551.12
Spesentarif für Eicharbeiten ausserhalb des Eichamtes
vom 02.11.1994 (Stand 01.01.2022)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 8 lit. b der Vollzugsverordnung über das Messwesen vom 17. November 19871
als Spesentarif:2
Art. 1 Grundsatz
Die Besitzerin oder der Besitzer der zu prüfenden Messmittel entschädigt die Eichmeisterin oder den Eichmeister für Reisekosten, Reisezeit, Transport und Reinigung der Prüfmittel.
Art.
2 Eichung von
a) Wiegegeräten
Die Entschädigung beträgt aufgrund der Wiegefähigkeit des zu prüfenden Wiegegerätes:3
bis 20 kg: Fr. 25.–
über 20 bis 50 kg: Fr. 36.–
über 50 bis 100 kg: Fr. 45.–
über 100 bis 200 kg: Fr. 56.–
über 200 bis 500 kg: Fr. 75.–
über 500 bis 1000 kg: Fr. 120.–
über 1000 bis 1500 kg: Fr. 145.–
über 1500 kg: Fr. 165.–
In Betrieben mit zwei Wiegegeräten richtet sich die Entschädigung nach dem Wiegegerät mit der grösseren Wiegefähigkeit.
In Betrieben mit drei oder mehr Wiegegeräten wird die Entschädigung nach dem Wiegegerät mit der grössten Wiegefähigkeit um die Hälfte der Entschädigung nach dem Wiegegerät mit der drittgrössten Wiegefähigkeit erhöht.
Art. 3 b) Zapfhahnen und Abgasmessgeräten
Die Entschädigung bei der Eichung von Zapfhahnen beträgt:
Fr. 52.– je Betrieb mit 1 bis 2 Zapfhahnen;
Fr. 75.– je Betrieb mit 3 bis 5 Zapfhahnen;
Fr. 98.– je Betrieb mit 6 bis 9 Zapfhahnen;
Fr. 175.– je Betrieb mit 10 oder mehr Zapfhahnen.
Die Entschädigung bei der Eichung von Abgasmessgeräten beträgt:
Fr. 40.– je Betrieb mit einem Messsystem;
Fr. 60.– je Betrieb mit 2 oder mehr Messsystemen.
Art. 4 c) anderen Messmitteln
Die Entschädigung für die Reisekosten beträgt je Kilometer:
Fr. –.70 für Personenwagen;
Fr. –.80 für Kleintransportfahrzeuge;
Fr. 3.85 für Geländepersonenwagen mit Anhänger oder speziell ausgerüstete Fahrzeuge.
Die Entschädigung für die Reisezeit richtet sich nach Anhang A der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 2005.4
Art. 5 Ausserordentliche Eichung von Messmitteln und Tätigkeit auf Verlangen
Die Entschädigung richtet sich nach Art. 4 dieses Erlasses für:
die ausserordentliche Eichung von Messmitteln;
Eichungen und Kontrollen auf Verlangen der Messmittelverwenderin oder des Messmittelverwenders;
übrige hoheitliche Tätigkeiten auf Verlangen.
Art. 6 Wartezeit und Reinigungsarbeiten
Die gebührenpflichtige Person entschädigt die Eichmeisterin oder den Eichmeister für Wartezeit und Reinigungsarbeiten, die sie verursacht hat, nach Anhang A der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 20055.
Art. 7 Zusätzlicher Arbeitstag
Bedarf die Eichung im gleichen Betrieb mehr als eines Arbeitstages, wird die Entschädigung verdoppelt.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Spesentarif für Eicharbeiten ausserhalb des Eichamtes vom 17. Oktober 19906 wird aufgehoben.
Art. 9 Vollzugsbeginn
Dieser Spesentarif wird ab 1. Januar 1995 angewendet.
nGS 42–20