Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

B 2025/17

Rubrum

Fall-Nr.: B 2025/17 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.07.2026 Entscheiddatum: 29.04.2026

Entscheid Verwaltungsgericht, 29.04.2026 Recht der gemeinschaftlichen Unternehmen. Art. 4 Abs. 1, 15 GGU. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder einer Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Brunnenkorporation, die als gemeinschaftliches Unternehmen – dem Zweck dieser Organisationsform als Selbstverwaltungskörper entsprechend – ihre Angelegenheiten selbständig nach dem Mehrheitsprinzip regelt. Zwar sind Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung nicht ausgeschlossen. Indessen ist Ausgangspunkt der Überprüfung dieser Beschlüsse die grundsätzliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Unternehmens bei der Regelung seiner Angelegenheiten. Beschlüsse, welche nachträglich aufgrund neuer Erkenntnisse den (einzelnen) Grundeigentümern als überprüfungswürdig erscheinen, unternehmensintern erneut zur Debatte zu stellen. Das haben die Beschwerdeführer mehrfach getan. Die Eigentümerversammlung ist allerdings ihrer Auffassung zu den Fragen des Anschlusses an die Wasserversorgung der politischen Gemeinde, der Genehmigung der Übertragungsvereinbarung und der Auflösung der Korporation nicht gefolgt. Anhaltspunkte dafür, dass diese – mehrfachen – Beschlüsse in formeller Hinsicht zu beanstanden wären und die Statuten oder das Gesetz über die gemeinschaftlichen Unternehmen verletzen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer konnten in allen Versammlungen ihre Auffassung vortragen und Beweismittel vorlegen. Ein Mangel in der Freiheit der Willensbildung, insbesondere eine absichtliche Täuschung der Grundeigentümer, ist damit nicht ersichtlich. Die vorgelegten Jahresrechnungen 2015 bis 2022 wurden gültig genehmigt und die Voraussetzungen für die Auflösung der Korporation sind aufgrund der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 gegeben. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab (Verwaltungsgericht, B 2025/17) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_315/2026)

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Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 29. April 2026

Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

Geschäftsnr. B 2025/17

Verfahrens- 1. Dr. A.__, beteiligte 2. B.__, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Ass. iur. Aménan Waldspurger, Anwaltskanzlei Grischott-Domanig AG, Maurerstrasse 8, 8500 Frauenfeld,

gegen

Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Aufhebung der Brunnenkorporation F.__ und von Beschlüssen von deren Eigentümerversammlung

Sachverhalt

A. Die seit 1881 bestehende Brunnenkorporation F.__ ist Inhaberin der Quellrechte G.__. Sie bezweckt, den Weiler F.__ in der politischen Gemeinde Z.__ mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen. Mitglieder der als gemeinschaftliches Unternehmen organisierten öffentlichrechtlichen Körperschaft sind die Eigentümer von 21 Grundstücken, auf denen eine entsprechende im Grundbuch angemerkte rechtskräftige Beitrittspflicht lastet. Weil die Wasserqualität teilweise beeinträchtigt war, verlangte das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen von der Brunnenkorporation bis 30. April 2015 entweder ein schriftliches Konzept mit Zeitplan zur Umsetzung einer tauglichen Desinfektionsmassnahme oder den Beitritt zur Wasserversorgung der politischen Gemeinde Z.__.

In der Folge beschloss eine ausserordentliche Eigentümerversammlung mit einem Mehrheitsentscheid am 3. Juli 2015, der Wasserversorgung Z.__ beizutreten und das Übernahmeangebot der politischen Gemeinde Z.__ anzunehmen, das von einem Nettoaufwand für den Anschluss der Haushalte von CHF 61'200 und einem Vermögensstand der Korporation von rund CHF 32'000 ausging. Die gegen diesen Beschluss von nichtzustimmenden Mitgliedern der Brunnenkorporation erhobenen Rechtsmittel waren erfolglos. Der Beschluss wurde mit dem unangefochten gebliebenen Rekursentscheid des Departements des Innern vom 31. Mai 2016 rechtskräftig.

