633.82
Interkantonale Vereinbarung über die Birt-Strassen-Korporation
vom 25.09.2018 (Stand 25.09.2018)
Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden
erlassen
gestützt auf Art. 74 Abs. 2 Bst. a der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 20011, Art. 18 Abs. 2 Bst. b des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 16. Juni 19942 sowie Art. 87bis Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 19953
als Vereinbarung:4
Art. 1 Zweck und Rechtsnatur
Die Birt-Strassen-Korporation bezweckt Unterhalt und Ausbau der Erschliessungsstrasse Birt auf dem Gebiet der Gemeinde Speicher und der Stadt St.Gallen.
Sie ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19075 und Art. 167 ff. des ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 19696 mit Sitz in Speicher (im Folgenden Unternehmen).
Art. 2 Anwendbares Recht
Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
Art. 3 Statuten
Die Statuten des Unternehmens regeln:
Mitgliedschaft;
Kostenverteilung;
Organisation;
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Art. 4 Rechtspersönlichkeit
Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden.7
Art. 5 Aufsicht
Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt.
Art. 6 Streitigkeiten
Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung vom 18. April 19998 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 7 Vollzug
Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.
nGS 2018-070