Quelle

511.1

Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz

vom 21.03.1966 (Stand 29.06.2004)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. April 19651 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 19642

als Gesetz:3

Art. 1 Ergänzende Vorschriften

Soweit die kantonalen Gesetze keine Regelung treffen, ist der Regierungsrat zuständig zum Erlass der Vorschriften, die im eidgenössischen Arbeitsgesetz4 und in den gestützt darauf erlassenen eidgenössischen Verordnungen5 dem Kanton vorbehalten sind.6

Die Befugnis, in Ergänzung des Obligationenrechtes die Dauer der Ferien der Arbeitnehmer bis zu drei Wochen zu verlängern,7 bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.8

Art. 1bis Feiertage

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag sind dem Sonntag gleichgestellt.9

Art. 2 Vollzug

Der Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes10 und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften11 obliegt dem Staat.

Die politischen Gemeinden können zur Mitwirkung herangezogen werden.12

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes

Das Gesetz über den Schutz der Arbeiterinnen und der Bediensteten der Laden- und Kundengeschäfte vom 22. Juni 192516 wird aufgehoben.

Art. 7 Feststellung überholter Vorschriften

Soweit nicht dieses Gesetz bisheriges Recht anpasst oder aufhebt, stellt der Regierungsrat durch Verordnung fest, welche gesetzlichen Vorschriften über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel infolge des eidgenössischen Arbeitsgesetzes17 überholt sind und welche Vorschriften weiterhin gelten.18

Art. 8 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.

nGS 10–120