741.1
Energiegesetz
vom 26.05.2000 (Stand 01.07.2021)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 19. Oktober 19991 Kenntnis genommen und
erlässt
als Gesetz:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art.
1 Zweck
a) Grundsatz
Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung einer nachhaltigen Energiepolitik durch:
Förderung einer ausreichenden, wirtschaftlichen, umweltschonenden und sicheren Energieversorung;
Sparen von Energie;
eine rationelle und umweltschonende Verwendung von Energie;
Verminderung der Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern;
Regelung des Vollzugs der eidgenössischen Energiegesetzgebung.
Art. 1a b) Förderung erneuerbarer Energie
Erneuerbare Energie, wie Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie, Energie aus Biomasse, insbesondere aus Holz, und aus Abfällen aus Biomasse, wird besonders gefördert.
…
Art. 1b Anforderungen an Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand
Für im Eigentum des Kantons stehende Bauten und Anlagen:
legt die Regierung für Neubauten Anforderungen an die Energienutzung fest;
wird die Wärmeversorgung bis zum Jahr 2050 durch CO₂-arme Energieträger sichergestellt. Die Regierung legt für die Jahre 2030 und 2040 Zwischenziele fest;
wird der Stromverbrauch bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Jahr 1990 um 20 Prozent vermindert oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt.
Art. 2 Planung
Die Planung der Energieversorgung richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 20163.
Art.
2a Energiekonzept
a) Kanton
Die Regierung erstellt ein kantonales Energiekonzept.
Sie legt fest:
die angestrebte Entwicklung von Energieversorgung und Energienutzung;
die notwendigen Massnahmen.
Sie berichtet dem Kantonsrat regelmässig über den Erfolg der Massnahmen.
Art. 2b b) Gemeinden
Die politische Gemeinde erstellt ein angemessenes Energiekonzept. Sie kann diese Aufgabe regional erfüllen, in Zusammenarbeit mit den Energieversorgern.
Sie hält insbesondere fest:
den gegenwärtigen und künftigen Energiebedarf;
die vorhandenen und erschliessbaren Energiequellen;
die angestrebte Energieversorgung;
die notwendigen Massnahmen.
Sie berücksichtigt das kantonale Energiekonzept.
Art. 2c c) Auskunftspflicht
Energieversorgungsunternehmen erteilen Kanton und politischer Gemeinde die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte.
Art. 3 Erhebungen
Kanton und politische Gemeinde können zu Planungszwecken und im Rahmen von Förderungsprogrammen Erhebungen über den Energieverbrauch durchführen.
(2.) II. Bauten und Anlagen
(2.1.) 1. Bauten
Art.
4 Anforderungen
a) Grundsatz
Neubauten und Umbauten erfüllen die Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung.
Die Regierung regelt die Anforderungen und deren Nachweis durch Verordnung. Sie berücksichtigt den Stand der Technik und die Wirtschaftlichkeit. Sie kann insbesondere Energiekennzahlen vorschreiben sowie Normen, Empfehlungen und Richtlinien privater Vereinigungen verbindlich erklären.
Kein Nachweis ist erforderlich bei Umbauten und Umnutzungen, wenn die voraussichtlichen Baukosten höchstens Fr. 200 000.– und gleichzeitig höchstens 30 Prozent des aktuellen Gebäudezeitwerts betragen.
In Sondernutzungsplänen können für Neubauten weitergehende energetische Anforderungen verbindlich erklärt werden.
Art. 5 …
Art. 5a b) Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
Neubauten werden so gebaut und ausgerüstet, dass ihr Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der Technik entspricht.
Die Regierung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz durch Verordnung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituation.
Art. 5b Eigenstromerzeugung bei Neubauten
Neubauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber oder haben einen gewichteten Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung, der um 5 kWh je m² beheizte Fläche und Jahr verringert ist.
Berechnungsgrundlage für die Eigenstromerzeugung ist die Energiebezugsfläche.
Die Regierung regelt die Anforderungen und Ausnahmen durch Verordnung.
Art. 5c Ersatzabgabe
Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die auf die Eigenstromerzeugung oder die Verringerung des gewichteten Energiebedarfs verzichten, entrichten dem Kanton eine Ersatzabgabe. Der geäufnete Betrag dient der Erstellung von Fotovoltaikanlagen auf privaten oder öffentlichen Gebäuden.
