Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats

641.31 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sg/sgs/641-31/de/interkantonale-vereinbarung-zur-aufhebung-des-viehhandelskonkordats-interkantonale-ubereinkunft-uber-den-viehhandel-vom-13-september-1943

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. St. Gallen
  3. St. Gallen Gesetzessammlung
Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

641.31

Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943)

vom 10.07.2014 (Stand 01.01.2016)

Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein

vereinbaren:

Art. 1

Die Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 wird aufgehoben.

Art. 2

Die Verteilung des Vermögens des Viehhandelskonkordats erfolgt

  1. zu 50% nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein einbezahlten Kautionsgebühren der Jahre 2002 bis 2012, und

  2. zu 50% nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein gemäss offizieller Statistik des Bundes für das Jahr 2012.

Der Anteil jedes Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Abs. 1 Bst. a und b.

Innert 60 Tagen seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aus dem Vermögen des Viehhandelskonkordats 4,5 Millionen Franken auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem prozentualen Anteil verteilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald feststeht, dass keine Forderungen gegenüber dem Viehhandelskonkordat mehr bestehen.

Zuständig für den Vollzug von Abs. 3 ist der Vorort des Viehhandelskonkordats.

Die Kantone bzw. Fürstentum Liechtenstein melden dem Vorort des Viehhandelskonkordats die erforderlichen Angaben für die Überweisung.

Art. 3

Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht es die Genehmigung des zuständigen Organs aller Kantone und des Fürstentums Liechtenstein.

Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlussprotokolls über ihren entsprechenden Beschluss.

Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach Eingang der Genehmigungen der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen.

nGS 2016-029