734.1
Wasserbaugesetz
vom 17.05.2009 (Stand 01.01.2023)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 22. April 20081 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 16 f.und Art. 29 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20012 und der eidgenössischen Gesetzgebung über Wasserbau3, Fischerei4, Natur-und Heimatschutz5 sowie Gewässerschutz6
als Gesetz:7
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Erlass regelt:
Gewässerunterhalt;
Wasserbau;
Wasserbaupolizei;
Revitalisierung von Gewässern.
Er wird angewendet auf die stehenden und die fliessenden Oberflächengewässer, einschliesslich der in den Boden verlegten Abschnitte. Meteorwasserableitungen und künstlich geschaffene Gewässernutzungsanlagen gelten nicht als Gewässer nach diesem Erlass.
…
Art. 1a Begriffe
Als Gewässer gilt das Gerinne, bei stehenden Gewässern die Wasserfläche, mit Einschluss des angrenzenden Ufers und allfälliger Schutzbauwerke, jedoch ohne Rückhalteräume und Notentlastungsräume.
Als Gewässerunterhalt gelten Massnahmen, die erforderlich und geeignet sind, Gerinne und Ufer eines Gewässers sowie die Wasserbauwerke in einem guten Zustand zu erhalten.
Als Rückhalteraum gilt ein Gebiet zur kurzzeitigen Speicherung von Wasser bei einem Hochwasserereignis.
Als Notentlastungsraum gilt ein Abflussraum, der erst im Überlastfall beansprucht wird.
Art. 2 Zweck
Dieser Erlass bezweckt:
den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Einwirkungen des Wassers;
Erhaltung naturnaher Gewässer;
Wiederherstellung naturnaher Gewässer.
Art. 3 Massnahmen
Für den Schutz vor schädlichen Einwirkungen des Wassers gilt folgende Prioritätenordnung:
Massnahmen des Gewässerunterhalts;
raumplanerische Massnahmen;
wasserbauliche Massnahmen.
Art. 4 Einteilung der Gewässer
Gewässer werden eingeteilt in:
kantonale Gewässer. Als solche gelten Rhein, Alter Rhein ab Eisenbahnbrücke in St.Margrethen, Seez ab Brücke Runggalina in Mels, Linth, Thur ab Brücke Au in Ebnat-Kappel und Sitter;
Gemeindegewässer. Als solche gelten jene Gewässer oder Gewässerabschnitte, an die Bund oder Kanton Beiträge an wasserbauliche Massnahmen für den Hochwasserschutz leisten oder geleistet haben;
übrige Gewässer.
Ist streitig, ob ein Gewässer oder ein Gewässerabschnitt als Gemeindegewässer gilt, entscheidet das zuständige Departement.8
Art. 5 Gewässerplan
Der Kanton führt einen Plan über die kantonalen Gewässer, die politische Gemeinde über die Gemeindegewässer.
Art. 6 Hoheit
Der Kanton hat die wasserbaupolizeiliche Hoheit über die kantonalen Gewässer, die politische Gemeinde über die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.
Art. 7 Wasserbaupflicht
Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zu Unterhalt und Ausbau der Gewässer. Sie gilt unabhängig vom Eigentum am Gewässer.
Sie obliegt:
für kantonale Gewässer dem Kanton;
für Gemeindegewässer der politischen Gemeinde;
für die übrigen Gewässer den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen.
Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Wasserbaupflicht.
Art. 8 Aufsicht
Die Aufsicht über die Gewässer ist Aufgabe:
des zuständigen Departementes für die kantonalen Gewässer;
der politischen Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.
(2.) II. Gewässerunterhalt
Art. 9 Unterhaltsmassnahmen
…
Als Unterhaltsmassnahmen gelten insbesondere:
periodische Pflege der Ufervegetation;
Entfernen von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und an Ufern,wenn sie den Abfluss hemmen;
Ausschöpfen von Gewässern, wenn der Schutz der Umgebung vor Überflutung es erfordert;
Ausschöpfen von Kiesfängen;
Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen;
Entfernen von Unrat;
Wiederinstandstellen von Notentlastungs- und Rückhalteräumen, die überflutet wurden;
Bekämpfung von invasiven Neophyten.
