320.202
Kantonsratsbeschluss über die Festlegung der Spitalstandorte
vom 02.12.2020 (Stand 01.01.2023)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 24. Februar 2020 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 2bis des Gesetzes über die Spitalverbunde vom 22. September 2002
als Beschluss:
Ziff. 1
Als kantonale Spitalstandorte werden festgelegt:
das Kantonsspital St.Gallen;
das Spital Grabs;
das Spital Linth in Uznach;
das Spital Wil;
…
…
Ziff. 2
Als Standorte mit einem Gesundheits- und Notfallzentrum werden festgelegt:
Rorschach;
Altstätten;
Wattwil;
Flawil.
Stellt ein privater Leistungserbringer an einem der Standorte nach Abs. 1 dieser Bestimmung den Betrieb eines Gesundheits- und Notfallzentrums sicher, entfällt dieser Standort des Spitalverbundes.
…
Ziff. 3
Die Standorte nach Ziff. 2 Abs. 1 dieses Erlasses werden bis zur Umwandlung in ein Gesundheits- und Notfallzentrum als Spital mit stationärem Angebot geführt.
nGS 2021-025