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714.11

Schifffahrtsverordnung

vom 25.04.1980 (Stand 01.04.2025)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 3 des Gesetzes über die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern vom 21. Juni 19651, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt2, in Anwendung internationaler3 und interkantonaler4 Abkommen über die Schifffahrt auf Grenzgewässern

als Verordnung:5

(1.) I. Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

Art. 1 Zuständigkeit

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, übt das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die Befugnisse aus, die die eidgenössische und die interkantonale Gesetzgebung über die Schifffahrt6, 7 den Kantonen zuweisen.

Vorbehalten bleibt die polizeiliche Überwachung des Schiffsverkehrs.

Zitiert in ·

Art. 2 Organisation

Im Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt besteht eine Abteilung für Schifffahrt.

Sie besorgt die Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich selbständig nach allgemeinen Weisungen des Sicherheits- und Justizdepartementes.

(2.) II. Schiffe sowie Halterinnen und Halter

Art. 3 Auskunft aus dem Schiffsregister8

Das Register der Namen der Halterinnen und Halter sowie der Kennzeichen der immatrikulierten Schiffe kann eingesehen werden.

Es kann veröffentlicht werden.

Der Versicherer wird bekanntgegeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Art. 4 Führerprüfungen

Das Sicherheits- und Justizdepartement kann die Durchführung der praktischen Führerprüfung für Segelschiffe (Kategorie D)9 geeigneten Privaten übertragen.

Diese führen die Prüfungen nach den Weisungen und unter Aufsicht des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes durch.

Art. 4bis Einwasserungsbewilligung

Für die Einwasserung von immatrikulierten Schiffen in ein schiffbares Gewässer im Kanton St.Gallen ist eine Einwasserungsbewilligung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes für das entsprechende Gewässer erforderlich.

Die Einwasserungsbewilligung wird erteilt, wenn die Halterin oder der Halter des immatrikulierten Schiffs:

  1. die Einwasserung dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt meldet;

  2. einen Nachweis über die fachgerechte Reinigung des immatrikulierten Schiffs erbringt. Kein Nachweis ist erforderlich für die Einwasserung in den Bodensee.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann auf begründeten Antrag hin ein immatrikuliertes Schiff oder mehrere immatrikulierte Schiffe von der Nachweispflicht nach Abs. 2 Bst. b Satz 1 dieser Bestimmung ausnehmen.

Art. 4ter Fachgerechte Reinigung

Die fachgerechte Reinigung wird durch zugelassene Schiffsreinigungsstellen vorgenommen. Diese stellen den Halterinnen und Haltern einen Nachweis über die ausgeführten Arbeiten aus.

Das Amt für Umwelt:

  1. ist zuständig für die Zulassung und Beaufsichtigung der Schiffsreinigungsstellen;

  2. legt die Zulassungsanforderungen fest;

  3. führt ein Verzeichnis der zugelassenen Schiffsreinigungsstellen.

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei ist für die Ausbildung und Beratung der Mitarbeitenden der Schiffsreinigungsstellen zuständig und stellt entsprechende Angebote bereit.

Nachweise über die fachgerechte Reinigung durch Schiffsreinigungsstellen, die in anderen Kantonen zugelassen sind, werden anerkannt, wenn die Schiffsreinigung den im Kanton St.Gallen geltenden Anforderungen entspricht.

Art. 4quater Meldepflicht bei Auswasserung

Halterinnen und Halter melden ihre immatrikulierten Schiffe, die in einem schiffbaren Gewässer des Kantons St.Gallen eingewassert sind und in ein anderes Gewässer versetzt werden sollen, bei der Auswasserung dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.

Die Einwasserungsbewilligung nach Art. 4bis oder Art. 26bis dieses Erlasses für das bisher genutzte Gewässer erlischt mit der Auswasserungsmeldung automatisch.