Unterhaltsmassnahmen werden möglichst schonend, nach den Regeln einer naturnahen Gewässerpflege und nach dem Stand der Technik im Bodenschutz durchgeführt.
Art. 10 Meldepflicht
…
Unterhaltsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses, ausgenommen jene nach Bst. a, f und h, sind meldepflichtig.
…
…
…
Meldepflichtige Unterhaltsmassnahmen dürfen ausgeführt werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde nach Einbezug der zuständigen kantonalen Stellen nicht innert zwanzig Tagen nach Eingang der Meldung dem Gesuchsteller schriftlich mitteilt, dass:
die Meldung unvollständig ist oder
die Unterhaltsmassnahmen in das ordentliche Planverfahren oder das vereinfachte Baubewilligungsverfahren verwiesen werden;
…
Wenn Gefahr in Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur sofortigen Ausführung der notwendigen Unterhaltsmassnahmen für die unmittelbare Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen.
Art. 11 Unterhaltspflicht
Die Wasserbaupflichtigen sorgen für die Ausführung der notwendigen Unterhaltsmassnahmen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde erlässt die nötigen Verfügungen, wenn der Gewässerunterhalt auf eine Weise vernachlässigt wird, die:
eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten zur Folge haben kann;
künftigen Gewässerunterhalt und Wasserbau erschwert;
die Erhaltung des natürlichen Ufers gefährdet.
(3.) III. Raumplanerische Massnahmen
Art. 12 Naturgefahren
Die zuständige Stelle des Kantons erstellt die Grundlagen für die Beurteilung der gravitativen Naturgefahren. Sie führt diese nach.
Die politische Gemeinde berücksichtigt diese Grundlagen in der Ortsplanung9. Sie vermindert das bestehende Gefahren- und Schadenpotenzial und vermeidet die Schaffung neuer Schadenpotenziale.
Der erforderliche Raum für Gewässer, Rückhalteräume und Notentlastungsräume wird mit den Instrumenten der Ortsplanung gesichert.
(4.) IV. Wasserbau
(4.1.) 1. Allgemeines
Art. 13 Wasserbauliche Massnahmen
Als wasserbauliche Massnahmen gelten insbesondere:
baulicher Unterhalt von Ufern und Uferverbauungen;
Ausbau,Offenlegung und baulicher Unterhalt von Gerinnen;
Revitalisierungen;
Rückhaltemassnahmen;
Ausleitung von Hochwasserspitzen, mit Einschluss der Ausscheidung von Rückhalteräumen und Notentlastungsräumen;
Umleitung von Gewässern;
Vorkehren gegen Bodenbewegungen im Gewässerbereich.
Der forstliche Bachverbau richtet sich nach der Waldgesetzgebung.10
Art. 14 Grundsätze
Bei wasserbaulichen Massnahmen werden insbesondere beachtet:
Schutz von Menschen und Tieren;
Schutz von erheblichen Sachwerten;
wirtschaftlicher Einsatz der Finanzmittel;
Erhaltung naturnaher Gewässer;
Wiederherstellung naturnaher Gewässer;
Natur- und Landschaftsschutz;
Ortsbild- und Heimatschutz;
anerkannte Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Wasserbaus;
sparsamer Verbrauch von Kulturland;
die Möglichkeiten zur Gewässernutzung;
Schutz von Fruchtfolgeflächen;
Erhaltung der Bodenqualität;
Verhinderung der Ausbreitung von invasiven Neophyten;
Schutz des Waldes;
Schutz des Trinkwassers.
Art. 15 Voraussetzungen
Gewässer werden ausgebaut oder offen gelegt, wenn der Schutz von Menschen und Tieren oder von erheblichen Sachwerten es erfordert.
