456.11
Hundeverordnung
vom 03.12.2019 (Stand 01.01.2020)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung des Hundegesetzes vom 13. August 20191
als Verordnung:2
Art. 1 Zuständige Stelle
Zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug des Hundegesetzes vom 13. August 20193 ist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.
Art. 2 Zugriff auf die Hundedatenbank
Zusätzlich zu den im Gesetz bezeichneten Personen und Behörden erhalten die vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen bezeichneten Tierheime Einsicht in die Hundedatenbank.
Art. 3 Kantonsanteil an der Hundesteuer
Der Kantonsanteil an der Hundesteuer nach Art. 27 des Hundegesetzes vom 13. August 20194 beträgt Fr. 10.– je Hund und Kalenderjahr.
Die politische Gemeinde teilt dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen jährlich bis 15. Januar mit:
die Anzahl der Hunde, für die im vergangenen Jahr eine Hundesteuer fällig wurde;
die Anzahl der Hunde für die im vergangenen Jahr keine Hundesteuer fällig wurde.
Gestützt auf die Meldung nach Abs. 2 dieser Bestimmung stellt das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen der politischen Gemeinde jährlich bis Ende Januar die Kantonsanteile für das vergangene Jahr in Rechnung.
nGS 2019-089