741.11
Energieverordnung
vom 27.03.2001 (Stand 01.11.2012)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Anwendung des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000
als Verordnung:
(1.) I. Bauten und Anlagen
Art. 1 Anwendungsbereich der Anforderungen an Bauten
Die Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung gelten für Neubauten und Umbauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden.
Art.
2 Anforderungen an Bauten
a) winterlicher Wärmeschutz
Neubauten und Umbauten entsprechen der Norm SIA 380/1, Thermische Energie im Hochbau, Ausgabe 2009, soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält.
Es gelten die Grenzwerte.
Der Einbezug nicht betroffener Bauteile in den Systemnachweis darf nicht dazu führen, dass der Heizwärmebedarf bestehender Räume erhöht wird.
Art. 2a b) sommerlicher Wärmeschutz
Neubauten und Umbauten verfügen über einen Sonnenschutz, dessen Gesamtenergiedurchlassgrad dem Stand der Technik entspricht.
Der Sonnenschutz gekühlter Räume und von Räumen, deren Kühlung notwendig oder erwünscht ist, verfügt zudem über eine dem Stand der Technik entsprechende Steuerung und Windfestigkeit.
Art. 3 Klimadaten
Für die Berechnung des Heizwärmebedarfs gelten die Klimadaten der Station St.Gallen nach dem Merkblatt SIA 2028, Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäudetechnik, Ausgabe 2008.
Art.
4 Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien
a) Elektrizität
Die der Baute aus dem Netz zugeführte Elektrizität gilt als nicht erneuerbare Energie.
Die für den Wärmebedarf eingesetzte Elektrizität wird doppelt gewichtet.
Elektrizität aus Fotovoltaikanlagen wird bei der Berechnung des Höchstanteils nicht gesondert berücksichtigt.
Art. 5 b) Standardlösungen
Die Anforderung nach Art. 5 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 gilt als erfüllt, wenn eine der im Anhang 1 zu dieser Verordnung geregelten Standardlösungen ausgeführt und keine elektrische Widerstandsheizung eingesetzt wird.
Art. 6 c) Ausnahmen
Von der Erfüllung der Anforderung nach Art. 5 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Bauten, wenn die neugeschaffene Energiebezugsfläche:
weniger als 50 m² beträgt;
höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 m² beträgt.
Art.
7 Sonderfälle
a) Kühlräume
Wird ein Raum auf unter 8 °C gekühlt, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5 W/m² nicht überschreiten.
Für die Berechnung massgebend sind die Auslegungstemperatur des gekühlten Raumes und die Umgebungstemperatur. Als Umgebungstemperatur gilt gegen:
beheizte Räume: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
Aussenklima: 20 °C;
Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
Die Anforderungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung gelten nicht für gekühlte Räume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen mittleren U-Wert von höchstens 0,15 W/m²K einhalten.
Art. 8 b) Gewächshäuser
Gewächshäuser erfüllen die Anforderungen nach der Empfehlung EN-7, Beheizte Gewächshäuser, der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen, Ausgabe 2003.
Art. 8a c) Traglufthallen
Traglufthallen erfüllen die Anforderungen nach der Empfehlung EN-8, Beheizte Traglufthallen, der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen, Ausgabe 2007.
Art. 8b Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
Neubauten und Umbauten mit einer nicht zu Wohnzwecken genutzten Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m² erfüllen die Anforderungen an den Elektrizitätsbedarf nach Anhang 3 dieser Verordnung.
Art. 9 Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen erfüllen die Anforderungen an Erstellung, Ersatz und Änderung nach Anhang 2 zu dieser Verordnung.
Art. 10 Abwärmenutzung
Im Gebäude anfallende Abwärme wird genutzt, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 11 Nachweis
Mit dem Baugesuch wird nachgewiesen, dass die Anforderungen nach dieser Verordnung und nach Art. 5 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 erfüllt werden.
Der Nachweis kann nach Erteilung der Baubewilligung erbracht werden .Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn der Nachweis von der Gemeindebehörde genehmigt ist.
Art.
12 Befreiung
a) von der Baubewilligungspflicht
Ersatz, Änderung und Instandstellung energetisch wichtiger Bauteile sind von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, wenn die Baukosten Fr. 25 000.– nicht erreichen.
