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Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung der Durchmesserlinie Appenzell–St.Gallen–Trogen der Appenzeller Bahnen AG

713.82 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

713.82

Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung der Durchmesserlinie Appenzell–St.Gallen–Trogen der Appenzeller Bahnen AG

vom 30.04.2013 (Stand 30.04.2013)

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Juli 20121 Kenntnis genommen und

erlässt

als Beschluss:2

Footnotes

  1. [1] ABl 2012, 2666 ff.
  2. [2] Vom Kantonsrat erlassen am 27. Februar 2013; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 30. April 2013; in Vollzug ab 30. April 2013.

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen leistet einen Beitrag von Fr. 6 716 000.– an den Bau der Teilprojekte Güterbahnhof und Ruckhaldetunnel der Durchmesserlinie Appenzell–St.Gallen–Trogen.

Der Beitrag nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird um den vom zuständigen Organ der Stadt St.Gallen beschlossenen Beitrag von höchstens Fr. 2 390000.– herabgesetzt.

Der Sonderkredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2014 innert fünf Jahren abgeschrieben.

Ziff. 2

Der Kanton St.Gallen leistet im Zusammenhang mit der Sanierung des Bahnübergangs Teufener Strasse einen pauschalen Beitrag von Fr. 5 000 000.– zulasten der Strassenrechnung. Die Jahrestranchen werden im jährlichen Voranschlag eingeholt.

Diese Mittel werden aktiviert und nach Massgabe der verfügbaren Mittel zulasten der Strassenrechnung abgeschrieben.

Ziff. 3

Die Regierung bewilligt Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung.

Ziff. 4

Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des genehmigten Kredits Konzeptänderungen in Absprache mit den Kantonen Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. sowie dem Bund zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen Gründen notwendig sind und das Gesamtkonzept dadurch nicht wesentlich geändert wird.

Ziff. 5

Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.3

Footnotes

  1. [3] Art. 7bis Abs. 1 RIG, sGS 125.1.

nGS 48–86