710.5
Gesetz über den öffentlichen Verkehr
vom 17.11.2015 (Stand 01.01.2016)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 20. Januar 20151 Kenntnis genommen und
erlässt
als Gesetz:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Zweck
Dieser Erlass bezweckt die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs nach wirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen einer integrierten, auf den Fern- und Güterverkehr und auf die Raumordnung abgestimmten Verkehrspolitik.
Die Umsetzung des Erlasses:
stärkt das Gesamtverkehrssystem des Kantons;
fördert eine umweltgerechte, wirtschaftliche und allen Bevölkerungskreisen zugängliche Mobilität;
leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung des Strassennetzes.
(2.) II. Planung
Art. 2 öV-Programm
Der Kantonsrat beschliesst zur Planung des öffentlichen Personenverkehrs ein mehrjähriges öV-Programm.
Das öV-Programm:
zeigt die langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten und Ziele des öffentlichen Verkehrs auf;
unterstützt die strategische Planung des erforderlichen Verkehrsangebots und der Infrastrukturvorhaben im öffentlichen Personenverkehr;
stellt das für die Programmperiode geplante Verkehrsangebot und die geplanten Infrastrukturvorhaben dar;
zeigt die Finanzierung des geplanten Verkehrsangebots und der geplanten Infrastrukturvorhaben auf.
Es wird mit den übergeordneten Bundesprogrammen und dem Strassenbauprogramm zeitlich und inhaltlich abgestimmt.
Art.
3 Einbezug der politischen Gemeinden
a) Grundsatz
Der Kanton berücksichtigt bei Erarbeitung und Umsetzung des öV-Programms die Interessen der politischen Gemeinden.
Art. 4 b) Koordination
Die politischen Gemeinden koordinieren ihre Anliegen zum öffentlichen Personenverkehr auf regionaler Ebene.
Der Kanton bezieht die politische Gemeinde, die einen erheblichen Ortsverkehr aufweist, direkt in die Planung ein.
(3.) III. Beiträge
(3.1.) 1. Infrastruktur
Art.
5 Bahninfrastrukturfonds
a) jährliche Einlage
Kanton und politische Gemeinden tragen den Anteil des Kantons St.Gallen an der jährlichen Einlage in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes.3
Art. 6 b) zusätzliche oder alternative Massnahmen
Kanton und politische Gemeinden können zusätzliche oder alternative Massnahmen zu den Bahninfrastrukturvorhaben des Bundes finanzieren.4
Art. 7 c) Vorfinanzierung
Kanton und politische Gemeinden können Beiträge des Bundes für Bahninfrastrukturvorhaben innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets vorfinanzieren5, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Verkehr im Kanton, vorwiegend dem Personenverkehr, dient.
Art.
8 Infrastrukturvorhaben ausserhalb des Bahninfrastrukturfonds
a) Bahninfrastruktur
Kanton und politische Gemeinden können Beiträge an den Bau und Ausbau von Bahninfrastruktur, die nicht über den Bahninfrastrukturfonds des Bundes finanziert wird6, gewähren.
Die Bahninfrastruktur dient vorwiegend dem öffentlichen Personenverkehr.
Der Beitrag wird an die Betreiberin der Infrastruktur ausgerichtet und entspricht höchstens den anrechenbaren Kosten.
Art. 9 b) Bushöfe
Der Kanton kann Beiträge für den Bau und Ausbau von regionalen Bushöfen gewähren.
Der Beitrag wird an die Bauherrschaft ausgerichtet und beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 10 c) anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind die notwendigen Kosten, abzüglich Eigenleistungen der Bauherrschaft und Leistungen oder Beiträge Dritter.
Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
(3.2.) 2. Betrieb
Art.
11 Ordentliche Abgeltung
a) Voraussetzungen
Ordentliche Abgeltungen werden geleistet, wenn:
das Angebot auf einer von der Regierung bezeichneten Linie erbracht wird;
die Vorgaben an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage erfüllt sind.
Die Regierung legt die Vorgaben an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage durch Verordnung fest. Sie unterscheidet dabei zwischen Mindestvorgaben und Zielvorgaben.
