Quelle

451.1

Polizeigesetz

vom 10.04.1980 (Stand 01.07.2020)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. Mai 1979 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 30, 31, 60, 70 und 73 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890

als Gesetz:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse der Polizeibehörden und der Polizeikräfte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Art. 2 Eingriffe in Freiheit und Eigentum
a) Zulässigkeit

Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage.

Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.

Art. 3 b) Verhältnismässigkeit

Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein.

Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist.

Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

(2.) II. Polizeibehörden

(2.1.) 1. Regierung

Art. 4 Polizeiliche Anordnungen
a) im allgemeinen

Die Regierung erlässt polizeiliche Anordnungen, wenn eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehrere Gemeinden erfasst oder die Anordnungen des Gemeinderates nicht ausreichen.

Sie wirkt nach Möglichkeit mit den beteiligten Gemeindebehörden zusammen.

Art. 5 b) Notverordnungen

Die Regierung kann für beschränkte Zeit die zur Abwehr einer schweren und unmittelbaren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Notverordnungen erlassen und für Widerhandlungen Busse oder Verweis androhen.

Notverordnungen werden längstens ein Jahr angewendet.

Art. 6 Aufsicht über die Kantonspolizei

Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Kantonspolizei aus.

Das unmittelbare Aufsichts- und Weisungsrecht steht dem zuständigen Departement zu.

Art. 7 Verfügung über die Polizeikräfte der Gemeinde

Wenn besondere Vorkommnisse es erfordern, kann die Regierung nach Anhören des Gemeinderates für begrenzte Zeit über die Polizeikräfte der Gemeinde verfügen.

(2.2.) 2. Bezirksammann

Art. 8

(2.3.) 3. Gemeinderat

Art. 9 Polizeiliche Anordnungen
a) im allgemeinen

Der Gemeinderat erlässt die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Art. 10 b) Polizeiverordnungen

Die politische Gemeinde kann durch Reglement die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen.

Der Gemeinderat kann für beschränkte Zeit Notverordnungen erlassen. Art. 5 wird sachgemäss angewendet.

Art. 11 Aufsicht über Polizeikräfte

Dem Gemeinderat steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über eigene Polizeikräfte zu.

(3.) III. Polizeikräfte

(3.1.) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Aufgaben im allgemeinen

Die Polizeikräfte:

  1. wirken bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und treffen bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen;

  2. führen Ermittlungen gemäss der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege durch;

  3. überwachen und regeln den Verkehr auf öffentlichen Strassen gemäss der Gesetzgebung über den Strassenverkehr;

  4. führen Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zum Vollzug von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist;

  5. unterstützen die Unfall- und Verbrechensverhütung;

  6. leisten Hilfe bei Unglücksfällen und suchen nach vermissten Personen.

Art. 13 Gemeindepolizeiliche Aufgaben

Gemeindepolizeiliche Aufgaben sind:

  1. die Ausübung der Sicherheitspolizei;

  2. die Überwachung des ruhenden Verkehrs;

  3. die polizeiliche Ermittlung im Strafverfahren bei Übertretungen, die durch die Polizeikräfte der Gemeinde mit Bussenerhebung auf der Stelle geahndet werden;

  4. die Ausführung von Aufträgen für Verwaltungsorgane der Gemeinde.

Art. 14 Ausweis

Die Polizeikräfte weisen sich bei jeder Amtshandlung aus.

Die Uniform gilt als Ausweis. Wer uniformiert ist, gibt ihren oder seinen Namen bekannt, wenn sie oder er bei einer Amtshandlung darum ersucht wird und es die Umstände zulassen.

(3.2.) 2. Kantonspolizei

Art. 15 Organisation

Die Kantonspolizei ist nach militärischen Grundsätzen organisiert.

Art. 16 Bestand

Die Kantonspolizei besteht aus Offizieren, Unteroffizieren, Gefreiten, Polizistinnen und Polizisten.

Der Sollbestand der Kantonspolizei richtet sich nach den vom Kantonsrat bewilligten Krediten.

Wer in die Kantonspolizei eintreten will, muss in der Regel eine Polizeischule besucht haben.