Gewässer können zu Verbesserung, Aufbau und Wiederherstellung von Lebensräumen von einheimischen Tieren und Pflanzen ausgebaut oder offen gelegt werden.
Art.
16 Projektierung
a) kantonale Gewässer
Die Projektierung von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmassnahmen an kantonalen Gewässern ist Aufgabe der zuständigen Stelle des Kantons.
Politische Gemeinden, auf deren Gebiet das Wasserbauprojekt liegt, werden bei der Projektierung angehört.
Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung.
Art. 17 b) Gemeindegewässer und übrige Gewässer
Die Projektierung von wasserbaulichen Massnahmen und Revitalisierungsmassnahmen11 an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern ist Aufgabe der politischen Gemeinde.
Betroffene Nachbargemeinden und betroffene öffentlich-rechtliche Unternehmen werden bei der Projektierung angehört.
Die politische Gemeinde sorgt für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung.
Die politische Gemeinde kann die Projektleitung gegen angemessene Entschädigung der zuständigen kantonalen Stelle übertragen.
Art. 18 …
Art. 19 …
Art. 20 …
(4.2.) 2. Verfahren
(4.2.1.) a) Planverfahren
Art. 21 Durchführung
Für wasserbauliche Massnahmen an Gewässern wird das Planverfahren durchgeführt, sofern nicht nach Art. 37a f. dieses Erlasses das vereinfachte Baubewilligungsverfahren sachgemäss zur Anwendung kommt.
Es ersetzt das Baubewilligungsverfahren.
Art. 21a Sondernutzungsplan
Politische Gemeinde und Kanton können anstelle des Planverfahrens nach diesem Erlass einen Sondernutzungsplan nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 201612 erlassen. Das Sondernutzungsplanverfahren kann eingeleitet werden, wenn verschiedene Planungszwecke bestehen.
Art. 22 Zuständigkeit
Auflage- und Anzeigeverfahren werden durchgeführt:
bei kantonalen Gewässern von der zuständigen Stelle des Kantons;
bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern von der zuständigen Gemeindebehörde.
Art. 23 Projekt
Die Projektunterlagen enthalten in der Regel:
a) aktualisierte Gefahrengrundlagen;
b) den technischen Bericht;
c) Situationsplan, Längs-, Quer- und Gestaltungsprofile;
d) Landbedarfslinien über die dauernde und vorübergehende Beanspruchung von Boden;
e) Rückhalteräume und Notentlastungsräume jeweils mit allfälligen Objektschutzmassnahmen;
ebis) Regelgung von Gewässerraum- und Gewässerabstand;
f) Baulinien;
g) Beitragsplan.
Art. 24 Auflage
Das Projekt wird in der politischen Gemeinde unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wird amtlich bekannt gemacht. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt auch im kantonalen Amtsblatt.
…
Art. 25 Anzeige
Mit persönlicher Anzeige wird von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt:
wer private Rechte abtreten muss;
auf dessen Grundstück ein Gewässerraum oder ein Gewässerabstand ausgeschieden wird;
auf dessen Grundstück eine Baulinie ausgeschieden wird.
Die persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.
Wer Beiträge leisten muss, wird gleichzeitig mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.
Art. 26 Absteckung im Gelände
Das Vorhaben wird während der Auflage im Gelände abgesteckt bei:
Änderung der Linienführung eines Gewässers;
Offenlegung eines Gewässers;
Änderungen des Ufers;
Ausscheidung von Rückhalte- oder Notentlastungsräumen.
Art. 27 …
Art.
28 Rechtsschutz
a) Einsprache
Einsprache kann erhoben werden gegen:
das Projekt;
die Zulässigkeit der Enteignung;
…
Die Einsprache gegen den Beitragsplan richtet sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses über das Kostenverlegungsverfahren.
