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Interkantonale Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikumsrates und der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil

234.23 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

234.23

Interkantonale Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikumsrates und der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)

vom 07.01.1971 (Stand 19.08.1974)

Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 20 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das Interkantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule) vom 20. Mai 1970

als Verordnung:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikumsrates, der Rekurskommission und der von diesen Instanzen eingesetzten Arbeitsorgane.

Art. 2 Taggelder:
a) Sitzungen

Je Sitzung wird ein Taggeld von Fr. 100.– ausgerichtet.

Art. 3 b) besondere Arbeitsleistungen

Für die Erledigung von Einzelaufträgen werden nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung Taggelder ausgerichtet.

Der Technikumsrat oder das von ihm beauftragte Arbeitsorgan entscheidet von Fall zu Fall über deren Anspruch.

Art. 4 Reisespesen

Für die Vergütung der Reisespesen gilt der Bahntarif I. Klasse.

Art. 5 Rechnungstellung

Die Rechnungen sind der Rechnungsstelle für den Betrieb des Technikums Rapperswil halbjährlich einzureichen.

Ansprüche für zusätzliche Taggelder gemäss Art. 3 sind mit einem Hinweis auf den Arbeitsauftrag zu begründen.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird rückwirkend ab 20. Mai 1970 angewendet.

nGS 7, 443