Art. 5 Rechtsmittel

Verfügungen über Schiffe sowie Halterinnen und Halter können mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.10

(3.) III. Verkehrsanordnungen

Art. 6 Begriff

Verkehrsanordnungen sind Massnahmen, die durch Verbots- und Gebotszeichen sowie andere Schifffahrtszeichen mit Vorschriftscharakter11 angezeigt werden.

Art. 7 Vorübergehende Anordnungen

Die Polizei und die Organe des Seerettungsdienstes können den Verkehr in besonderen Fällen vorübergehend beschränken.

Art. 8 Öffentliche Bekanntmachung

Dauernde Verkehrsanordnungen werden im kantonalen Amtsblatt12 und im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde veröffentlicht.

Beginn und Ende der Rekursfrist richten sich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.

Art. 9 Ausnahmen

Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.

Art. 10 Kosten

Wer aus einer Verkehrsanordnung einen besonderen Vorteil zieht, kann verpflichtet werden, an die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung, des Anbringens und des Unterhaltes der Schifffahrtszeichen beizutragen.

Art. 11 Schifffahrtszeichen ohne Vorschriftscharakter

Schifffahrtszeichen ohne Vorschriftscharakter13 dürfen nur mit Ermächtigung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes angebracht werden.

(4.) IV. Sturmwarnung und Seerettung14

Art. 12 Sturmwarndienst

Der Kanton unterhält zusammen mit den anderen Uferstaaten und Uferkantonen für den Bodensee, den Zürichsee und den Walensee einen Sturmwarndienst.15

Zitiert in

Art. 13 Seerettungsdienst
a) Zuständigkeit und Organisation16

Die Ufergemeinden unterhalten den Seerettungsdienst.

Sie können mit anderen Gemeinwesen und mit Privaten zusammenarbeiten.

Sie regeln Organisation und Ausrüstung des Seerettungsdienstes nach den Richtlinien des Sicherheits- und Justizdepartementes durch Reglement oder Vereinbarung.

Art. 14 b) Mitwirkung der Schiffsvermieter

Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken.17

Art. 15 c) Aufgaben18

Der Seerettungsdienst:

  1. überwacht die Seen bei Sturmwarnung und Seegfrörni;

  2. leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe;

  3. alarmiert die Polizei und ergreift erste Massnahmen, wenn Personen verletzt wurden oder ertrunken sind;

  4. unterstützt die Polizei bei Suchaktionen sowie bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in der Uferzone und der Gewässerschutzvorschriften;

  5. birgt Schiffe und deren Ausrüstung.

Art. 16 d) Staatsbeitrag

Der Staat leistet an die Kosten des Seerettungsdienstes einen Beitrag von 75 Prozent. Für die Anschaffung von Schiffen kann der Ansatz erhöht werden.

Vorbehalten bleibt die Krediterteilung durch den Grossen Rat.

Art. 17 e) Rettungskosten

Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, wenn sie die Vorschriften über die Schifffahrt beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben.19

Die Kosten der Bergung von Sachen können der Halterin oder dem Halter auferlegt werden.

(5.) V. Hafenanlagen

Art. 18 Bewilligungsverfahren

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist anzuhören, bevor der Bau, die Änderung und der Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen bewilligt werden.20

Art. 19 Hafenordnung

Wer einen dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Hafen betreibt, hat eine Hafenordnung zu erlassen.

Art. 20 Kantonaler Bodenseehafen

Der kantonale Bodenseehafen in Rorschach wird vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt geführt.

Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt eine Hafenordnung. Diese regelt insbesondere:

  1. die Benützung der Hafenanlagen;

  2. die Benützungsgebühren;

  3. die Aufgaben der Hafenmeisterin oder des Hafenmeisters.

Art. 21 Rettungsgeräte

Bei Häfen und Landungsanlagen, die dem allgemeinen Verkehr offenstehen, sind Rettungsstangen und Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.21

(6.) VI. Verschiedene Bestimmungen

Art. 22 Gewässerhoheit

Die Regierung kann die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern verbieten oder einschränken und die Zahl der auf einem Gewässer immatrikulierten Schiffe begrenzen, soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern.22 Die betroffenen Ufergemeinden sind anzuhören.

