu befolgen.

Über die Gesuche um Dispensation von Fächern und um Austausch gegen andere entscheidet der Direktor auf Antrag des Abteilungsvorstandes.

Art. 10 Hörer

Zum Besuch einzelner Unterrichtsfächer werden ausnahmsweise auch Hörer zugelassen, sofern sie sich über die notwendige Vorbildung ausweisen und dem Unterricht zu folgen vermögen. Über die Zulassung entscheidet der Direktor auf Antrag des Abteilungsvorstandes.

Die Zulassung kommt dann nicht in Frage, wenn der Schulbesuch als Studierender infolge Nichtbestehens der Aufnahmeprüfung oder Nichtpromotion nicht möglich ist.

Art. 11 Disziplinarmassnahmen

Gegenüber Studierenden und Hörern können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden:

  1. Geldbussen durch den Direktor;

  2. Verweis durch den Direktor;

  3. schriftliche Androhung der Wegweisung durch den Lehrerkonvent;

  4. Wegweisung auf Antrag des Lehrerkonventes durch den Technikumsrat.

Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist der Studierende anzuhören.

Art. 12 Sachschaden

Beschädigen Studierende oder Hörer mutwillig oder fahrlässig Eigentum der Schule, so wird es auf Kosten der Urheber instandgestellt oder ersetzt. Bei grösseren Schäden und bei blosser Fahrlässigkeit entscheidet der Direktor über den Kostenanteil der Urheber.

Art. 13 Mitsprache der Studierenden

Jeder Studierende und Hörer ist berechtigt, dem Direktor Anregungen zu unterbreiten.

Weitergehende Bestimmungen über das Mitspracherecht der Studenten sind in Art. 31 und Art. 34 dieses Reglementes und in der Schulordnung enthalten.

Art. 14 Studentenorganisationen

Studentenvereinen und anderen Organisationen der Studenten, die in ihrer Bezeichnung den Namen des Interkantonalen Technikums verwenden, dürfen nur Angehörige der Schule und ehemalige Studenten angehören.

Vereine und Organisationen haben dem Direktor ihre Zielsetzung bekanntzugeben und zu Beginn jeden Semesters die Zusammensetzung ihrer Vorstände oder die Namen ihrer verantwortlichen Leiter zu melden.

Vereine und Organisationen mit Statuten haben dem Direktor zusätzlich ihre Statuten und Statutenänderungen bekanntzugeben.

Art. 15 Gebühren

Schulgelder und Gebühren werden vom Technikumsrat festgelegt.

Wer sie nicht fristgemäss entrichtet, kann nach erfolgter Mahnung vom Technikum weggewiesen werden.

Art. 16 Studienbeihilfen

Studienbeihilfen werden nach Massgabe der kantonalen Stipendienordnungen ausgerichtet.

Art. 17 Unfallversicherung

Die Studierenden haben sich der Kollektivversicherung gegen Betriebsunfall anzuschliessen.

(3.) III. Lehrer

Art. 18 Lehrer

Die Hauptlehrer bilden die ständigen, die Lehrbeauftragten die nichtständigen Lehrkräfte.

Zur Mithilfe im Unterricht können Assistenten eingesetzt werden.

Für Vorträge und zur Behandlung spezieller Probleme können Fachleute zugezogen werden.

Vikare ersetzen Hauptlehrer und Lehrbeauftragte im Falle von Urlaub, Krankheit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst.

Art. 19 Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis der Hauptlehrer, Lehrbeauftragten und Vikare richtet sich nach der Dienst- und Besoldungsordnung.

Art. 20 Professortitel

Jeder Hauptlehrer führt während seiner Lehrtätigkeit den Titel «Professor am Technikum Rapperswil».

Art. 21 Stundenplanordner, Laboratoriums- und Sammlungsvorstände

Der Direktor bestimmt aus dem Kreis der Hauptlehrer den Stundenplanordner, die Laboratoriums- und Sammlungsvorstände. Jeder Hauptlehrer kann verpflichtet werden, ein solches Amt für eine Dauer von zwei Jahren anzunehmen; für die unmittelbar folgende Amtsdauer besteht keine Verpflichtung zur Annahme eines solchen Amtes. Allfällige Entschädigungen und Stundenentlastungen werden in der Dienst- und Besoldungsordnung geregelt.

Art. 22 Klassenlehrer

Der Direktor bezeichnet für jede Klasse einen Hauptlehrer als Klassenlehrer.

Dieser hat sich der Klasse im besonderen anzunehmen und stellt, nach Rücksprache mit den anderen Lehrern, der Abteilungskonferenz Antrag über die Promotionen.