Die Regierung legt die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Nettokosten einer Referenzanlage und beträgt höchstens Fr. 3'000.– je kWp.
Die Regierung bezeichnet die für die Verwaltung der Ersatzabgabe zuständige Stelle und legt deren Aufgaben fest.
Art.
6 Behandlung
a) als Neubaute
Anbauten, Aufbauten und neubauartige Umbauten gelten als Neubauten.
Art. 7 b) als Umbaute
Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnische Anlagen, sowie energetisch relevante Umnutzungen gelten als Umbauten.
Die Regierung regelt die Ausnahmen durch Verordnung.
Art.
8 Wärmekostenabrechnung
a) Einrichtungen
Einrichtungen für die Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser werden erstellt:
ab fünf Nutzeinheiten in neuen Einzelbauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung;
ab neun Nutzeinheiten in bestehenden Einzelbauten bei der Gesamterneuerung des Heizungs- und Warmwassersystems.
Wird von wenigstens einer Baute einer bestehenden Gebäudegruppe die Gebäudehülle zu mehr als drei Vierteln erneuert, wird der Heizwärmeverbrauch für jedes Gebäude gesondert ermittelt und abgerechnet.
Die Regierung regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung der Einrichtungen durch Verordnung.
Art. 9 b) Pflicht zur Abrechnung
In Bauten und Gebäudegruppen mit Ausrüstungspflicht werden die Kosten für den Wärmeverbrauch zu wenigstens 50 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch der einzelnen Nutzeinheit abgerechnet.
Art. 9a Ferienhäuser
In nur zeitweise bewohnten Neubauten werden Einrichtungen zur Regelung der Raumlufttemperatur über Fernmeldedienste erstellt.
In bestehenden Bauten werden die Einrichtungen erstellt:
bei Mehrfamilienhäusern, wenn das Heizverteilsystem erneuert wird;
bei Einfamilienhäusern, wenn die Anlage zur Wärmeerzeugung ersetzt wird.
Die Einrichtung erlaubt es, die Raumlufttemperatur für jede Wohneinheit auf wenigstens zwei Stufen einzustellen.
(2.2.) 2. Anlagen
Art. 10 Bewilligungspflicht
Bewilligungspflichtig nach diesem Gesetz sind Erstellung, Änderung und Ersatz von:
…
thermischen Elektrizitätserzeugungsanlagen;
ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen;
Heizungen im Freien;
beheizten Schwimmbädern mit wenigstens 8 m³ Inhalt;
zentralen direkt-elektrischen Wassererwärmern in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung.
Die Regierung regelt die Ausnahmen durch Verordnung, insbesondere für Anlagen mit einer geringen Leistung oder Betriebsdauer.
Art. 11 …
Art. 12 Thermische Elektrizitätserzeugungsanlagen
Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt:
mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn der Energiebedarf nicht mittels erneuerbarer Energien sinnvoll gedeckt werden kann und die Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird;
mit erneuerbaren Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn die Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
Art. 12a Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen werden bewilligt, wenn besondere Verhältnisse es erfordern.
Beim Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem werden Heizungen gewählt, die den Anforderungen dieses Erlasses entsprechen.
Die Regierung regelt durch Verordnung:
die Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere für elektrische Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem und Notheizungen;
die Ausnahmen von der Ersatzpflicht nach Abs. 1bis dieser Bestimmung.
Art. 12b Heizungen im Freien
Heizungen im Freien werden bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
Mit nicht erneuerbarer Energie betriebene Heizungen im Freien werden bewilligt, wenn:
die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrichtungen es erfordert;
bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind;
sie mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet sind.
Art. 12c Beheizte Schwimmbäder
Beheizte Schwimmbäder werden bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie, nicht anders nutzbarer Abwärme oder elektrischer Wärmepumpe betrieben werden.
Im Freien verfügen sie zudem über eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste. Die Regierung regelt die Ausnahmen durch Verordnung.
Art. 12d Ersatz zentraler direkt-elektrischer Wassererwärmer in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung
Als Ersatz von bestehenden zentralen direkt-elektrischen Wassererwärmern in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung werden Wassererwärmer bewilligt, die während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Heizung erwärmt oder vorgewärmt oder die wenigstens zur Hälfte mit erneuerbarer Energie oder Abwärme betrieben werden.
