815.6
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
vom 08.12.1998 (Stand 01.01.1999)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Anwendung von Art. 15 ff. der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 19671
als Verordnung:2
(1.) I. Behörden
Art. 1 Kantonales Steueramt
Das kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale Steueranrechnung durch.
Es ist insbesondere zuständig für:
die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Art. 19 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung;3
Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung;
Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 20 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung4, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;
den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen;
die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer;5
die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung.
Art. 2 Verwaltungsrekurskommission
Die Verwaltungsrekurskommission6 ist die kantonale Rekurskommission für die pauschale Steueranrechnung.7
(2.) II. Verfahren
Art. 3 Antrag
Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung wird dem kantonalen Steueramt eingereicht.
Art. 4 Rückerstattung
Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird ausbezahlt.
Die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden bleibt vorbehalten.
Art. 5 Ergänzende Vorschriften
Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer8 über Verfahren, Abrechnung mit dem Bund und Widerhandlungen werden sachgemäss angewendet.
(3.) III. Schlussbestimmung
Art. 6 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.
nGS 34–19