Art. 12 b) gemeinsam mit dem Bund bestellte Angebote
Kanton und politische Gemeinden tragen den Anteil des Kantons St.Gallen an der Abgeltung für das mit dem Bund bestellte Angebot des regionalen Personenverkehrs.7
Art. 13 c) ohne Bund bestellte Angebote
Kanton und politische Gemeinden können weitere Angebote, Angebotsverbesserungen oder Tariferleichterungen für den öffentlichen Personenverkehr bestellen.8
Sie gelten den Transportunternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten ab.
Die ungedeckten Kosten bemessen sich sachgemäss nach der Bundesgesetzgebung.
Art.
14 Ausserordentliche Abgeltung
a) für Versuchsbetriebe
Kanton und politische Gemeinden können für einen Versuchsbetrieb ausserordentliche Abgeltungen gewähren.
Als Versuchsbetrieb gilt die Erweiterung oder Verdichtung eines Verkehrsangebots, wenn aufgrund der Planrechnung anzunehmen ist, dass das erweiterte oder verdichtete Verkehrsangebot die Zielvorgaben nicht erreichen wird.
Die ausserordentliche Abgeltung wird für höchstens vier Jahre gewährt und an das Transportunternehmen ausgerichtet.
Art. 15 b) von der Gemeinde bestellte ergänzende Angebote
Die politische Gemeinde kann mit Zustimmung des Kantons ergänzende Angebote für den öffentlichen Personenverkehr auf ihrem Gemeindegebiet bestellen.
Sie trägt die Kosten des von ihr bestellten Angebots.
Art. 16 Linien ins Ausland
Kanton und politische Gemeinden gewähren bei Linien ins Ausland nur für den im Kanton liegenden Teil eine Abgeltung.
Für den Linienabschnitt im Ausland kann eine Abgeltung gewährt werden, wenn das Angebot überwiegend schweizerischem Verkehr dient.
Art.
17 Fahrzeuge
a) Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
Kanton und politische Gemeinden können Beiträge an die Mehrkosten einer vorzeitigen9 Anpassung von Fahrzeugen an die Vorgaben des BG über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 200210 gewähren.
Der Beitrag wird als einmalige Abgeltung an das Transportunternehmen ausgerichtet.
Art. 18 b) Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
Kanton und politische Gemeinden können Beiträge an die Mehrkosten, die durch Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Fahrzeugen entstehen, gewähren.
Der Beitrag wird als einmalige oder als wiederkehrende Abgeltung an das Transportunternehmen ausgerichtet.
(3.3) 3. Weitere Beiträge
Art. 19 Tarifverbund
Kanton und politische Gemeinden können Beiträge gewähren an:
die Verwaltungskosten eines Tarifverbundes;
die bei den Transportunternehmen durch den Tarifverbund entstehenden Einnahmenausfälle.
Ausgenommen sind Verwaltungskosten und Einnahmenausfälle, die durch Abgeltungen abgedeckt werden.
Der Beitrag wird an die Trägerschaft des Tarifverbundes ausgerichtet.
Art. 20 Koordination
Der Kanton kann Beiträge für die Koordination nach Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses gewähren.
Der Beitrag wird an die koordinierende Organisation ausgerichtet. Beiträge an eine politische Gemeinde sind ausgeschlossen.
Art. 21 Projekte betreffend Zusammenarbeit
Der Kanton kann Beiträge für Projekte, welche die Zusammenarbeit im öffentlichen Verkehr unterstützen, gewähren.
Der Beitrag wird an die Trägerschaft des Projekts ausgerichtet.
(4.) IV. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 22 Grundsatz
Beiträge werden vom Kanton zugesprochen.
Ausgenommen sind Abgeltungen für Bestellungen der politischen Gemeinde nach Art. 15 dieses Erlasses. Diese werden von der politischen Gemeinde zugesprochen, die das Angebot bestellt hat.
Art.
23 Zuständigkeit
a) Kantonsrat
Der Kantonsrat beschliesst über Beiträge an die Infrastruktur, wenn der einzelne Beitrag Kanton und politische Gemeinden zusammen mit wenigstens 6 Mio. Franken belastet.
Art. 24 b) Regierung
Die Regierung beschliesst über Beiträge an die Infrastruktur, wenn der einzelne Beitrag Kanton und politische Gemeinden zusammen mit weniger als 6 Mio. Franken und mehr als 1 Mio. Franken belastet.