Art. 17 Kommandant

Der Polizeikommandant führt die Kantonspolizei und ist für ihre Aus- und Weiterbildung verantwortlich.

Art. 18

Art. 18bis Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten
a) Grundsatz

Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten üben im Gefangenendienst selbständige, hoheitliche Befugnisse aus.

Sie müssen eine Ausbildung zur Sicherheitsassistentin oder zum Sicherheitsassistenten oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben.

Art. 18ter b) Einsatz

Die Kantonspolizei kann Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten zur Erfüllung folgender Aufgaben einsetzen:

  1. Aufnahme von Gefangenen;

  2. Zutrittskontrollen und Objektschutz von Gefängnissen;

  3. Durchführung von Polizeitransporten;

  4. Zuführung von Gefangenen;

  5. Vollzug von sitzungspolizeilichen Massnahmen;

  6. weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps.

Art. 19 Grenzpolizei und Seepolizei

Die Regierung kann grenzpolizeiliche und seepolizeiliche Aufgaben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen, die nicht der Kantonspolizei angehören.

Art. 20 Hilfskräfte

Das zuständige Departement kann in besonderen Fällen Privaten verkehrspolizeiliche Aufgaben übertragen.

Es kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Privaten für den Transport von Häftlingen abschliessen.

Das Polizeikommando regelt den Einsatz der Privaten.

Art. 20bis Polizeiassistenzdienst
a) Grundsatz

Die Regierung kann zur Unterstützung der Kantonspolizei für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen einen unbewaffneten Polizeiassistenzdienst einrichten.

Der Polizeiassistenzdienst wird aus Schutzdienstpflichtigen gebildet. Die Kantonspolizei trägt die Verantwortung und die Kosten für die fachliche Ausbildung und den Einsatz.

Art. 20ter b) Einsatz

Die Kantonspolizei kann Angehörige des Polizeiassistenzdienstes einsetzen für:

  1. Zutrittskontrollen und Objektschutz;

  2. Überwachungen;

  3. Absperrungen und Umleitungen;

  4. Verkehrsregelung;

  5. Vermisstensuche;

  6. weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps.

Der Polizeikommandant bietet die Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes für den Einsatz auf.

Art. 21 Rechtsbeistand

Das zuständige Departement kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei, Hilfskräften und Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.

Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.

Art. 22 Ergänzende Vorschriften

Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über:

  1. die Organisation der Kantonspolizei;

  2. das Personalrecht;

  3. Bekleidung und Ausrüstung.

(3.3.) 3. Polizeikräfte der Gemeinde

Art. 23 Grundsatz

Die politische Gemeinde kann für gemeindepolizeiliche Aufgaben eigene Polizeikräfte unterhalten.

Sie regelt Stellung und Einsatz durch Reglement.

Art. 24 Stadtpolizei St.Gallen

In der politischen Gemeinde St.Gallen kann die Stadtpolizei die gemeindepolizeilichen Aufgaben erfüllen.

Die Regierung kann der Stadtpolizei St.Gallen durch Vereinbarung mit dem Stadtrat weitere polizeiliche Aufgaben gegen angemessene Vergütung übertragen.

Der Stadtrat von St.Gallen kann einen Polizeiassistenzdienst einrichten. Art. 20bis und Art. 20ter dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

Art. 25 Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei

Die Polizeikräfte der Gemeinde und die Kantonspolizei unterstützen sich gegenseitig.

Art. 26 Dienstleistungen der Kantonspolizei

Die Kantonspolizei erfüllt die gemeindepolizeilichen Aufgaben, soweit die Gemeinde keine Polizeikräfte unterhält.

Sie überwacht den ruhenden Verkehr, soweit dadurch keine ausserordentliche Beanspruchung entsteht.

Das zuständige Departement kann mit der Gemeinde vereinbaren, dass die Kantonspolizei gegen angemessene Vergütung gemeindepolizeiliche Aufgaben wahrnimmt, die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.

Art. 27

(3.4.) 4. Polizeiliche Befugnisse

Art. 28

Art. 28bis Feststellung der Personalien des Fahrzeugführers

Die Polizei kann den Halter eines Motorfahrzeuges und jeden, dem ein solches zum Gebrauch überlassen wurde, zur Auskunft verpflichten, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat.