Art. 29 b) Ergänzende Vorschriften
Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.13
Art. 30 Projektänderungen
Das Planverfahren wird erneut durchgeführt,wenn das Projekt geändert wird.
Ist die Projektänderung klein und unbedeutend, werden die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen in Kenntnis gesetzt, soweit diese der Projektänderung nicht schriftlich zugestimmt haben.
Art. 31 Entscheid
Über die Einsprachen entscheidet bei kantonalen Gewässern das zuständige Departement, bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern die zuständige Gemeindebehörde.
Art.
32 Genehmigung
a) Allgemeines
Wasserbauliche Massnahmen an Gemeindegewässern und übrigen Gewässern nach Art. 17 dieses Erlasses bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle des Kantons.
Die zuständige Stelle des Kantons prüft die wasserbaulichen Massnahmen auf Rechtmässigkeit sowie auf Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes.
Wasserbauliche Massnahmen an Kantonsgewässern bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.
Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 33 b) Finanzierung
Kantons- und Bundesbeiträge werden nach Rechtskraft des Projekts zugesichert.
Der Entscheid über die Zusicherung ist nicht anfechtbar.
(4.3.) …
(4.2.2.) b) Landerwerb und Baubeginn
Art.
34 Abtretung privater Rechte
a) Grundsatz
Private Rechte werden enteignet,wenn sie nicht anderweitig erworben werden können.
Das Enteignungsgesetz vom 31. März 198414 wird angewendet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Art. 35 b) Schätzungsverfahren
Können sich die Beteiligten über die Entschädigung oder andere Begehren des Enteignungsverfahrens nicht einigen, können sie bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Schätzungskommission für Enteignungen15 die Durchführung des Schätzungsverfahrens16 verlangen.
Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet den Beteiligten eine Frist zur Einreichung der Begehren.
Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung ist ausgeschlossen.
Art. 36 Baubeginn
Mit der Ausführung der wasserbaulichen Massnahmen darf begonnen werden,wenn:
das Projekt rechtskräftig ist;
die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder jene Personen, die private Rechte abtreten müssen, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt haben;
die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt sind;
über beantragte Kantons- und allfällige Bundesbeiträge entschieden ist oder die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegt.
Art. 37 Sofortmassnahmen
Wenn unmittelbare Gefahr im Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn für die sofort erforderlichen baulichen Vorkehren zur unmittelbaren Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen. Die Verfügung ist endgültig.
(4.2.3.) c) vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
Art. 37a Durchführung
Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach Art. 140 f. des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 201617 wird von der zuständigen Gemeindebehörde sachgemäss durchgeführt bei:
Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen zu nicht wasserbaulichen Zwecken über, in oder unter Gewässern;
Erstellung, Änderung und Beseitigung von Schutzbauwerken zu wasserbaulichen Zwecken und baulichen Unterhaltsmassnahmen, sofern auf eine Kostenverlegung verzichtet wird und nur Einzelinteressen betroffen sind;
untergeordneten baulichen Massnahmen, die auf den Wasserstand, auf den Lauf des Gewässers und auf die Sicherheit von Sohle und Ufer einen Einfluss haben können.
In Ergänzung zu Art. 141 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 201618 werden die beschwerdeberechtigten Organisationen, soweit sie dem Vorhaben nicht schriftlich zugestimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von vierzehn Tagen in Kenntnis gesetzt.
Art. 37b Zustimmung
Die Baubewilligung der zuständigen Gemeindebehörde bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons.
(5.) V. Finanzierung
(5.1.) 1. Kostentragung
Art. 38 Grundsatz
Die Kosten für Bau und Unterhalt von Gewässern werden getragen von den Wasserbaupflichtigen, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen.
Art. 39 Kantonale Gewässer
Der Kanton trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der kantonalen Gewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen.
Die politische Gemeinde leistet an die Kosten für Bau und Unterhalt der kantonalen Gewässer Beiträge von 25 Prozent.
