671.512
Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Fleuben in Altstätten
vom 13.07.1971 (Stand 01.10.2021)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
auf Antrag des Vereins für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe» in Altstätten und des St.Gallisch-Appenzellischen Naturschutzbundes im Einvernehmen mit der Rhode Hinterforst in Altstätten,
in Anwendung von Art. 9 der Verordnung zum Schutz wildwachsender Pflanzen (Pflanzenschutzverordnung) vom 25. April 19611 und von Art. 6 der Verordnung über den Schutz der freilebenden Tiere vom 9. Juni 19702,
als Beschluss:3
Art. 1 Schutzgebiet
Als Naturschutzgebiet wird folgendes gemäss Dienstbarkeitsvertrag (Nutzniessung) ausgeschiedene Teilstück von ungefähr 1,8 ha der Parzelle Nr. 3333, Grundbuch Altstätten, im Eigentum der Rhode Hinterforst, erklärt:4
Westgrenze: im Gelände durch Pfähle markierte Linie gegen das Aufschüttungsgelände für Aushub des Widenbachkiesfanges;
Südgrenze: Alter Widenbachdamm;
Ostgrenze: Güterstrasse;
Nordgrenze: Alter Widenbachdamm.
Massgebend für die genaue Umgrenzung ist die Eintragung auf dem beim Bau- und Umweltdepartement verwahrten, Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages bildenden Situationsplan 1:2000, der von jedermann, in Fotokopie auch beim Grundbuchamt Altstätten, eingesehen werden kann.
Art. 2 Pflanzen- und Tierschutz
Geschützt sind sämtliche Pflanzen und Tiere, diese mit ihren Eiern, Larven, Puppen, Nestern und Brutstätten.
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung durch die Rhode Hinterforst als Grundeigentümerin bleibt im Rahmen des Dienstbarkeitsvertrages vorbehalten.
Vorbehalten bleiben ferner Massnahmen des Vereins für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe», um die Lebensbedingungen der geschützten Tiere zu verbessern oder weitere seltene oder gefährdete Pflanzen anzusiedeln, soweit dies der Dienstbarkeitsvertrag zulässt.
Art. 3 Orientierung der Öffentlichkeit
Das Bau- und Umweltdepartement sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses, die sich an die Öffentlichkeit wenden, zusammen mit einer orientierenden Kartenskizze an den wichtigsten Zugängen zum Schutzgebiet wiedergegeben werden.
Art. 4 Vollzug und Kosten
Der Vollzug und die Kostentragung obliegen dem Verein für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe» in Altstätten.
Art. 5 Vollzugsbeginn
Dieser Beschluss wird angewendet, sobald der Verein für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe» das Schutzgebiet markiert hat und die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 dieses Beschlusses orientiert ist.
nGS 7, 752