322.61
Tarif der Heimstätten Wil
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 322.61
Verordnung über die Benützungsgebühren der Heimstätten Wil vom 28. Januar 2014 (Stand 1. Januar 2014)
Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 36 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 19791 als Verordnung:2
Art. 1 Benützungsgebühren
Bewohnerinnen und Bewohner der Heimstätten Wil entrichten die in diesem Erlass festgelegten Benützungsgebühren.
Art. 2 Tarif
Die Benützungsgebühren werden nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.
Wohnheim für Bewohnerinnen und Bewohner mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen, pauschal je Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4260.—
Wohnheim für Bewohnerinnen und Bewohner mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen, je Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142.—
Ermässigung je Abwesenheitstag (gemäss Punkt 7.2 der Richtlinien zur Rechnungslegung und Kostenrechnung des kantonalen Amtes für Soziales vom 3. Januar 2013) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.—
sGS 311.1.
Abgekürzt GebVHW. Im Amtsblatt veröffentlicht am 10. Februar 2014, ABl 2014, 377 f.; in Vollzug ab 1. Januar 2014.
nGS 2014-026 322.61 Für Personen im Im AHV-Rentenalter Allgemeinen Nr. Fr. Fr.
Hilflosigkeit 4.1 Zuschlag infolge Hilflosigkeit, je Anwesenheitstag 4.11 leicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.65 3.80 4.12 mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19.20 9.60 4.13 schwer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.75 15.35
Besondere Leistungen 5.1 Inkontinenzeinlagen (Einstufungen nach der Mittel- und Gegenstände-Liste gemäss der eidgenössischen Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19953), je Monat 5.11 leichte Inkontinenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25.— 5.12 mittlere Inkontinenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52.— 5.13 schwere Inkontinenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105.— 5.14 totale Inkontinenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157.— 5.2 Begleitung zu Untersuch, Behandlung, Aufnahme im Spital oder Einzelaktivität (je Stunde) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.— 5.3 Persönliche Auslagen (wie Taschengelder, Kleider nach Kostengutsprache, Transportkosten, Toilettenartikel, Coiffeur) . . . . . Selbstkosten
Art. 3 Schlussbestimmungen
a) Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Tarif der Heimstätten Wil vom 5. Februar 20134 wird aufgehoben.