Für Baukosten von Revitalisierungen, die im übergeordneten Interesse liegen, kann der Beitrag der politischen Gemeinde verringert werden.
Art. 40 Gemeindegewässer
Die politische Gemeinde trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Kosten.
Die Höhe der Gemeindebeiträge richtet sich nach dem öffentlichen Interesse; sie beträgt für Bau und Unterhalt wenigstens 25 Prozent der Kosten, die nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und Dritten nach Art. 42 des Erlasses verbleiben.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen leisten an die Kosten von Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer Beiträge. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Interesse des Grundeigentums am Schutz vor Hochwasser und Erosion sowie den Nutzungsmöglichkeiten19. Für Revitalisierungsmassnahmen werden keine Beiträge erhoben.
Art. 41 Übrige Gewässer
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen tragen die Kosten für Bau und Unterhalt der übrigen Gewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Kosten.
Die politische Gemeinde kann Beiträge gewähren:
an Unterhaltsmassnahmen, wenn diese finanziell sehr aufwändig sind;
an wasserbauliche Massnahmen, wenn die Kosten das Interesse der Wasserbaupflichtigen wesentlich übersteigen und der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde;
an Revitalisierungsmassnahmen.
Art. 42 Beiträge Dritter
Verursachen Werke Dritter höhere oder zusätzliche Bau- und Unterhaltskosten, die ohne das Werk nicht anfallen würden, tragen diese die Mehrkosten.
(5.2.) 2. Kostenverlegung
Art. 43 Durchführung
Die Bau- und Unterhaltskosten werden durch Errichtung eines Perimeters20 aufgeteilt.
Auf die Erhebung von Perimeterbeiträgen kann verzichtet werden, wenn:
die Kostentragung durch Vereinbarung geregelt wird;
die Gemeinde die Kosten trägt.
Das Kostenverlegungsverfahren wird für die nachträgliche Errichtung oder Änderung eines Unterhaltsperimeters sachgemäss durchgeführt, wenn insbesondere:
die Belastung einzelner Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in einem Missverhältnis zum zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz steht;
Grundstücke, Bauten und Anlagen Dritter einen Mehrwert durch den zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz nachträglich erfahren;
der zweckmässige Unterhalt es erfordert.
Bau- und Unterhaltspflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen werden als öffentlich-rechtliche Grundlast im Grundbuch angemerkt.21
Wird ein Grundstück geteilt, wird die Perimeterlast nach den Grundsätzen des Perimeters durch Verfügung der Aufsichtsbehörde auf die von der Teilung betroffenen Grundstücke verlegt.
Art. 44 Beitragsplan
Die zuständige kantonale Stelle erstellt für die kantonalen Gewässer einen Beitragsplan, die politische Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer.
Der Beitragsplan enthält:
Kostenvoranschlag;
beitragspflichtige Grundstücke;
Anteile der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
Anteil der politischen Gemeinde;
Anteil des Kantons;
Anteile Dritter.
Die zuständige kantonale Stelle und die politische Gemeinde können für die Kostenverlegung eine Schätzungskommission einsetzen.
Art. 45 Anzeige
Die Beitragspflichtigen werden im Planverfahren mit eingeschriebenem Brief vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt.
Art. 46 Rechtsschutz
Gegen den Beitragsplan kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.
Über Einsprachen entscheidet:
bei kantonalen Gewässern die zuständige kantonale Stelle;
bei den anderen Gewässern die zuständige Gemeindebehörde oder die Schätzungskommission, wenn sie dazu ermächtigt ist.
Art. 47 Fälligkeit
Die Beiträge werden nach Massgabe der entstandenen Kosten in Raten oder nach Ausführung des Gewässerbaus gesamthaft erhoben.
Die zuständige kantonale Stelle verfügt Beiträge und Zahlungsfrist bei kantonalen Gewässern, die politische Gemeinde bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern.
Die Beiträge werden nach Ablauf der Zahlungsfrist verzinst. Die Erhebung eines Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht.