Art. 25 c) Departement
Das zuständige Departement:
bestellt zusammen mit dem Bund das Angebot des regionalen Personenverkehrs und spricht die entsprechenden Abgeltungen zu;
bestellt die weiteren Angebote, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen und spricht die entsprechenden Abgeltungen zu;
beschliesst über Beiträge an die Infrastruktur, wenn der einzelne Beitrag Kanton und politische Gemeinden zusammen mit höchstens 1 Mio. Franken belastet;
spricht Abgeltungen nach Art. 17 und 18 sowie Beiträge nach Art. 19 ff. dieses Erlasses zu;
schliesst die Vereinbarungen über Beiträge ab;
überprüft jährlich, ob alle Angebote die Vorgaben an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage erfüllen.
Art. 26 Form der Beitragsgewährung
Beiträge werden schriftlich vereinbart oder verfügt. Vorbehalten bleiben die Formvorschriften des Bundesrechts.
Art.
27 Anwendbares Recht
a) Beiträge
Auf Beiträge, die nicht nach Bundesrecht ausgerichtet werden, finden folgende Bestimmungen des eidgenössischen Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199011 sachgemäss Anwendung:
Gesuch und Auskunftspflicht12;
Überprüfung der Aufgabenerfüllung13;
Baubeginn und Anschaffungen14;
Projektänderungen15;
Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung16;
Zweckentfremdung und Veräusserung17;
Widerruf der Beitragsverfügung18;
Rücktritt von der Vereinbarung19.
Art. 28 b) Bestellverfahren
Das Bestellverfahren für Angebote, an die der Bund keine Leistungen erbringt, richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen für gemeinsame Bestellungen von Bund und Kantonen20. Die zuständige Dienststelle des Kantons handelt anstelle des Bundesamtes für Verkehr.
Liegt für die Bestellperiode noch kein Budget vor, erfolgt die Bestellung unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Budgets durch den Kantonsrat.
Art. 29 c) Rechnungswesen von konzessionierten Transportunternehmen
Die Bestimmungen des Bundes über das Rechnungswesen von konzessionierten Transportunternehmen21 gelten sinngemäss für Unternehmen, die als Konzessionär Abgeltungen nach Art. 13 dieses Erlasses erhalten oder für den Konzessionär auf vertraglicher Basis Transportleistungen zur Erfüllung der Konzession erbringen.
Die zuständige Dienststelle des Kantons handelt anstelle des Bundesamtes für Verkehr.
(5.) V. Finanzierung und Auszahlung
Art. 30 Form der Beiträge
Beiträge werden geleistet als:
A-fonds-perdu-Beitrag;
zinsvergünstigtes oder zinsloses Darlehen;
Bürgschaft für Darlehen Dritter;
Beteiligung an den Zinskosten von Vorfinanzierungen Dritter.
Art. 31 Auszahlung durch Kanton
Der Kanton zahlt die Beiträge einschliesslich der Gemeindeanteile aus.
Ausgenommen sind Abgeltungen für Bestellungen der politischen Gemeinde nach Art. 15 dieses Erlasses. Diese werden von der politischen Gemeinde ausbezahlt, die das Angebot bestellt hat.
Art.
32 Beteiligung der Gemeinden
a) Grundsatz
Die politischen Gemeinden tragen zusammen 50 Prozent der Beiträge, die von Kanton und Gemeinden gemeinsam ausgerichtet werden.
Ausgenommen sind Abgeltungen für Versuchsbetriebe.
Die Beteiligung der politischen Gemeinden am Anteil des Kantons St.Gallen an der jährlichen Einlage in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes beträgt jährlich höchstens 17 Mio. Franken.
Art. 33 b) Verteilschlüssel
Die einzelnen Gemeindeanteile richten sich nach der Erschliessung der politischen Gemeinde durch den öffentlichen Verkehr und nach der Einwohnerzahl.
Die Erschliessung wird nach der Zahl der gewichteten fahrplanmässigen Abfahrten auf dem Gemeindegebiet bemessen.
Die Regierung regelt die Einzelheiten. Sie legt insbesondere fest:
die Faktoren für die Gewichtung der fahrplanmässigen Abfahrten;
die Voraussetzungen, unter denen die Abfahrten ganz oder teilweise einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde angerechnet werden können.
Art. 34 c) Abgeltung für Versuchsbetriebe
Die Standortgemeinden tragen zusammen 50 Prozent der Abgeltung an den Versuchsbetrieb.
