355.12
Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 355.12
Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2020)
Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erlässt in Anwendung von Art. 11 Bst. h der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 20051 als Tarif: 2
Art. 1 Kostentragung der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen
a) Gebührenansätze 1 Für Vorsorgeeinrichtungen gelten folgende Gebührenansätze: Nr. Fr. 10 jährliche Berichterstattungen – Vorsorgeeinrichtungen i.S.v. Art. 1. Abs. 2 FZG3 . . . 500.– bis 30 000.– – alle übrigen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen4 . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 20 000.– 11 Registrierung oder Streichung im Register für berufliche Vorsorge bzw. in der Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 5000.– 12 Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht6 . . . . . . . 300.– bis 5000.– 13 Neuschrift der Stiftungsurkunde oder der Statuten . . 300.– bis 5000.– 14 Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung . . . . . . . 1 ‰ des übertragenen Vermögens, wenigstens 300.– und höchstens 5000.– 15 Vermögensübertragungen oder -aufhebungen . . . . . . 1 ‰ des über-
sGS 355.01.
In Vollzug ab 1. Januar 2020.
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.42; abgekürzt FZG).
Art. 48 Abs. 1 BVG bzw. Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (SR 831.431.1; abgekürzt BVV 1).
Art. 61 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 11 Bst. a der Verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS).
nGS 2019-067 sGS_355-12__nGS_2019-067.indd 1 19.12.19 13:25 355.12 tragenen Vermögens, wenigstens 300.– und höchstens 5000.–
Genehmigung von Reglementen über Teilliquidationen 300.– bis 5000.–
zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen . . . . . 150.– bis 5000.–
aufsichtsrechtliche Massnahmen7 . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 5000.–
Art. 2 b) Weiterbelastung von Kosten aus der Oberaufsicht
Die Vorsorgeeinrichtungen tragen die tatsächlichen Kosten, die der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Oberaufsicht als jährliche Aufsichtsabgabe sowie als Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden8.
Für die Weiterbelastung von Aufsichtsabgabe und Gebühren werden die für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen sachgemäss angewendet9.
Art. 3 Kostentragung der klassischen Stiftungen 1
Für klassische Stiftungen gelten folgende Gebührenansätze: Nr. Fr.
jährliche Berichterstattungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– bis 2500.–
Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht10 . . . . . . 150.– bis 2500.–
Neuschrift der Stiftungsurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 2500.–
Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung . . . . . . . 1 ‰ des übertragenen Vermögens, wenigstens 150.– und höchstens 2500.–
Vermögensübertragungen oder -aufteilungen . . . . . . 1 ‰ des übertragenen Vermögens, wenigstens 150.– und höchstens 2500.–
zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen . . . . . 150.– bis 2500.–
aufsichtsrechtliche Massnahmen11 . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 2500.–
Art. 62 BVG in Verbindung mit Art. 12 AVS.
Art. 64 ff., insbesondere Art. 64c BVG in der Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2010 (BBl 2010, 2017 ff.).
Art. 64c Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BVG in der Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2010 (BBl 2010, 2017 ff.) sowie Art. 7 Abs. 1 BVV 1.
Art. 84 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 11 Bst. a AVS.
Art. 80 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 12 AVS.
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Art. 4 Erhöhte Gebührenansätze 1 Die Gebühren nach Art. 1 und 3 dieses Erlasses können für aussergewöhnlich komplizierte aufsichtsbehördliche Amtshandlungen bis auf das Doppelte des
Höchstansatzes festgesetzt werden.
Art. 5 12
Art. 6 13
Der Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 8. Juli 2015 wird per 31. Dezember 2019 aufgehoben.
Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
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