Art. 48 Stundung
Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren gestundet werden. Für eingezonte nicht überbaute Grundstücke ist dies nur aus wichtigen, das öffentliche Interesse an der Überbauung überwiegenden Gründen zulässig.
Art. 49 Gesetzliches Grundpfandrecht
Für Beiträge besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Grundpfandrechten im Rang vorgeht.22
…
Art.
50 Nachträgliche Baubeiträge
a) Grundsatz
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Bauten und Anlagen können nachträglich zu Baubeiträgen verpflichtet werden,wenn ihre Grundstücke, Bauten und Anlagen innert fünfzehn Jahren nach dem Gewässerbau durch den zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz einen Mehrwert erfahren.
Art. 51 b) Verwendung
Nachträgliche Baubeiträge werden für Bau und Unterhalt am betreffenden Gewässer verwendet.
Sie werden von der politischen Gemeinde verwaltet, wenn der Unterhalt nicht gemeinschaftlich besorgt wird.
(5.3.) 3. Kantonsbeiträge
Art. 52 Gegenstand
Der Kanton leistet an die anrechenbaren Kosten für Ausbauprojekte und Revitalisierungsmassnahmen an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern Beiträge im Rahmen der gewährten Kredite und der zur Verfügung stehenden Bundesbeiträge.
Bei Elementarereignissen kann die Regierung ausserordentliche Beiträge gewähren.
Art. 53 Voraussetzungen
An die anrechenbaren Kosten leistet der Kanton Beiträge, wenn das zuständige Departement23
vor Beginn der Projektierungsarbeiten die Beitragsberechtigung des Projekts anerkannt hat;
den Kantonsbeitrag vor der Durchführung des Planverfahrens in Kenntnis des Projekts und der vorgesehenen Baukostenanteile der übrigen Beteiligten in Aussicht gestellt hat.
Art. 54 Höhe
Der Kantonsbeitrag beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Soweit Bundesbeiträge zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge gewähren, die zusammen mit den Bundesbeiträgen höchstens 75 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Für die Kosten von Revitalisierungsmassnahmen, die im übergeordneten Interesse liegen, und bei Elementarereignissen kann ein höherer Beitrag gewährt werden.
Die Höhe des Kantonsbeitrags wird bemessen nach:
dem Interesse an der Ausführung des Projekts;
dem ökologischen Wert der Massnahmen.
(5.4.) 4. Bundesbeiträge
Art. 55 Verwendung
Die globalen Bundesbeiträge an den Ausbau der Gewässer werden zur Aufstockung der Kantonsbeiträge verwendet.
Die globalen Bundesbeiträge an die Planung und Ausführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern24 werden anteilsmässig zur Aufstockung der Kantonsbeiträge für Revitalisierungsmassnahmen der politischen Gemeinden verwendet, die in der kantonalen Revitalisierungsplanung enthalten sind.
Projektbezogene Bundesbeiträge für den Ausbau von Gewässern oder die Ausführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern25 werden den Kostenträgerinnen und Kostenträgern der beitragsberechtigten Vorhaben ausbezahlt.
(5.5.) 5. Besondere Bestimmungen
Art. 56 Abfluss, Gerinne und Ufer
Verboten ist, im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers Material abzulagern, in anderer Weise den freien Abfluss zu gefährden oder den Lebensraum von im Wasser lebenden Tieren zu beeinträchtigen.
Art. 57 Zutrittsrecht
Für Unterhalts- und Kontrollarbeiten ist die Benützung fremder Grundstücke zulässig.
Art. 58 Schadenwehr
Die Schadenwehr ist Aufgabe der politischen Gemeinde.
Die Gesetzgebung über den Feuerschutz26 und den Bevölkerungsschutz27 wird für die Schadenwehr sachgemäss angewendet, soweit die Regierung nicht durch Verordnung besondere Vorschriften erlässt.