Jeder Hauptlehrer ist verpflichtet, das Amt eines Klassenlehrers zu übernehmen.

Art. 23 Wahl der Hauptlehrer und Lehrbeauftragten

Der Technikumsrat wählt auf Antrag des Direktors die Hauptlehrer und Lehrbeauftragten.

Hauptamtlich zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben.

Art. 24 Anstellung von Assistenten, Vikaren und Fachleuten

Assistenten, Vikare sowie Fachleute für spezielle Probleme und für Vorträge werden vom Direktor angestellt.

(4.) IV. Organe

Art. 25 Organe

Die Organe des Technikums sind:

  1. der Technikumsrat;

  2. der Direktor;

  3. der Lehrerkonvent;

  4. die Abteilungskonferenzen;

  5. die Rekurskommission.

(4.1.) a) Der Technikumsrat

Art. 26 Organisation und Aufgaben

Die interkantonale Vereinbarung über das Interkantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule) regelt die Organisation und die Aufgaben des Technikumsrates.

(4.2.) b) Der Direktor

Art. 27 Aufgabe

Dem Direktor obliegt die Leitung des Technikums im Rahmen der vom Technikumsrat erlassenen Vorschriften. Als Stellvertreter steht ihm ein Vizedirektor zur Verfügung.

(4.3.) c) Der Lehrerkonvent

Art. 28 Zusammensetzung

Der Lehrerkonvent setzt sich aus ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern sowie Studentenvertretern zusammen.

Art. 29 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind die Hauptlehrer und die Lehrbeauftragten mit mindestens zehn wöchentlichen Unterrichtsstunden.

Die ordentlichen Mitglieder besitzen uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht und sind zur Teilnahme an allen Konferenzen des Konventes verpflichtet.

Art. 30 Ausserordentliche Mitglieder

Ausserordentliche Mitglieder sind Lehrbeauftragte mit weniger als zehn wöchentlichen Unterrichtsstunden und die Vikare. Sie haben beratende Stimme und werden zu allen Konferenzen des Konventes eingeladen.

Art. 31 Studentenvertreter

Studentenvertreter sind je ein Delegierter der Studenten jeder Abteilung. Sie werden zu Beginn des Wintersemesters in einer vom Direktor organisierten geheimen Abstimmung abteilungsweise durch die Studierenden gewählt.

Die Studentenvertreter haben beratende Stimme und werden zu allen Konferenzen des Konventes eingeladen, soweit sich diese nicht ausschliesslich mit Geschäften befassen, in denen sie in Ausstand zu treten haben.

Ausstandspflicht besteht bei Behandlung von Disziplinarfällen und Wahlgeschäften sowie bei der Diskussion von Leistungen der Studierenden und von Prüfungsergebnissen.

Art. 32 Organisation

Der Direktor, bei dessen Abwesenheit der Vizedirektor, führt den Vorsitz. Der Lehrerkonvent wählt aus seiner Mitte den Aktuar auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Jeder Hauptlehrer ist verpflichtet, die Wahl als Aktuar für eine Amtsdauer anzunehmen; für die unmittelbar folgende Amtsdauer besteht keine Verpflichtung zur Annahme dieses Amtes.

Der Direktor bietet den Lehrerkonvent zu den Sitzungen auf, wenn Geschäfte vorliegen oder wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder es verlangt.

Zur Vorbehandlung wichtiger Geschäfte kann der Lehrerkonvent Kommissionen bestellen.

Art. 33 Aufgaben und Rechte

Der Lehrerkonvent hat die Aufgabe, die Schule in ihrer Entwicklung zu fördern, Schulleitung und Studentenschaft in ihren Aufgaben und Zielen zu unterstützen und die Interessen des Lehrkörpers und seiner Mitglieder wahrzunehmen.

Der Lehrerkonvent wird im Technikumsrat durch den Direktor oder den Vizedirektor und einen ständigen Delegierten des Lehrerkonventes vertreten. Die Delegierten des Lehrerkonventes haben beratende Stimme. Bei der Behandlung personeller Probleme haben der Vizedirektor und der ständige Delegierte des Lehrerkonventes in den Ausstand zu treten.

Über die Vertretung in den Ausschüssen des Technikumsrates entscheidet der Technikumsrat.

Der Lehrerkonvent hat das Recht, für die Neuwahl des Direktors und des Vizedirektors dem Technikumsrat Doppelvorschläge zu unterbreiten.

Das Recht zu unmittelbaren Eingaben an den Technikumsrat, unter gleichzeitiger Orientierung des Direktors, ist für den Lehrerkonvent und den einzelnen Lehrer gewährleistet.

Der Lehrerkonvent erlässt sein Geschäftsreglement selbst.