B.

a. Am 4. Juli 2016 unterzeichneten der Präsident und der Aktuar der Brunnenkorporation die Übernahmevereinbarung mit der politischen Gemeinde Z.__. Die Haushalte der Mitglieder der Korporation konnten – trotz anfänglichen vereinzelten physischen Widerstands – am 22. Juli 2016 an die Wasserversorgung Z.__ angeschlossen werden. Per 1. August 2016 traten die gewählten Mitglieder der Verwaltungskommission und der Geschäftsprüfungskommission der Korporation von ihren Ämtern zurück.

Am 15. August 2016 stellte der Gemeinderat der politischen Gemeinde Z.__ fest, dass er ersatzweise für die nichtbestellte Verwaltungskommission der Korporation amte. Gleichzeitig beauftragte er die Finanzverwaltung Z.__, den Restbetrag der einmaligen (reduzierten) Anschlussbeiträge den Mitgliedern der Brunnenkorporation F.__ bis 30. November 2016 in Rechnung zu stellen, sofern bis dahin der Rechnungsabschluss – für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2016 – vorliege und das restliche Eigenkapital an die politische Gemeinde überwiesen worden sei. Am 28. Dezember 2016 übernahm er die Akten der Korporation.

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Die ehemaligen Mitglieder der Verwaltungskommission bezifferten den Banksaldo per 30. November 2016 auf CHF 31'459.97 und den Kassabestand per 27. Dezember 2016 auf CHF 834.90. Dass ein aktueller von der Eigentümerversammlung genehmigter Rechnungsabschluss Teil der übergebenen Akten gewesen wäre, lässt sich dem Übernahmeprotokoll nicht entnehmen. Die Korporation überwies per Ende 2016 CHF 32'250.25 an die politische Gemeinde Z.__.

b. Mit Verfügung vom 27. April 2017 hob der Gemeinderat der politischen Gemeinde Z.__ die Brunnenkorporation F.__ auf und bestimmte, der Aktivenüberschuss – gemäss Übernahmevereinbarung – werde der politischen Gemeinde Z.__ unter Anrechnung an die Anschlusskosten übertragen und der Restbetrag den Grundeigentümern in Rechnung gestellt. Das Departement des Innern wies die gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurse am 23. Februar 2018 ab.

Das Verwaltungsgericht hiess die von A.__, B.__, C.__, D.__ und E.__ erhobene Beschwerde am 26. Februar 2019 teilweise gut und hob den angefochtenen Rekursentscheid auf, soweit er die Aufhebung der Brunnenkorporation F.__ durch den Gemeinderat der politischen Gemeinde Z.__ zum Gegenstand hatte. Die Angelegenheit wurde zur Erstellung, Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnungen bis zur Aufhebung der Brunnenkorporation zurückgewiesen (Verfahren B 2018/73). Auf eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 1C_193/2019 vom 12. April 2019 mit der Begründung nicht ein, es handle sich um einen Zwischenentscheid.

C.

a. Die Ersatzverwaltungskommission führte am 23. Oktober 2019 eine Eigentümerversammlung durch. Anlässlich dieser Versammlung wurden die Jahresrechnungen 2015 und 2016 angenommen. Auf die Anträge einiger Mitglieder auf Weiterführung der Brunnenkorporation F.__ und die Wahl einer Verwaltungskommission trat die Eigentümerversammlung nicht ein (vgl. act. 14/09/19, insbesondere Seiten 13, 16 und 18).

Auf Rekurs von A.__, B.__, C.__, D.__ und E.__ hin hob der vom Departement des Innern am 22. Februar 2021 als Ersatzverwaltung eingesetzte Gemeinderat der politischen Gemeinde Y.__ die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23. Oktober 2019 betreffend Genehmigung der Jahresrechnungen 2015 und 2016 auf (act. 14/02/4). Er hielt fest, an der vollständigen Darstellung der Vermögenslage und deren Prüfung und Genehmigung

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führe kein Weg vorbei. Zu diesem Vermögen gehörten nicht bloss das Barvermögen und das Bankguthaben, sondern auch die Sachanlagen, an denen die Korporation Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht habe. Es seien für alle Jahre und nicht lediglich für 2015 und 2016 Jahresrechnungen vorzulegen, zu prüfen und zu genehmigen. Dass die Wasserversorgung im Beizugsgebiet der Korporation seit 22. Juli 2016 durch die Wasserversorgung Z.__ erfolge, ändere nichts. Ersatzweises Prüforgan sei die Geschäftsprüfungskommission der politischen Gemeinde Z.__.

