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914.7

Gesetz über die amtliche Vermessung

vom 26.11.1995 (Stand 23.09.2007)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 16. August 1994 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Erlasse über die amtliche Vermessung

als Gesetz:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Die amtliche Vermessung obliegt der politischen Gemeinde.

Die zuständige Stelle des Staates hat die Aufsicht.

Art. 2 Mehranforderungen

Die Regierung kann nach Anhören der Gemeinden durch Verordnung erweitern:

  • a) den Inhalt der amtlichen Vermessung durch die Ebenen:

  • 1. Raumplanung;

  • 2. Bodennutzung;

  • 3. Dienstbarkeiten;

  • b) die Anforderungen an die amtliche Vermessung hinsichtlich:

  • 1. technischer Beschaffenheit;

  • 2. Inhalt der Informationsebenen.

Die eidgenössischen Vorschriften über die amtliche Vermessung werden auf die Mehranforderungen sachgemäss angewendet.

Ebenen nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung, welche die politischen Gemeinden ohne Anordnung der Regierung erstellen, werden als Bestandteile der amtlichen Vermessung anerkannt, wenn sie nach den Vorschriften des Staates ausgeführt und vom zuständigen Departement genehmigt sind.

(2.) II. Zeitpunkt der Durchführung

Art. 3 Vermessungsprogramme

Die Regierung vereinbart mit dem Bund das langfristige Vermessungsprogramm, die zuständige Stelle des Staates das Jahresprogramm.

Sie hören die politische Gemeinde an.

Art. 4 Nachführung
a) laufende

Die Regierung regelt das Meldewesen und die Nachführungsfristen durch Verordnung.

Art. 5 b) periodische

Die periodische Nachführung richtet sich nach Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit.

(3.) III. Amtliche Grenz- und Vermessungszeichen

Art. 6 Pflicht zur Duldung

Der Grundeigentümer duldet:

  1. amtliche Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten;

  2. amtliche Grenzzeichen;

  3. amtliche Vermessungszeichen wie Lage- und Höhenfixpunkte.

Art. 7 Verlegung und Entfernung

Vermessungszeichen werden verlegt oder entfernt, wenn der Grundeigentümer ein berechtigtes Interesse nachweist.

Der Grundeigentümer darf Grenz- und Vermessungszeichen nicht eigenmächtig verlegen oder entfernen.

Verlegt oder entfernt er Grenz- und Vermessungszeichen eigenmächtig, trägt er die Kosten der Wiederherstellung.

Art. 8 Kosten

Der Träger des Vermessungswerks trägt die Kosten von Errichtung, Verlegung und Entfernung der Vermessungszeichen.

Er vergütet dem Grundeigentümer den durch Vermessungsarbeiten sowie durch Errichtung, Bestand und Unterhalt der Vermessungszeichen entstandenen Schaden, wenn dieser wesentlich ist.

(4.) IV. Beiträge und Kostentragung

(4.1.) 1. Staat

Art. 9 Grundsatz

Der Staat leistet Beiträge an:

  1. die Erstvermarkung im Berggebiet;

  2. die Vermarkung im Berggebiet infolge Naturereignissen;

  3. die Erneuerung;

  4. die provisorische Numerisierung;

  5. die Nachführung, soweit die Kosten nicht einem Verursacher belastet werden können;

  6. die von der Regierung angeordneten Mehranforderungen;

  7. die nach Bundesrecht abgeltungsberechtigten besonderen Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse.

Staatsbeiträge werden an Vermessungsvorhaben geleistet, deren Anerkennung durch den Bund nach dem 1. Januar 1993 erfolgte.

Art. 10 Höhe

Der Staat gewährt nach Massgabe seines Interesses Beiträge von 10 bis 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Die Regierung bestimmt die Beitragssätze durch Verordnung.

Art. 11 Berechnung

Die Berechnung der Staatsbeiträge richtet sich nach den eidgenössischen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 12 Teilzahlungen

Der Staat leistet Teilzahlungen nach Massgabe der geleisteten Arbeiten und der zur Verfügung stehenden Mittel.

(4.2.) 2. Politische Gemeinde

Art. 13 Grundsatz

Die politische Gemeinde trägt die nach Abzug der Beiträge von Bund und Staat verbleibenden Kosten der amtlichen Vermessung, soweit diese nicht einem anderen Kostenträger belastet werden können.

(4.3.) 3. Weitere Kostenträger

Art. 14 Grundeigentümer

Die politische Gemeinde kann durch Reglement die ihr verbleibenden Kosten für Vermarkung und Erstellung der Informationsebene Liegenschaften ganz oder teilweise dem Grundeigentümer belasten.

Art. 15 Verursacher

Eine Gebühr entrichtet, wer:

  1. Nachführungsarbeiten verursacht;

  2. Auszüge und Auswertungen bezieht.

Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 16 Ver- und Entsorgungsunternehmen

Die politische Gemeinde kann die ihr verbleibenden Kosten für Ersterhebung und Erneuerung den Unternehmen belasten, die:

  1. Endverbraucher mit Wasser, Elektrizität oder Gas versorgen;

  2. Abwasser entsorgen.

(5.) V. Schlussbestimmungen

Art. 17

Art. 18 Verordnung

Die Regierung erlässt durch Verordnung:

  1. die weiteren Bestimmungen über die amtliche Vermessung;

  2. den Gebührentarif über die amtliche Vermessung.

Art. 19 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Art. 20 Referendum

Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.

nGS 31–24