325.42
Verordnung über die Organisation der Heimstätten Wil
vom 10.09.1996 (Stand 01.01.1997)
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 30 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979
als Verordnung:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die fachliche und betriebliche Organisation der Heimstätten Wil.
Art. 2 Aufgaben
Die Heimstätten Wil umfassen die Heime für geistig und psychisch Behinderte sowie eine geschützte Werkstätte.
Sie beherbergen, betreuen und fördern:
psychisch Behinderte, die eine Rente nach der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung beziehen;
geistig Behinderte, die eine Rente nach der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung beziehen und bis zum 31. Dezember 1996 Bewohner der Heimstätten Wil waren.
Art. 3 Aufsicht
Das Gesundheitsdepartement beaufsichtigt die Heimstätten Wil.
Art.
4 Heimstättenkommission
a) Zusammensetzung
Die Regierung wählt den Präsidenten und die Mitglieder der Heimstättenkommission.
Diese besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, einschliesslich des Präsidenten. Sie vertreten insbesondere das Gesundheitsdepartement, das Departement des Innern und die politischen Gemeinden.
Der Heimstättenleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 5 b) Aufgaben
Die Heimstättenkommission:
erlässt die Heimordnung und weitere interne Reglemente;
befasst sich mit fachlichen, baulichen und betrieblichen Fragen und stellt dem Gesundheitsdepartement Anträge;
berät den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zuhanden des Gesundheitsdepartementes;
beantragt dem Gesundheitsdepartement die Wahl des Heimstättenleiters;
wählt den administrativen Leiter, die Heimleiter und den Leiter der geschützten Werkstätte.
Art. 6 c) Vorbereitung einer neuen Trägerschaft
Die Heimstättenkommission bereitet die Überführung der Heimstätten Wil in eine neue überregionale Trägerschaft vor.
Art. 7 Heimstättenleiter
Der Heimstättenleiter ist insbesondere zuständig für:
Organisation und Koordination des Betriebes;
Finanz- und Rechnungswesen;
Versicherungswesen;
Personalwesen;
Erlass von Bestimmungen über die Aufnahme und Entlassung von Behinderten.
Art. 8 Dienstleistungen der kantonalen Psychiatrischen Klinik Wil
Die kantonale Psychiatrische Klinik Wil erbringt den Heimstätten Wil zentrale Dienstleistungen gegen kostendeckende Verrechnung.
Art. 9 Ergänzendes Recht
Rechte und Pflichten der Behinderten richten sich sachgemäss nach den Bestimmungen des III. Abschnitts der Spitalorganisationsverordnung vom 17. Juni 1980.
Art. 10 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.
nGS 31–119