633.921
Grossratsbeschluss über einen Staatsbeitrag an die Melioration Sennwald
vom 23.01.1972 (Stand 24.01.1972)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. April 1971 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Staat unterstützt die Melioration in der Gemeinde Sennwald gemäss dem von der Grundeigentümerversammlung angenommenen generellen Projekt.
Er richtet an die auf Fr. 18 000 000.– geschätzten Gesamtkosten die gleichen Beiträge aus wie der Bund, höchstens aber Franken 6 900 000.–.
Der Staatsbeitrag wird gewährt unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde Sennwald im Interesse des Naturschutzes bis zum Abschluss der ersten Etappe die Massnahmen trifft, welche zur Erhaltung des Rietlandes, das nach dem generellen Projekt nicht zur Entwässerung vorgesehen ist, nötig sind.
Ziff. 2
Der Staat leistet an die auf Fr. 6 000 000.– veranschlagten subventionsberechtigten Kosten der ersten Etappe einen Beitrag von 38,2 Prozent, höchstens aber Fr. 2 292 000.–.
Ziff. 3
Über die Staatsbeiträge an die Kosten der zweiten und dritten Etappe sowie über die Bewilligung von Nachtragskrediten für Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 4
Der Kredit für die Staatsbeiträge wird nach Massgabe des jährlichen Bauprogrammes auf dem Budgetweg gewährt.
Die Beiträge werden nach dem Arbeitsfortschritt und unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Bundesbeiträge festgesetzt werden, ausbezahlt.
Der Regierungsrat bestimmt das jährliche Bauvolumen.
Ziff. 5
Die Grundeigentümer haben mit der Zahlung der Perimeterbeiträge zu beginnen, sobald dieser Beschluss in Vollzug getreten ist.
Ziff. 6
Die Staatsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn der meliorierte Boden dem Zweck entfremdet, erneut zerstückelt oder der Unterhalt vernachlässigt wird.
Ziff. 7
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Beschluss in Vollzug tritt.
Ziff. 8
Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 dem obligatorischen Finanzreferendum.
nGS 8, 77