911.51
Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge
vom 28.06.1979 (Stand 01.01.2025)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli 19781 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 131 Abs. 12 sowie Art. 290 und Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19073
als Gesetz:4
(1.) I. Inkassohilfe
Art.
1 Zuständigkeit
a) innerstaatliche Inkassohilfe
Die politische Gemeinde bezeichnet die Fachstelle für innerstaatliche Inkassohilfe bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der eidgenössischen Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 20195. Die Fachstelle ist zuständig für Fälle, bei denen die verpflichtete und die berechtigte Person den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.
…
…
Zuständig ist die Fachstelle am zivilrechtlichen Wohnsitz6 des Kindes oder der berechtigten Person.
Die politischen Gemeinden können den Betrieb der Fachstelle durch Vereinbarung gemeinsam regeln oder die Aufgabe mit Leistungsvereinbarung einer privaten Organisation übertragen.
Art. 1bis b) grenzüberschreitende Inkassohilfe
Die Regierung bezeichnet die Fachstelle für grenzüberschreitende Inkassohilfe. Diese ist zuständig für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach Massgabe der anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen, wenn grenzüberschreitende Verhältnisse sowie anwendbare Amtshilfeübereinkommen oder Gegenseitigkeitserklärungen vorliegen.
Art. 1ter Anspruchsvoraussetzungen
Die Fachstelle leistet Inkassohilfe bei nicht verjährten Unterhaltsansprüchen seit Wohnsitznahme in der Gemeinde, sowohl bei monatlichen als auch bei einmaligen ausstehenden Zahlungen.
Art. 1quater Unterstützende Massnahmen
Die Regierung beauftragt für unterstützende Massnahmen eine Organisation. Diese:
erlässt Richtlinien zur Inkassohilfe;
bietet den Fachstellen Weiterbildungen in Fragen der Inkassohilfe an;
berät die Fachstellen in Einzelfällen.
Die Umsetzung der Inkassohilfe orientiert sich an den Richtlinien der von der Regierung beauftragten Organisation. Die Regierung erklärt diese Richtlinien für allgemeinverbindlich, wenn sie vom Verband St.Galler Gemeindepräsidien anerkannt sind und:
wenigstens zwei Drittel der Räte der politischen Gemeinden dies beantragen oder
die Räte von politischen Gemeinden, die zusammen wenigstens zwei Drittel der Wohnbevölkerung des Kantons umfassen, dies beantragen oder
wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden die Richtlinien nicht anwendet.
(2.) II. Vorschüsse7
Art.
2 Anspruch
a) Grundsatz
Das Kind hat für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese:
in einem vollstreckbaren Urteil nach Art. 285 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches festgesetzt sind. Der Unterhaltsbeitrag umfasst Bar- und Betreuungsunterhalt;
nicht rechtzeitig eingehen.
Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die:
ab Beginn des Monats fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt;
in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden sind.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über anrechenbares Einkommen und Mindesteinkommen werden sachgemäss angewendet, wenn das anspruchsberechtigte Kind volljährig ist.
Art. 3 b) Ausschluss
Kein Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn:
das Kind wirtschaftlich selbständig ist;
der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;
…
das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
…
die Eltern zusammenwohnen;
die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden;
wenn das Kind dauernd nicht bei den Eltern lebt und die nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 19778 zuständige Gemeinde für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Art.
4 Höhe
a) Grundsatz
Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung9 bevorschusst:
wenn das anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt;
teilweise, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt.
Art. 4bis b) anrechenbares Einkommen
Anrechenbar ist das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners.10
Als Einkommen werden angerechnet:
Nettoerwerbseinkommen;
Kinder- und Familienzulagen;
Unterhaltsbeiträge;
Kapitalerträge;
Sozialversicherungsrenten;
Erwerbsersatzleistungen;
ein Fünfzehntel des Fr. 30 000.– übersteigenden Reinvermögens.
Der Betrag wird herabgesetzt um:
die Kosten aus einer notwendigen Betreuung des anspruchsberechtigten Kindes durch Dritte;
die ungedeckten Kosten aus Krankheit und für medizinische Hilfsmittel;
die Schuldzinsen, ausgenommen Hypothekarzinsen;
die um die Stipendien verminderten Aus- und Weiterbildungskosten des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners;
die Unterhaltsbeiträge, die obhutsberechtigter Elternteil, Konkubinatspartner, Stiefelternteil und eingetragener Partner leisten müssen.
Art. 4ter c) Mindesteinkommen
Das Mindesteinkommen entspricht:
beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel;
beim verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft11 oder im Konkubinat lebenden obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Ehepaare und für eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel.
Leben Kinder, für die eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht, mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt, wird das Mindesteinkommen erhöht für das erste Kind um einen Viertel, für das zweite Kind um einen Fünftel und für jedes weitere Kind um einen Sechstel des doppelten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel.
Art. 4quater d) Bevorschussungsgrenze
Die Bevorschussungsgrenze entspricht dem Mindesteinkommen zuzüglich des um einen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen.
Art. 4quinquies e) teilweise Bevorschussung
Bei teilweiser Bevorschussung werden Bevorschussungsgrenze und anrechenbares Einkommen je um das Mindesteinkommen vermindert.
Der Unterhaltsbeitrag wird im Verhältnis des verminderten anrechenbaren Einkommens zur verminderten Bevorschussungsgrenze gekürzt.
Art. 5 Zuständigkeit
Die Vorschusspflicht obliegt der politischen Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz12 des Kindes.
Sie kann die Durchführung der Bevorschussung einer öffentlichen oder privaten sozialen Beratungsstelle übertragen. Bei Anständen entscheidet die zuständige Gemeindebehörde durch Verfügung.
Art. 6 Inkasso- und Prozessvollmacht
Die gesetzliche Vertretung des Kindes reicht bei der politischen Gemeinde bei der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge eine Inkasso- und Prozessvollmacht ein.
Art. 7 Rückerstattung
Bezahlt die verpflichtete Person der ehemals berechtigten Person bevorschusste Unterhaltsbeiträge, so sind die Vorschüsse der politischen Gemeinde zurückzuerstatten.
Solange sie nicht zurückerstattet sind, hat die politische Gemeinde das Recht, diese mit zukünftigen Bevorschussungen zu verrechnen.
Art. 7bis Erlass und Stundung
Die für die Bevorschussung zuständige Stelle der Gemeinde kann Unterhaltspflichtigen im Rahmen von Schuldensanierungen Zahlungen, auf welche die Gemeinde aus Bevorschussung Anspruch hat, ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(3.) III. Schlussbestimmungen
Art. 8
Art. 9
Art. 10 Vollzugsvorschriften
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren.15
Art. 11 Gegenrechtsvereinbarungen
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.
Art. 12 Vollzugsbeginn
Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
nGS 34–118