Sie regeln die interne Aufteilung der Abgeltung durch Vereinbarung.
Können sich die Standortgemeinden nicht einigen, verfügt das zuständige Departement die Aufteilung nach freiem Ermessen.
(6.) VI. Beiträge aus verkehrsrelevanten Einrichtungen
Art.
35 Beitragspflicht
a) Grundsatz
Die Betreiberin oder der Betreiber einer verkehrsrelevanten Einrichtung beteiligt sich an den Abgeltungen nach diesem Erlass, wenn die Einrichtung:
allein oder zusammen mit benachbarten verkehrsrelevanten Einrichtungen überwiegende Ursache dafür ist, dass der Standort durch den öffentlichen Verkehr neu erschlossen oder die bestehende Erschliessung ausgebaut wurde oder werden muss;
einen erheblichen Einfluss darauf hat, dass die bestehende Erschliessung des Standorts durch den öffentlichen Verkehr aufrecht erhalten werden muss;
in der Nähe einer nach Abs. 1 Bst. a oder b dieser Bestimmung beitragspflichtigen Einrichtung liegt und einen Nutzen aus der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr zieht.
Verkehrsrelevante Einrichtungen sind Bauten und Anlagen, die:
ganzjährig oder saisonal betrieben werden;
während der Betriebsdauer nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung an wenigstens drei Tagen je Woche geöffnet sind;
wenigstens 50 öffentlich zugängliche Parkplätze haben.
Kann die verkehrsrelevante Einrichtung nicht einer bestimmten Betreiberin oder einem bestimmten Betreiber zugeordnet werden, ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer beitragspflichtig.
Art. 36 b) Ausnahme
Keine Beitragspflicht besteht bei verkehrsrelevanten Einrichtungen, die von der öffentlichen Hand betrieben werden.
Art.
37 Beitragshöhe
a) Grundsatz
Die Beitragshöhe richtet sich nach den ungedeckten Kosten der Angebote des öffentlichen Verkehrs, welche die verkehrsrelevante Einrichtung erschliessen, und nach dem Nutzen aus diesen Angeboten für die Beitragspflichtige oder den Beitragspflichtigen.
Der Beitrag beträgt höchstens:
75 Prozent der laut Planrechnung ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots;
100 Prozent des st.gallischen Anteils an der Abgeltung nach Art. 12 dieses Erlasses.
Art. 38 b) bei mehreren Beitragspflichtigen
Leisten mehrere Beitragspflichtige Beiträge an ein Angebot des öffentlichen Verkehrs, ist die Summe ihrer Beiträge nicht höher als der Höchstsatz nach Art. 37 Abs. 2 dieses Erlasses.
Art.
39 c) Festlegung
1. durch Vereinbarung
Der Beitrag wird durch Vereinbarung zwischen der oder dem Beitragspflichtigen und der Standortgemeinde festgelegt.
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.
Das zuständige Departement kann die Standortgemeinde anweisen, mit der Betreiberin oder dem Betreiber einer verkehrsrelevanten Einrichtung Verhandlungen über einen Beitrag aufzunehmen.
Art. 40 2. durch Verfügung
Das zuständige Departement legt den Beitrag durch Verfügung fest, wenn:
sich die oder der Beitragspflichtige und die Standortgemeinde nicht auf einen Beitrag einigen können;
eine Vereinbarung nicht genehmigt wird und innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids über die Nichtgenehmigung keine neue, genehmigungsfähige Vereinbarung zustande kommt.
Art. 41 Bezug und Aufteilung der Beiträge
Die Standortgemeinde zieht den Beitrag jährlich ein.
Der Beitrag wird an ihren Gemeindeanteil angerechnet.
(7.) VII. Schlussbestimmungen
Art. 42
Art. 43
Art. 44 Übergangsbestimmungen
Bestehende Vereinbarungen mit Betreibern von verkehrsrelevanten Einrichtungen über Beiträge an Angebote des öffentlichen Verkehrs dürfen von den Bestimmungen von Art. 35 bis Art. 37 dieses Erlasses abweichen:
bis zum Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer;
bis zur Kündigung der Vereinbarung;
bis zum Eintritt eines vereinbarten Auflösungsgrundes.
Art. 45
nGS 2016-015