Die Auskunft kann verweigern, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach dem Gesetz über die Strafrechtspflege hat.

Art. 29 Wegweisung und Fernhaltung
a) Voraussetzungen

Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn:

  • a) sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;

  • b) sie den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehr oder Rettungsdiensten behindern;

  • c) sie die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern;

  • d) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder die Ansammlung, der sie zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, namentlich wenn sie:

  • 1. Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern;

  • 2. unter Einfluss von Alkohol oder anderer Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen.

Art. 29bis b) Anordnung, Form und Dauer

Wegweisung und Fernhaltung werden mündlich angeordnet, die Fernhaltung für längstens 24 Stunden.

In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person schon wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Fernhaltung für längstens einen Monat angeordnet werden. In diesen Fällen werden Wegweisung und Fernhaltung schriftlich verfügt.

Die Polizei informiert die weggewiesene Person über:

  1. Gründe und Dauer der Wegweisung oder der Fernhaltung;

  2. den räumlichen Bereich, für den die Fernhaltung gilt;

  3. die Folgen einer Missachtung der Anordnung;

  4. die Anfechtungsmöglichkeiten.

Art. 29ter c) Rechtsweg

Bei einer mündlichen Wegweisung und Fernhaltung kann innert fünf Tagen eine schriftliche Verfügung verlangt werden.

Der Rechtsschutz gegen schriftliche Verfügungen über Wegweisung und Fernhaltung richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.

Ist das Rechtsmittel begründet, stellt die Rechtsmittelinstanz die Rechtswidrigkeit der Verfügung fest.

Art. 30 Kontrolle von Behältnissen

Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen Personen verpflichten, mitgeführte Behältnisse zu öffnen und den Inhalt vorzuzeigen.

Sie kann die Behältnisse durchsuchen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich darin Gegenstände befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege über die Durchsuchung von Papieren.

Art. 31 Durchsuchung von Personen

Die Polizei kann Personen durchsuchen, die:

  1. eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind;

  2. verdächtig sind, widerrechtlich Waffen auf sich zu tragen;

  3. bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der Personalien erforderlich ist;

  4. vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.

Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnahme der Durchsuchung auf Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen durchsucht werden.

Art. 32 Datenbearbeitung
a) Führung von Registern und Datenverarbeitungssystemen

Die Polizei bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten und führt hierfür Register und Datenverarbeitungssysteme nach den Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009.

Sie bearbeitet Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, Persönlichkeitsprofile sowie Profiling, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Das zuständige Departement genehmigt nach Anhörung der kantonalen Fachstelle für Datenschutz die Datensammlungen der Kantonspolizei.

Art. 33 b) erkennungsdienstliche Unterlagen
aa) Begriff

Erkennungsdienstliche Unterlagen sind fotografische Aufnahmen, Fingerabdrücke, Spuren und Proben zur Erstellung eines DNA-Profils und ähnliche Unterlagen.

Art. 34 bb) Voraussetzungen

Die Beschaffung erkennungsdienstlicher Unterlagen im Strafverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.

Die Polizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen über:

  • a) Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind. Die Probenahme zum Zweck der DNA-Analyse erfolgt auf Anordnung des Präsidenten des urteilenden Gerichtes;

  • b) Personen, deren Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist, insbesondere wenn sie unrichtiger Angaben verdächtigt werden oder wegen ihres Alters, eines Unfalls, dauernder Krankheit, Behinderung, physischer Störung oder Bewusstseinsstörung über ihre Identität nicht Auskunft geben können;

  • c) Personen, die ausgewiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;

  • cbis) Personen, die mit Werkzeug oder mit anderen Gegenständen angehalten werden, bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass dieses bzw. diese zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen verwendet werden. Die beschafften Unterlagen werden nach spätestens drei Monaten vernichtet, sofern kein Strafverfahren eingeleitet wurde;

  • d) Leichen, deren Identität nicht feststeht.