Art. 59 Notentlastungsräume
Ist ein Notentlastungsraum ausgeschieden, besteht
a) für Schäden an Gebäuden der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung28, wenn die verhältnismässigen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind;
b) für übrige Schäden, soweit sie nicht durch Dritte gedeckt werden, ein Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton bei Hochwasser eines kantonalen Gewässers und durch die politischen Gemeinden bei Hochwasser eines Gemeindegewässers insbesondere für:
1. die Schadenbehebung;
2. die Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen;
3. aus dem Schadenfall resultierende Nutzungseinschränkungen.
Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198429 entscheidet über Entschädigungen nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung, wenn sich die Wasserbaupflichtigen mit dem Geschädigten nicht einigen können. Die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 198430 werden sachgemäss angewendet.
Art. 59a Rückhalteräume
Ist ein Rückhalteraum ausgeschieden, werden die dinglich und die obligatorisch Berechtigten entschädigt für finanzielle Einbussen und allenfalls erforderliche Objektschutzmassnahmen. Das Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198431 wird im Übrigen sachgemäss angewendet.
Im Schadenfall obliegen dem Wasserbaupflichtigen insbesondere:
Schadenbehebung, einschliesslich der Kostentragung;
Instandstellung und Rekultivierung der beanspruchten Flächen, einschliesslich der Kostentragung;
finanzielle Entschädigung für aus dem Schadenfall resultierende Nutzungseinschränkungen.
Die Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198432 entscheidet über Entschädigungen, wenn sich die Wasserbaupflichtigen mit dem Geschädigten nicht einigen können. Die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 198433 werden sachgemäss angewendet.
Für Schäden an Gebäuden besteht der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung34, wenn die verhältnismässigen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind.
Die Rückhalteverpflichtung wird im Grundbuch angemerkt.
Art. 60 Behebung des rechtswidrigen Zustands
Wird mit der Ausführung baulicher Massnahmen unberechtigterweise begonnen,verfügt die zuständige Stelle die Einstellung der Arbeiten.
Wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Plänen nicht entspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird, verfügt die zuständige Stelle die Entfernung oder die Änderung der rechtswidrig ausgeführten Bauten und Anlagen oder anderweitigen Beeinträchtigungen sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
(6.) VI. Schlussbestimmungen
Art.
61 Strafbestimmungen
a) Übertretungen
Wenn die Widerhandlung nicht nach anderen Erlassen strafbar ist, wird mit Busse bis zu Fr. 30 000.– bestraft, wer:
durch Materialablagerungen im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers oder auf andere Weise den freien Abfluss gefährdet oder den Lebensraum von im Wasser lebenden Tieren beeinträchtigt;
ohne Bewilligung im Gewässerbereich oder daran angrenzend bauliche Massnahmen trifft;
ohne Bewilligung der zuständigen Stelle von bewilligten Projekten abweicht oder Bedingungen und Auflagen der Plangenehmigung verletzt.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 62 b) Mitteilung
Strafurteile, die sich auf die kantonale Wasserbaugesetzgebung stützen, werden der zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.
Art. 63
Art. 64
Art. 65
Art. 66
Art. 67
Art. 68
Art. 69
Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Wasserbaugesetz vom 23. März 196942 wird aufgehoben.
Art. 71 Übergangsbestimmung
Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab.
Art.
71a Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 13. April 2021
a) ordentliches Planverfahren
Auf wasserbauliche Massnahmen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags nach Art. 22 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 200943 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bereits öffentlich aufgelegen sind, werden die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts angewendet.
Art. 71b b) vereinfachtes Planverfahren
Auf wasserbauliche Massnahmen, für die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags das vereinfachte Planverfahren nach Art. 27 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 200944 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bereits eingeleitet war, werden die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts angewendet.
Art. 72 Vollzug
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Art. 67 wird rückwirkend ab 1. Januar 2008 angewendet.
Art. 73 Referendum
Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.45
nGS 44–116