Art. 23 Seegfrörni

Bei Seegfrörni ist das Befahren der Eisfläche mit Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, der Rettungs- und der Reinigungsdienste.

Art. 24 Bodensee
a) Segelgeräte

Segelgeräte von der Art des Windsurfers und Jugendjollen dürfen in der 500-m-Uferzone verwendet werden.23

Ihre Verwendung ist jedoch untersagt:

  1. im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen für Kursschiffe;

  2. bei der Einfahrt in die Pfahlwand;

  3. auf dem Alten Rhein;

  4. in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen;

  5. vor öffentlichen Hafeneinfahrten.

Die Segelgeräte dürfen nur von schwimmkundigen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht verwendet werden. Im übrigen gelten die Fahrregeln der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.24

Art. 25 b) Vergnügungs- und Spielgeräte

Strand- und Schlauchboote sowie ähnliche Vergnügungs- und Spielgeräte unter 2,5 m Länge dürfen innerhalb der Uferzone von 150 m verwendet werden. Sie dürfen mit keinem Motor ausgerüstet sein.25

Art. 25bis Zürichsee

Die Uferzone von 50 m ist auf dem Obersee von der Spitze des Hörnli (Koordinaten 708 900/230 450) bis zur Kormoraninsel (Koordinaten 707 250/230 850) für die Schifffahrt gesperrt26. Ausgenommen sind die Anlieger für die Zu- und Wegfahrt.

Die anerkannten besonderen Fischereirechte27 bleiben vorbehalten.

Art. 25ter Webplattform und Datenbearbeitung

Der Melde- und Bewilligungsprozess nach Art. 4bis bis Art. 4quater dieses Erlasses erfolgt über eine Webplattform. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt bestimmt die Webplattform.

Die Einwasserungsbewilligung wird formlos und kostenlos auf elektronischem Weg ausgestellt. Auf schriftlichen Antrag der Halterin oder des Halters wird eine schriftliche Verfügung erlassen.

Die nach diesem Erlass zuständigen Stellen können die Personendaten, die für den Melde- und Bewilligungsprozess nach Art. 4bis ff. dieses Erlasses erforderlich sind, bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe nach diesem Erlass notwendig ist.

(7.) VII. Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmung

Die Hafenordnungen nach Art. 19 dieser Verordnung sind bis spätestens 1. Juni 1983 dem Justiz- und Polizeidepartement zur Genehmigung einzureichen.

Art. 26bis Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 4. März 2025

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt erteilt eine erstmalige Einwasserungsbewilligung für ein bestimmtes Gewässer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Halterin oder der Halter stellt bis am 30. April 2025 einen entsprechenden Antrag;

  2. das immatrikulierte Schiff ist noch nicht eingewassert oder befindet sich im bisher genutzten Gewässer.

Art. 27

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Interkantonale Verordnung betreffend die Schifffahrtspolizei auf dem Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Rheineck und Schaffhausen vom 18. September 1937;29

  2. die Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen und die Ablagerungsplätze in Rorschach vom 12. Juli 1922;30

  3. die Verordnung über die Zulassung kleiner Wasserfahrzeuge in der Uferzone des Bodensees vom 12. Juli 1977;31

  4. die Vollzugsverordnung zu den interkantonalen Vorschriften über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 27. Mai 1968;32

  5. der Tarif der Beiträge der Schiffshalter auf dem Zürichsee und dem Walensee an die Kosten der Untiefenbezeichnung sowie des Sturmwarn- und Seerettungsdienstes vom 27. Mai 1968;33

  6. die Verordnung über die Schifffahrt in der Uferzone und das Wasserskifahren auf dem st.gallischen Teil des Bodensees vom 26. Juni 1962.34

Art. 29

Diese Verordnung wird ab 1. Juni 1980 angewendet.

nGS 15-18