(4.4.) d) Abteilungskonferenzen

Art. 34 Organisation

Mitglieder der Abteilungskonferenz sind die an der betreffenden Abteilung Unterricht erteilenden Hauptlehrer und Lehrbeauftragten mit mindestens zehn wöchentlichen Unterrichtsstunden. In der Regel werden Lehrbeauftragte mit weniger als zehn wöchentlichen Unterrichtsstunden, Vikare und je ein Studentenvertreter aus jedem Semester der betreffenden Abteilung zu den Sitzungen eingeladen. Sie haben beratende Stimme. Die Studentenvertreter werden semesterweise zu Beginn des Sommersemesters in einer vom Abteilungsvorstand organisierten geheimen Abstimmung gewählt. Für die Studentenvertreter gilt die Ausstandspflicht gemäss Art. 31.

Dem Direktor und dem Vizedirektor steht das Recht auf Teilnahme zu.

Der Technikumsrat wählt für jede Abteilung einen Abteilungsvorstand auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Abteilungskonferenz und dem Direktor stehen das Antragsrecht zu. Die Abteilungskonferenz wählt den Aktuar für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Jeder Hauptlehrer ist verpflichtet, eine Wahl als Abteilungsvorstand oder Aktuar anzunehmen. Das Amt des Abteilungsvorstandes darf, vorbehältlich zwingender Gründe, einem Hauptlehrer nicht für eine unmittelbar folgende Amtsdauer übertragen werden; über Ausnahmen entscheidet der Technikumsrat. Für den Aktuar besteht in der unmittelbar folgenden Amtsdauer keine Verpflichtung zur Annahme des Amtes. Der Abteilungsvorstand bietet die Abteilungskonferenz zu den Sitzungen auf, wenn Geschäfte vorliegen oder wenn ein Drittel der Stimmberechtigten es verlangt.

Art. 35 Aufgabe

Ausser den in diesem Reglement besonders aufgeführten Obliegenheiten behandelt die Konferenz Probleme des Unterrichts und der Koordination des Lehrstoffes, bearbeitet Vorschläge zu Änderungen des Lehrstoffes, bearbeitet Vorschläge zu Änderungen des Lehrplanes und stellt die entsprechenden Anträge an den Lehrerkonvent.

Sie erlässt die notwendigen abteilungsinternen Vorschriften, welche der Genehmigung durch den Direktor unterliegen.

Art. 36 Abteilungsvorstand

Der Abteilungsvorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Abteilungskonferenz und orientiert darüber den Direktor.

Ausserdem hat er folgende Aufgaben:

  1. Prüfung des Standes des Lehrplanes;

  2. Einführung und Betreuung neuer Lehrkräfte;

  3. Aufstellung der Kreditbegehren;

  4. Durchführung oder Anordnung von Schulbesuchen bei Lehrbeauftragten, Assistenten und Vikaren;

  5. Unterstützung des Direktors bei der Gewinnung von Lehrbeauftragten, Assistenten und Vikaren;

  6. Mithilfe bei der Stundenzuteilung an die Lehrkräfte;

  7. Koordination der Exkursionen innerhalb der Abteilung;

  8. Behandlung von Gesuchen und Antragstellung an den Direktor betreffend Anerkennung der Berufspraxis, Dispensation von Studierenden und Zulassung von Hörern;

  9. Behandlung von Disziplinarfällen von Schülern und Antragstellung für Disziplinarstrafen an den Direktor oder den Lehrerkonvent.

Zur Erledigung schriftlicher Arbeiten steht die Kanzlei zur Verfügung.

(4.5.) e) Rekurskommission

Art. 37 Organisation und Aufgaben

Für die Organisation und die Aufgaben der Rekurskommission sind die Vorschriften der interkantonalen Vereinbarung über das Interkantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule) massgebend.

(5.) V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38 Rekursrecht der Studierenden

Gegen Anordnungen und Verfügungen des Direktors, des Lehrerkonventes und der Abteilungskonferenzen betreffend Nichtaufnahme, Nichtpromotion oder Nichtbestehen der Zwischen- und Diplomprüfung sowie Disziplinarstrafen kann innert vierzehn Tagen, von der Mitteilung des Entscheides an gerechnet, beim Technikumsrat Rekurs erhoben werden.

Abgewiesene Rekurse sind in der Regel kostenpflichtig. Der Technikumsrat entscheidet über die Höhe der Kosten.

Art. 39 Anwendung

Dieses Reglement tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Das Reglement über Organisation und Betrieb des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule) vom 7. Juli 1972mit den seitherigen Änderungen wird aufgehoben.

nGS 12-22