411.1
Gesetz über das Militärwesen
vom 29.12.1941 (Stand 01.06.2000)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,
nach Kenntnisnahme von einer Botschaft des Regierungsrates vom 25. April 1941,1
erlässt als Gesetz:2
Art. 1
Der Regierungsrat besorgt den Vollzug der Bundeserlasse über das Militärwesen3 und ernennt die Offiziere und Kommandanten der kantonalen Truppen4; er betraut eines seiner Departemente5 mit der Leitung der Militärverwaltung.
Art. 2
In jeder politischen Gemeinde wird ein Sektionschef6 gewählt.
Die Wahl des Sektionschefs und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.
Art. 3
Das Militärgesetz vom 10. Mai 18817 ist aufgehoben.
nGS 18–54