321.951.1
Grossratsbeschluss über bauliche Massnahmen im kantonalen Spital Grabs
vom 21.06.1991 (Stand 21.06.1991)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 23. Oktober 1990 Kenntnis genommen und
beschliesst:
Ziff. 1
Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 8 143 000.– für bauliche Massnahmen im kantonalen Spital Grabs werden genehmigt.
Ziff. 2
Zur Deckung der Baukosten wird ein Kredit von Fr. 8 143 000.– gewährt.
Der Kredit wird dem Vorschusskonto «Verwaltungsliegenschaften» mit einer fünfzehnjährigen Tilgungsfrist von 1992 bis 2006 belastet.
Ziff. 3
Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 4
Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Finanzreferendum.
nGS 26–93