Art. 13 b) von der Erfüllung der Anforderungen
Von den Anforderungen nach dieser Verordnung und nach Art. 5 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 sind befreit:
Ersatz, Änderung und Instandstellung energetisch wichtiger Bauteile, wenn die Baukosten Fr. 25 000.– nicht erreichen;
…
…
…
Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist.
Von den Anforderungen nach Art. 2a dieser Verordnung sind befreit:
Bauten, die für die Dauer von höchstens drei Jahren bewilligt werden;
Umnutzungen, wenn keine Räume geschaffen werden, deren Kühlung notwendig oder erwünscht ist;
Vorhaben, für die mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird.
Art. 14 c) von der Nachweispflicht
Kein Nachweis ist erforderlich:
…
wenn die zuständige Stelle bestätigt, dass der MINERGIE®-Standard eingehalten wird.
Art.
15 Wärmekostenabrechnung
a) Anforderungen
Zur Heizkostenverteilung sind ausschliesslich Geräte zugelassen, deren Übereinstimmung mit den EN-Normen durch das Bundesamt für Metrologie anerkannt ist.
Die Kostenverteilung erfolgt gestützt auf das Abrechnungsmodell des Bundesamtes für Energie.
Art. 16 b) Ausnahmen von der Erstellungspflicht
Die Einrichtungen müssen nicht erstellt werden, wenn:
die installierte Wärmeerzeugerleistung, einschliesslich Warmwasser, weniger als 20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt;
…
der MINERGIE®-Standard eingehalten wird.
Art. 17 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht von Anlagen
Keiner Bewilligung nach dem Energiegesetz vom 26. Mai 2000 bedürfen:
…
…
…
…
…
mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn keine Verbindung zum Netz besteht und eine Erstellung nicht zumutbar ist;
mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn sie zur Notstromerzeugung einschliesslich Probeläufe während höchstens 50 Stunden jährlich betrieben werden;
mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn nur ein beschränkter Anteil nichtlandwirtschaftliches Grüngut verwertet wird und eine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz weder besteht, noch mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
(2.) II. Besondere Bestimmungen
Art. 18 Vereinbarungen
In Vereinbarungen mit Grossverbrauchern werden wenigstens festgelegt:
Ausgangslage und Verbrauchsziele;
Kontrolle der Einhaltung;
Berichterstattung;
Gültigkeitsdauer.
Bei der Festlegung der Verbrauchsziele werden insbesondere die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung sowie die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher berücksichtigt.
Art. 18a Zumutbarkeit von Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung
Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung sind zumutbar, wenn sie:
dem Stand der Technik entsprechen;
während der Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich sind;
nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
Art. 19 Befreiung
Für die Dauer der Vereinbarung werden auf Grossverbraucher die auf folgende Bereiche bezogenen Vorschriften dieser Verordnung und des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 nicht angewendet:
ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen;
Wassererwärmer und Wärmespeicher;
Wärmeverteilung und -abgabe;
Abwärmenutzung;
lüftungstechnische Anlagen und deren Wärmedämmung;
Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung;
Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien;
Wärmenutzung bei thermischen Elektrizitätserzeugungsanlagen;
Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf (SIA 380/4);
Heizungen im Freien;
beheizte Freiluftbäder.
Art. 20 Zusammenschluss von Grossverbrauchern
Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen.
Schliessen sich Grossverbraucher zusammen, bezeichnen sie eine gemeinsame Vertretung.
Der Austritt oder Ausschluss bedarf der Zustimmung des Amtes für Umwelt und Energie.
Art. 20a Gebäudeenergieausweis
Die Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen richtet sich nach den Vorgaben der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren und des eidgenössischen Energiegesetzes vom 26. Juni 1998.
(3.) III. Vollzug
(3.1.) 1. Zuständige Stelle des Staates
Art. 21 Amt für Umwelt und Energie
Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der Energiegesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3.2.) 2. Private Kontrolle
Art. 22 …
Art. 23 …
Art. 24 …
Art. 25 …
Art. 26 …
Art. 27 …
Art. 28 Nachkontrolle
Die politische Gemeinde überprüft wenigstens 10 Prozent der Nachweise und der Bestätigungen auf deren Rechtmässigkeit.
Sie meldet Unregelmässigkeiten unverzüglich dem Amt für Umwelt und Energie.
Art. 29 …
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Energieverordnung vom 8. Januar 1991 wird aufgehoben.
Art. 31 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Juli 2001 angewendet.
nGS 45–20