453.11
Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform
vom 07.01.2020 (Stand 01.01.2020)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 15 und Art. 16 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 20131
als Verordnung:2
Art. 1 Betrieb
Der Dienst für Informatikplanung führt die kantonale Einwohnerdatenplattform.
Art. 2 Inhalt
Die kantonale Einwohnerdatenplattform enthält:
a) die in Art. 15 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 20133 aufgeführten Daten;
b) folgende weitere Daten:
1. Einreisedatum
2. Wohnkanton
3. Name des Vaters
4. Ledigname des Vaters
5. Vorname des Vaters
6. Name der Mutter
7. Ledigname der Mutter
8. Vorname der Mutter
9. Sorgerecht bei Kindern
10. Verschollenendatum
11. Bürgerrecht gültig ab
12. Stimmverzicht
13. Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
14. Status (aktiv/inaktiv)
15. verknüpfte Datenfelder: a) Beziehung, b) Familienbild, c) Haushaltsbild;
c) weitere Daten nach besonderen Bestimmungen.
Art. 3 Ermächtigte öffentliche Organe
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes, die oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und das oberste Leitungsorgan einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt legen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fest, welche öffentlichen Organe Daten abrufen dürfen.4
Art. 4 Zugriffsberechtigung
Die Leitung des öffentlichen Organs bestimmt die Mitarbeitenden oder die Organisationseinheiten, die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform abrufen können, und legt gleichzeitig fest, für welche Daten die Mitarbeitenden oder die Organisationseinheiten zugriffsberechtigt sind.
Art. 5 Meldung
Die Leitung des öffentlichen Organs meldet dem Dienst für Informatikplanung die Zugriffsberechtigungen nach Art. 4 dieses Erlasses.
Art. 6 Liste der Zugriffsberechtigungen
Der Dienst für Informatikplanung führt die Liste nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 20135.
Die Liste wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Die Beschlüsse nach Art. 3 und 4 dieses Erlasses werden innerhalb von vier Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses getroffen.
Bis die Beschlüsse gefasst sind, bleiben anwendbar:
Art. 2 der Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober 20136 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
der Umfang der Zugriffsberechtigung, der für die ermächtigten öffentlichen Organe auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober 20137 festgelegt worden ist.
nGS 2020-004