Art. 35

Art. 36 dd) Vernichtung von Unterlagen

Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet:

  1. von Amtes wegen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind;

  2. auf Antrag des Betroffenen, wenn keine zureichenden Gründe für die weitere Aufbewahrung bestehen. Die Regierung kann durch Verordnung Mindestfristen für die Aufbewahrung vorschreiben.

Art. 37

Art. 38

Art. 39 cc) ergänzende Vorschriften

Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über:

  1. Art und Umfang der gespeicherten Daten;

  2. die Löschung von Daten.

Art. 39bis Informationsaustausch mit anderen Polizeikorps und dem Grenzwachtkorps

Ausserhalb eines Strafverfahrens dürfen Informationen und die Funkübermittlung mit anderen Polizeikorps und dem Grenzwachtkorps ausgetauscht werden, wenn sie der Empfänger benötigt:

  1. zum Schutz wichtiger Polizeigüter, namentlich zur Gefahrenabwehr;

  2. um eine strafbare Handlung zu verhindern oder aufzuklären.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Funkübermittlung für andere Polizeikorps und das Grenzwachtkorps gegenseitig zugänglich gemacht werden.

Die Informationen dürfen in einer elektronischen Datensammlung bearbeitet werden. Sie werden zwei Jahre nach der Speicherung gelöscht.

Art. 39ter Information der Öffentlichkeit

Die Polizei kann in Form von Meldungen ohne Nennung von Namen die Öffentlichkeit über Unfälle, Straftaten und Ereignisse von allgemeinem Interesse informieren.

Sie gibt bei Straftaten die Staatsangehörigkeit und das Alter von Tatverdächtigen bekannt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass Betroffene identifiziert werden könnten.

Bei Strassenverkehrsdelikten werden die Staatsangehörigkeit und das Alter in der Regel nur bei schweren Widerhandlungen bekannt gegeben.

Eine frühere Staatsangehörigkeit wird bekannt gegeben, wenn diese Angabe der Information über die Hintergründe der Tat dient.

Art. 40 Gewahrsam
a) Gründe und Dauer

Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in Gewahrsam behalten werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam längstens 24 Stunden dauern. Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei dem Zwangsmassnahmengericht spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams.

Das Zwangsmassnahmengericht kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern.

Art. 41 b) Verfahren

Kommen Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, meldet die Polizei den Gewahrsam so bald als möglich dem Amtsarzt oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Wohnorts oder, bei Gefahr im Verzug, des Aufenthaltsorts der in Gewahrsam genommenen Person.

Die Polizei teilt der in Gewahrsam genommenen Person die Gründe mit, sobald diese ansprechbar ist, und protokolliert deren Stellungnahme. Auf Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete Person.

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet so bald als möglich, spätestens drei Tage nach dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams. Die in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht kann gefährdeten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen.

Art. 42 c) Vollzug

Der Gewahrsam wird in geeigneten Räumen vollzogen.

Der Amtsarzt sorgt für die ärztliche Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person.

Art. 42bis d) Beendigung

Die Polizei entlässt die in Gewahrsam genommene Person nach Anordnung des Zwangsmassnahmengerichtes oder wenn von ihr keine Gefährdung mehr ausgeht. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine freiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahme

Sie informiert gefährdete Personen auf Verlangen über die Entlassung.

Der in Gewahrsam genommenen Person werden auf Verlangen Datum sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Gewahrsams bescheinigt.

Art. 42ter e) Überprüfung und Entschädigung

Die in Gewahrsam genommene Person kann durch die Anklagekammer überprüfen lassen, ob die Anordnung des Gewahrsams rechtmässig und ob dieser aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Überprüfung begründet war.

Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt ihr Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber dem Staat. Wer den Entschädigungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, kann gegenüber dem Staat ersatzpflichtig erklärt werden. Vorbehalten bleiben Ansprüche nach dem Verantwortlichkeitsgesetz.

Das Gesuch um Überprüfung oder Entschädigung ist der Anklagekammer innert eines Jahres nach Entlassung aus dem Gewahrsam schriftlich und begründet einzureichen. Die Anklagekammer gibt dem zuständigen Departement Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann eigene Erhebungen durchführen. Sie entscheidet aufgrund der Akten abschliessend.