Art. 12e Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung
Die Bewilligung für den Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung wird erteilt, wenn:
die Baute die Klasse D der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudeenergieausweises der Kantone erreicht;
die Baute nach Minergie zertifiziert ist;
nachgewiesen wird, dass der Wärmeerzeuger während 20 Jahren zu wenigstens 20 Prozent des massgeblichen Energiebedarfs mit einem erneuerbaren Brennstoff betrieben wird, der vom Sektor Gebäude des schweizerischen Treibhausgasinventars angerechnet wird. Stattdessen kann eine Erklärung des Energielieferanten eingereicht werden, wonach dieser die Lieferung von 20 Prozent erneuerbarem Gas oder Öl während der gesamten Betriebsdauer gewährleistet;
eine Standardlösung umgesetzt wird oder nachgewiesen werden kann, dass aus baulichen, örtlichen oder anderen Gründen eine Standardlösung nicht realisiert werden kann;
es sich um Bauten mit gemischter Nutzung handelt, deren Wohnanteil 150 m² Energiebezugsfläche nicht überschreitet.
Eine Ausnahmebewilligung von den vorstehenden Vorschriften wird erteilt, wenn besondere Verhältnisse vorliegen oder die Durchsetzung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde. Wer eine Ausnahmebewilligung beanspruchen will, hat dafür ein Gesuch einzureichen. Von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller können spezifische Nachweise verlangt werden. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft oder befristet werden.
Die Regierung regelt Standardlösungen, Berechnungsweise und Befreiung von den Anforderungen durch Verordnung.
(2.3.) 3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 13 Betrieb und Unterhalt
Bauten und Anlagen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass eine sparsame und rationelle Energieverwendung dauerhaft gewährleistet ist.
(3.) III. Förderung
Art. 14 Weitergehende Massnahmen
Kanton und politische Gemeinden treffen im eigenen Bereich weitergehende Massnahmen.
Die Regierung kann Weisungen erlassen.
Art. 15 Beteiligungen und Mitgliedschaften
Der Kanton kann sich an der Finanzierung von juristischen Personen und Organisationen, die sich für eine sparsame und rationelle Energieverwendung einsetzen, beteiligen und deren Mitglied werden.
Art.
16 Beiträge
a) Ausrichtung
Der Kanton kann Beiträge leisten an:
Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie;
Entwicklung von Energiesparmassnahmen.
Der Kanton leistet im Rahmen von Förderungsprogrammen Beiträge von insgesamt 5,0 Mio. Franken je Jahr an Massnahmen zu:
sparsamer und rationeller Energienutzung, insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz;
Nutzung erneuerbarer Energie;
Abwärmenutzung;
Aus- und Weiterbildung, Information, Beratung, Marketing und Vernetzung im Energiebereich.
Globalbeiträge des Bundes ergänzen die kantonalen Mittel und werden im Rahmen der Förderungsprogramme nach Abs. 2 dieser Bestimmung ausgerichtet.
Der Kantonsrat legt ein für mehrere Jahre geltendes Beitragsvolumen fest, das im Durchschnitt wenigstens 5,0 Mio. Franken je Jahr beträgt.
Die Regierung regelt die Voraussetzungen für Ausrichtung und Rückforderung von Beiträgen durch Verordnung.
Art. 16a …
Art. 16b Gebühren
Kanton und Gemeinden fördern bei der Festlegung und Erhebung von Gebühren Investitionen zur erneuerbaren Energiegewinnung bei bestehenden Bauten und Anlagen.
Art. 17 b) zuständige Stelle des Kantons
Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über Beiträge. Vorbehalten bleiben die Übertragung von Aufgaben und der Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Private.
(4.) IV. Besondere Bestimmungen
Art.
18 Grossverbraucher
a) Begriff
Als Grossverbraucher gilt, wer einen jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einen jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 Gigawattstunden aufweist oder diese Werte durch einen Zusammenschluss mit anderen Verbrauchern erreicht.
Art. 19 b) Verpflichtung
Die zuständige Stelle des Kantons kann Grossverbraucher verpflichten, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu treffen.
Die Vorschrift wird nicht angewendet auf Grossverbraucher, die sich verpflichten, Verbrauchsziele einzuhalten, welche die Regierung für die Entwicklung des Energieverbrauchs vorgibt. In diesen Fällen kann die Regierung von der Pflicht zur Einhaltung weiterer Vorschriften nach diesem Gesetz entbinden.
