511.1
Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz
vom 21.03.1966 (Stand 29.06.2004)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. April 19651 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 19642
als Gesetz:3
Art. 1 Ergänzende Vorschriften
Soweit die kantonalen Gesetze keine Regelung treffen, ist der Regierungsrat zuständig zum Erlass der Vorschriften, die im eidgenössischen Arbeitsgesetz4 und in den gestützt darauf erlassenen eidgenössischen Verordnungen5 dem Kanton vorbehalten sind.6
Die Befugnis, in Ergänzung des Obligationenrechtes die Dauer der Ferien der Arbeitnehmer bis zu drei Wochen zu verlängern,7 bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.8
Art. 1bis Feiertage
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag sind dem Sonntag gleichgestellt.9
Art. 2 Vollzug
Der Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes10 und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften11 obliegt dem Staat.
Die politischen Gemeinden können zur Mitwirkung herangezogen werden.12
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes
Das Gesetz über den Schutz der Arbeiterinnen und der Bediensteten der Laden- und Kundengeschäfte vom 22. Juni 192516 wird aufgehoben.
Art. 7 Feststellung überholter Vorschriften
Soweit nicht dieses Gesetz bisheriges Recht anpasst oder aufhebt, stellt der Regierungsrat durch Verordnung fest, welche gesetzlichen Vorschriften über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel infolge des eidgenössischen Arbeitsgesetzes17 überholt sind und welche Vorschriften weiterhin gelten.18
Art. 8 Vollzugsbeginn
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
nGS 10–120