Art. 43 Wegweisung und polizeiliche Anordnungen bei häuslicher Gewalt oder zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Stalking)
a) Gründe, Massnahmen und Dauer

Die Polizei kann eine Person, die eine andere Person ernsthaft gefährdet, bedroht oder ihr nachstellt, aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie ihr für vierzehn Tage durch Erlass einer Verfügung verbieten:

  1. sich in ihre Wohnung zu begeben, sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten oder sich ihr anzunähern;

  2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;

  3. mit ihr direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in einer anderen Weise zu belästigen.

Art. 43bis b) Information

Die Polizei informiert die angewiesene Person schriftlich:

  1. auf welchen räumlichen Bereich sich Wegweisung und polizeiliche Anordnungen beziehen;

  2. über die Folgen der Missachtung der Verfügung;

  3. über Beratungs- und Therapieangebote. Sie übermittelt Namen und Adresse der angewiesenen Person einer Beratungsstelle. Diese bietet der angewiesenen Person Beratung an.

Sie informiert die gefährdete Person über:

  1. den Inhalt der Verfügung;

  2. geeignete Beratungsstellen. Sie übermittelt Namen und Adresse der gefährdeten Person einer Beratungsstelle. Diese bietet der gefährdeten Person Beratung an;

  3. die Möglichkeit zur Anrufung der Zivilrichterin oder des Zivilrichters.

Kommen Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, übermittelt die Polizei die Verfügung so bald als möglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Wohnorts oder, bei Gefahr im Verzug, des Aufenthaltsorts der betroffenen Personen oder des betroffenen Kindes.

Art. 43ter c) Vollzug

Die Polizei nimmt der angewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab.

Die angewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet eine Zustelladresse.

Die Polizei kann die Einhaltung der Massnahmen nach Art. 43 dieses Erlasses von sich aus kontrollieren.

Art. 43quater d) Genehmigung

Die Polizei reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden eine Abschrift der Verfügung zur Genehmigung ein, es sei denn, die angewiesene Person verzichte schriftlich darauf. Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen.

Es genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn den Betroffenen so bald als möglich, spätestens drei Tage nach Erlass der Verfügung. Der Entscheid ist abschliessend.

Art. 43quinquies e) Verlängerung

Hat die gefährdete Person innert zehn Tagen nach Erlass der Verfügung bei der Zivilrichterin oder beim Zivilrichter um Anordnung von Schutzmassnahmen ersucht, verlängert sich die Geltungsdauer der Verfügung bis zum Entscheid der Zivilrichterin oder des Zivilrichters, längstens um vierzehn Tage.

Die Zivilrichterin oder der Zivilrichter informiert die Polizei unverzüglich über den Eingang des Gesuchs. Die Polizei teilt die Verlängerung den Betroffenen mit.

Hat die angewiesene Person die Verfügung missachtet, verlängert sich die Geltungsdauer der Verfügung um einen Monat.

Art. 43sexies f) Koordinationsgruppe Häusliche Gewalt und Stalking
aa) Einsetzung

Das zuständige Departement bestellt eine Koordinationsgruppe Häusliche Gewalt und Stalking. Ihr gehört nebst dem Departement je eine Fachperson an der:

  1. Staatsanwaltschaft;

  2. Kantonspolizei und Stadtpolizei;

  3. Psychiatrieverbunde;

  4. Stiftung Opferhilfe.

Das zuständige Departement überträgt einem Mitglied der Koordinationsgruppe den Vorsitz.

Die Koordinationsgruppe behandelt einen Fall auf Antrag eines ihrer Mitglieder, eines Kreisgerichtes oder des Kantonsgerichtes, des Amtes für Justizvollzug, der Täterberatungsstelle, einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, eines kommunalen Sozialamtes oder der Opferhilfe.

Art. 43septies bb) Aufgaben

Die Koordinationsgruppe beurteilt die Gefährlichkeit einer Person im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt oder in Fällen von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Stalking).

Sie kann der zuständigen Behörde die Anordnung von Massnahmen zum Schutz gefährdeter Personen empfehlen. Sie begründet die Empfehlung.

