331.41
Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik
vom 05.03.2024 (Stand 01.01.2026)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 39 Abs. 1 Bst. d und e des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19941 und von Art. 4 Bst. b und c sowie Art. 6 bis 20 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 20122
als Beschluss:3
Art. 1 Spitalliste Akutsomatik
Es wird eine Spitalliste Akutsomatik mit dazugehörigen Anforderungen erlassen (Anhänge 1 und 2 dieses Erlasses).
Die in der Spitalliste Akutsomatik aufgeführten stationären Leistungserbringer sind zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss Leistungsspektrum in Anhang 1 dieses Erlasses.
Anhänge
Anhang 1: Spitalliste Akutsomatik für den Kanton St.Gallen Anhang 2: Generelle Anforderungen an die Listenspitäler der Spitalliste Akutsomatik ARAISG 2024
nGS 2024-008