381.181
Beschluss über die Pflegeheimliste
vom 20.12.2011 (Stand 01.04.2026)
Die Regierung des Kantons St.Gallen1
erlässt
gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19942
als Beschluss:3
Art. 1 Pflegeheimliste
Für den Kanton St.Gallen gilt die Pflegeheimliste nach dem Anhang zu diesem Erlass.
Art. 2 Leistungsauftrag
Die in der Pflegeheimliste aufgeführten Leistungserbringer sind beauftragt, Leistungen der Langzeitpflege nach Art. 6 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 20024 über alle Pflegestufen nach Art. 7a Abs. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19955 zu erbringen.
Die beauftragten Leistungserbringer können zusätzlich Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Art. 7 Abs. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19956 erbringen.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsbeschluss über die Pflegeheimliste vom 23. August 20057 wird aufgehoben.
Art. 4 Vollzug
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2012 angewendet.
Art. 5 Rechtsmittel
Gegen diesen Erlass kann nach Art. 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19948 innert dreissig Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.
Anhänge
nGS 47–55