Die zuständige Behörde kann die betroffenen Personen über die Gefährdung und die Möglichkeiten informieren, Hilfe zu erhalten.

Art. 43octies cc) Verfahren

Die Koordinationsgruppe stützt sich auf Informationen ihrer Mitglieder. Diese können Mitarbeitende oder Mitglieder einer Behörde beiziehen, die für die zu behandelnde Angelegenheit zuständig sind. Für den Beizug von Gerichtspersonen bleibt Art. 38 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 vorbehalten.

Die oder der Vorsitzende der Koordinationsgruppe hält empfohlene Schutzmassnahmen in einer Protokollnotiz fest und sorgt für die erforderlichen Mitteilungen.

Art. 43nonies dd) Auskunftsrecht

Die Mitglieder der Koordinationsgruppe sowie die beigezogenen Mitarbeitenden und Behördemitglieder sind ermächtigt, die zum Schutz gefährdeter Personen erforderlichen Informationen bekanntzugeben.

Bei zeitlicher Dringlichkeit sind mitwirkende Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen gegenüber Mitgliedern der Koordinationsgruppe vom Berufsgeheimnis entbunden.

Art. 43decies ee) Arbeitsweise

Die Koordinationsgruppe regelt ihre Arbeitsweise in einem Statut.

Art. 44 Körperlicher Zwang

Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.

Art. 45 Waffengebrauch
a) im allgemeinen

Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel. Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen.

Art. 46 b) Schusswaffen

Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmässig, wenn:

  1. die Polizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;

  2. Personen, die ein schweres Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;

  3. die Polizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;

  4. die Befreiung von Geiseln es erfordert;

  5. ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

Art. 47 Schutz privater Ansprüche
a) im allgemeinen

Die Polizei kann ausnahmsweise zum Schutz privater Ansprüche einschreiten, wenn die Möglichkeit der Rechtsverfolgung nur mit ihrer Hilfe gesichert ist.

Art. 48 b) Zuführung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf Antrag verfügen, dass eine minderjährige Person oder eine Person unter umfassender Beistandschaft, die sich der elterlichen oder behördlichen Aufsicht entzieht, polizeilich zugeführt wird.

Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die Polizei auf Antrag unmittelbar handeln.

Art. 49 Hilfeleistung

Die Polizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.

(4.) IV. Besondere Vorschriften

Art. 50 Hilfeleistung Privater

Bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr kann die Polizei jedermann zu einer zumutbaren Hilfeleistung verpflichten.

Der Staat oder die Gemeinde haftet ohne Rücksicht auf ein Verschulden ihrer Organe für den Schaden, den Private bei der Hilfeleistung erleiden. Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes werden sachgemäss angewendet.

Art. 50bis Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs kann im Rahmen von Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 2016 anordnen:

  • a) um vermisste Person zu finden:

  • 1. der Kommandant der Kantonspolizei;

  • 2. der Kommandant der Stadtpolizei St.Gallen, wenn die Person ab dem Gebiet der Stadt St.Gallen vermisst wird;

  • b) um eine Person zu finden, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde: der Kommandant der Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen Justizvollzugsbehörde.

Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.

Gegen die Überwachung kann Beschwerde bei der Anklagekammer erhoben werden.

Art. 50ter

Art. 50quater Veranstaltungsverbot

Veranstaltungen mit Auswirkungen auf den öffentlichen Raum werden von der Polizei verboten, wenn sie nicht mit der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung vereinbart werden können und dadurch das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung massgeblich beeinträchtigen.

Veranstaltungen auf privatem Grund können nach Abs. 1 nur verboten werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann oder Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte.

Art. 51 Privatdetektive

Wer sich gewerbsmässig als Privatdetektiv betätigt, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die handlungsfähig sind und nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Berufsausübung hinreichend Gewähr bieten.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.

Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 51bis Bewachungsunternehmen

Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt, bedarf einer Bewilligung des Polizeikommandos.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. Betriebsinhaber, Geschäftsleitung und Personal hinreichend Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben bieten;

  2. der Gesuchsteller den Abschluss einer für die Art und den Umfang des Geschäfts ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen oder die mit der Bewilligung auferlegten Pflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.

Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 51quater Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Zuständige Behörden nach Art. 13 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 sind:

  1. für das Gebiet der Stadt St.Gallen die von der politischen Gemeinde St.Gallen bezeichnete Stelle;

  2. für das übrige Kantonsgebiet das Polizeikommando der Kantonspolizei.

Über die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams nach Art. 8 Abs. 5 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 entscheidet die Anklagekammer.

Art. 52 Kostenersatz

Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.

Die Regierung regelt durch Verordnung die Vergütung für Einsätze der Kantonspolizei, insbesondere für:

  1. den Ordnungsdienst bei privaten Veranstaltungen,

  2. den besonderen Schutz Privater,

  3. Tatbestandsaufnahme und Ermittlung im Strafverfahren,

  4. die Suche nach vermissten Personen.

Art. 52bis Gästekontrolle

In Beherbergungsbetrieben sind übernachtende Gäste zum vollständigen und wahrheitsgetreuen Ausfüllen des Hotelmeldescheins aufzufordern. Für Gästegruppen genügt die Teilnehmerliste des Veranstalters.

Hotelmeldeschein und Listen von Gästegruppen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Polizei auf Verlangen herauszugeben.

(4bis.) IVbis. Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Ermittlung

Art. 52ter Observation

Die Kantonspolizei kann Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn:

  1. Anzeichen bestehen, dass es zu einem Verbrechen oder Vergehen. kommen könnte und

  2. andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Hat eine Observation einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Kommandanten der Kantonspolizei.

Art. 283 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 über die Mitteilung an die von einer Observation betroffenen Personen wird sachgemäss angewendet.

Art. 52quater Verdeckte Fahndung
a) Begriff

Verdeckte Fahndung nach diesem Gesetz hat zum Zweck, mit Angehörigen der Kantonspolizei und der Stadtpolizei St.Gallen, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Rahmen kurzer Einsätze ohne Verwendung einer Legende nach Art. 52septies dieses Gesetzes die Vorbereitung von Verbrechen und Vergehen. zu erkennen oder solche Straftaten zu verhindern.

Art. 52quinquies b) Voraussetzungen

Die Kantonspolizei kann eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:

  1. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einem Verbrechen oder Vergehen. kommen könnte und

  2. andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Kommandanten der Kantonspolizei.

Art. 52sexies c) Durchführung

Es werden sachgemäss die folgenden Bestimmungender Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 angewendet:

  1. für die Anforderungen an die eingesetzten Polizeibeamten Art. 287;

  2. für die Aufgaben der verdeckten Fahnder und Führungspersonen Art.291 bis 294;

  3. für Beendigung und Mitteilung des Einsatzes Art. 298 d.

Art. 52septies Verdeckte Ermittlung
a) Begriff

Verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um die Vorbereitung von besonders schweren Straftaten zu erkennen oder besonders schwere Straftaten zu verhindern.

Art. 52octies b) Voraussetzungen und Genehmigung

Die Kantonspolizei kann eine verdeckte Ermittlunganordnen, wenn:

  1. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer in Art. 286 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 genannten Straftat kommen könnte;

  2. die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt und

  3. andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

Art. 52novies Durchführung

Es werden sachgemäss die folgenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 angewendet:

  1. für die Anforderungen an die eingesetzten Personen Art. 287;

  2. für Legende und Zusicherung der Anonymität Art. 288 und 151;

  3. für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Ermittler und Führungspersonen Art. 290 bis 294;

  4. für Zufallsfunde Art. 296;

  5. für Beendigung und Mitteilung des Einsatzes Art. 297 und 298.

(V.) V. Schlussbestimmungen

Art. 53

Art. 54

Art. 55

Art. 56

Art. 57

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über die Kantonspolizei vom 9. August 1954;

  2. Art. 52, 53, 55 bis 57, 133 und 163 des Organisationsgesetzes vom 29. Dezember 1947;

Art. 59 Übergangsbestimmung

Die im Kantonsgebiet tätigen Privatdetektive haben innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eine Bewilligung einzuholen.

Art. 60 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

nGS 37–61