Art. 20 c) Vereinbarungen
Die zuständige Stelle des Kantons schliesst Vereinbarungen ab.
Sie kann Vereinbarungen aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
Art. 21 Anschluss an Energieanlagen
Die politische Gemeinde kann in Sondernutzungsplänen für umgrenzte Gebiete den Anschluss von Bauten und Anlagen an Energieanlagen vorschreiben, wenn diese einer rationellen und umweltschonenden Energieproduktion gerecht werden.
Sie kann für bestehende Bauten und Anlagen den Anschluss vorschreiben, wenn erhebliche Umbauten, insbesondere von Heizungsanlagen, vorgenommen werden.
Sie ordnet Voraussetzungen und Kostenverteilung des Anschlusses durch Reglement oder im Sondernutzungsplan, soweit die Beteiligten sich nicht durch privatrechtliche Vereinbarung einigen. Diese bedarf der Genehmigung des Rates.
Art. 22 Gemeinsame Energieanlagen
Die politische Gemeinde kann bei der Neuüberbauung umgrenzter Gebiete im Sondernutzungsplan die Errichtung gemeinsamer Energieanlagen vorschreiben, wenn diese einer rationellen und umweltschonenden Energieproduktion gerecht werden.
Art. 22a Energetische Verwertung biogener Abfälle
Die politische Gemeinde führt gesondert gesammelte Grünabfälle entsprechend ihrer Eignung einer energetischen oder stofflichen Verwertung zu, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Art. 23 …
Art. 23a Gebäudeenergieausweis
Die Regierung schafft durch Verordnung die Grundlagen für die Einführung eines freiwilligen Gebäudeenergieausweises.
(5.) V. Vollzug
Art. 24 Verfügungen
Die Gemeindebehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
Art. 25 Ausnahmebewilligungen
…
Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen richtet sich sachgemäss nach Art. 108 des Planungs- und Baugesetzes vom 27. April 20164.
Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.
Art.
26 Vollzug durch Dritte
a) Grundsatz
Kanton und politische Gemeinde können zum Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Energiegesetzgebung öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder diesen Aufgaben übertragen.
Die Regierung kann durch Verordnung Anforderungen an Dritte festlegen.
Sie sorgt für eine dezentrale Aufgabenerfüllung.
Art. 26a b) Aufsicht
Die zuständige Stelle des Kantons, in der politischen Gemeinde der Rat oder die von ihm bezeichnete Verwaltungsstelle, beaufsichtigt die Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
Art.
26b Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen
a) Kanton
Die Regierung kann einem Dritten die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen im Rahmen der Förderungsprogramme von Bund und Kanton übertragen.
Die Verfügungen können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.
Art. 26c b) Gemeinde
Der Rat der politischen Gemeinde kann dem nach Art. 26b Abs. 1 dieses Erlasses bezeichneten Dritten die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen über die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen im Rahmen des Förderungsprogramms der Gemeinde übertragen.
Die Verfügungen können mit Rekurs beim Rat der politischen Gemeinde angefochten werden, soweit nicht das Reglement das zuständige Departement als Rekursinstanz bezeichnet.
Art. 27 Private Kontrolle
Die zuständige Stelle des Kantons kann Private zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an Neubauten und Umbauten ermächtigen.
Die Inhaber der Ermächtigung entrichten eine einmalige Zulassungsgebühr und jährlich wiederkehrende Gebühren.
Die Regierung regelt durch Verordnung:
Voraussetzungen für Erteilung und Entzug der Kontrollbefugnis;
Aufsicht;
Publikation der Ermächtigung;
Gebührenansätze.
Die politischen Gemeinden werden vor Erlass der Vorschriften angehört.
Art. 28 …
Art. 29 Interkantonale Vereinbarungen
Die Regierung kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren.
(6.) VI. Schlussbestimmungen
Art. 30 Strafbestimmungen
Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft, wer:
Bauten und Anlagen ohne die erforderliche Bewilligung erstellt, ändert oder ersetzt;
gegen eine Bewilligung verstösst.
Art. 30a Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 17. November 2020
Der Energienachweis eines Vorhabens wird nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde über das Vorhaben in Vollzug steht.
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Energiegesetz vom 9. November 19895 wird aufgehoben.
Art. 32 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
nGS 36–56