271.0
Bibliotheksverordnung
vom 06.02.2001 (Stand 20.06.2006)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
als Verordnung:
Art. 1 Koordination und Förderung
Der Staat koordiniert und fördert die Tätigkeit von Bibliotheken auf seinem Gebiet durch:
Führung staatlicher Bibliotheken;
Beiträge an nichtstaatliche, öffentlich zugängliche Bibliotheken;
Beratung von Schul- und Gemeindebibliotheken.
Er fördert die interbibliothekarische Zusammenarbeit.
Art. 2 …
Art. 3 b) Aufgaben
Die Kantonsbibliothek ist eine allgemeine wissenschaftliche Bibliothek. Sie:
sammelt, erschliesst, vermittelt und bewahrt Literatur sowie Informationen auf anderen Datenträgern aus allen Wissensgebieten;
ist Sammelstelle für Sangallensia;
führt das St.Galler Bibliotheksnetz;
unterstützt Schul- und Gemeindebibliotheken durch Ausbildung und Beratung;
organisiert Autorenlesungen in Volksschulen;
vermittelt ihre Bestände durch Ausstellungen, Veranstaltungen und Publikationen;
beteiligt sich an der bibliothekarischen Berufsausbildung und Zusammenarbeit.
Art. 4 c) Benützung
Die Kantonsbibliothek ist öffentlich.
Für deren Benützung werden angemessene Gebühren verlangt.
Das Departement für Inneres und Militär erlässt eine Benützungsordnung und einen Gebührentarif.
Art. 5 St.Galler Bibliotheksnetz
Das St.Galler Bibliotheksnetz ist ein Verbund von Bibliotheken zur Erfassung und Verwaltung von Beständen.
Eine Beteiligung von nichtstaatlichen oder ausserkantonalen Bibliotheken am St.Galler Bibliotheksnetz ist kostenpflichtig.
Das Departement für Inneres und Militär schliesst Vereinbarungen über die Beteiligung am St.Galler Bibliotheksnetz mit anderen Kantonen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten innerhalb und ausserhalb des Kantons sowie mit Privaten ab.
Art. 6 Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken
Die Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken besteht aus wenigstens fünf vom Departement für Inneres und Militär im Einvernehmen mit dem Erziehungsdepartement gewählten Mitgliedern. Präsidentin oder Präsident ist die Leiterin oder der Leiter der Kantonsbibliothek.
Die Kommission unterstützt die Kantonsbibliothek bei ihrer Tätigkeit für die Schul- und Gemeindebibliotheken. Sie kann Fachgruppen bestellen.
Das Departement für Inneres und Militär erlässt im Einvernehmen mit dem Erziehungsdepartement ein Reglement.
Art. 7 Bibliothekskonferenz
Die Bibliothekskonferenz besteht aus den Leiterinnen und Leitern der grösseren Bibliotheken im Kanton.
Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Bibliotheksverordnung vom 22. März 1983 wird aufgehoben.
Art. 9 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. März 2001 angewendet.
nGS 36–35