816.1
Gesetz über die Kursaalabgabe
vom 21.06.2001 (Stand 01.02.2023)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 15. August 20001 Kenntnis genommen und
erlässt
gestützt auf die eidgenössische Spielbankengesetzgebung2
als Gesetz:3
Art. 1 Grundsatz
Der Staat erhebt im Rahmen der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung4 eine Kursaalabgabe.
Art.
2 Erhebung
a) Abgabepflicht
Die Konzessionärin eines Kursaals nach der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung ist abgabepflichtig.
Art. 3 b) Bemessung
Die Kursaalabgabe wird auf dem nach der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung höchstzulässigen kantonalen Anteil an der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe der Kursäle festgelegt.
Der massgebliche Bruttospielertrag wird nach den Vorschriften der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung bestimmt.
Art. 4 c) Veranlagung und Bezug
Die Regierung regelt Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe durch Verordnung.
Sie kann Veranlagung und Bezug nach der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.
Art. 5 Sachgemässe Anwendung des Steuergesetzes
Die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 9. April 19985 über den Rechtsschutz, die Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide sowie über das Steuerstrafrecht werden sachgemäss angewendet.
Art. 6 Verwendung6
Der Ertrag der Kursaalabgabe wird der Tourismusrechnung7 zugewiesen.
Art. 7 Schlussbestimmung
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
nGS 38–22