b. Am 19. Oktober 2023 reichten A.__, B.__, C.__, D.__ und E.__ der Ersatzverwaltungskommission eine Überschlagsrechnung für den Wert der Leitungen und Anlagen der Brunnenkorporation ein. Am 26. Oktober 2023 fand eine ausserordentliche Eigentümerversammlung für die Genehmigung der von der Geschäftsprüfungskommission der politischen Gemeinde Z.__ geprüften Jahresrechnungen der Jahre 2015-2022 statt. Das Leitungsnetz inklusive die Hausanschlussleitungen wurden auf der Grundlage der – am 3. Juil 2015 von der Eigentümerversammlung der Korporation akzeptierten – Übernahmevereinbarung mit CHF 15'000 aktiviert und degressiv abgeschrieben. Der Restwert im Jahr 2022 betrug CHF 2'899.24. Reservoir und Quellrecht wurden mit einem Franken pro memoria und mit CHF 5'000 bewertet. Das Quellrecht wurde nicht abgeschrieben. Die Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 genehmigte die Jahresrechnungen 2015-2022.

c. Der Gemeinderat Z.__ wies den von A.__, B.__, C.__, D.__ und E.__ gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 23. November 2023 ab (Ziff. 1 des Dispositivs), hob die Brunnenkorporation auf (Ziff. 2 des Dispositivs) und legte fest, dass der Aktivenüberschuss der politischen Gemeinde Z.__ unter Anrechnung an die Anschlusskosten übertragen und der Restbetrag der Anschlusskosten den Grundeigentümern in Rechnung gestellt werde (Ziff. 3 des Dispositivs; act. 14/02/1).

d. A.__, B.__, C.__, D.__ und E.__ erhoben beim Departement des Innern am 8. Dezember 2023 Rekurs im Wesentlichen mit den Rechtsbegehren, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Brunnenkorporation vom 26. Oktober 2023 zu den Traktanden 4-11 (Genehmigung der Jahresrechnungen 2015-2022) und die Aufhebung der Brunnenkorporation seien aufzuheben. Sie machten unter anderem geltend, die Übernahmevereinbarung vom 4. Juli 2016 entspreche nicht den Anforderungen an einen Grundbuchbeleg. In den Jahresrechnungen seien insbesondere die Aktiva aus der neu zu verhandelnden Übernahmevereinbarung, den Verantwortlichkeitsansprüchen der Brunnenkorporation gegen die früheren

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Mitglieder der Verwaltungskommission und die Mitglieder des Gemeinderats Z.__ und die Passiva vollständig und korrekt aufzuführen und zu bilanzieren.

Das Departement des Innern wies den Rekurs, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 ab. Auf das Begehren, die durch den ehemaligen Präsidenten der Korporation und den Präsidenten des Gemeinderats der politischen Gemeinde Z.__ verursachten Schäden und Kosten zugunsten der Korporation zu bilanzieren und den Geschädigten zuzusprechen, trat das Departement nicht ein und verwies die Rekurrenten auf den Zivilweg (E. 1.1 des angefochtenen Entscheids). Auch auf die Rüge der fehlerhaften Berechnung der Anschlusskosten trat es mangels Zuständigkeit nicht ein (E. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Das Departement trat sodann auf das Begehren, es sei die rechtliche Ungültigkeit der Übernahmevereinbarung mangels grundbuchrechtlicher Umsetzbarkeit festzustellen, nicht ein mit der Begründung, der Grundbucheintrag sei bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen (E. 1.3 des angefochtenen Entscheids).

In der Sache ging das Departement davon aus, die Korporation erfülle seit Ablauf der Verpflichtung, aufgrund der mangelnden Wasserqualität der G.__-Quellen die Grundstücke bis spätestens am 25. Juli 2016 an die Wasserversorgung Z.__ anzuschliessen, ihren Zweck nicht mehr. Mit der – in erster Linie unfreiwilligen – Aufgabe der Wasserversorgung per 25. Juli 2016 habe die Korporation gestützt auf das Bundeszivilrecht die Legitimation als öffentlich-rechtliche Körperschaft verloren (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids). Bei der Auflösung des gemeinschaftlichen Unternehmens handle es sich nicht um eine Liquidation, sondern um eine Übernahme, bei der die Aktiven und Passiven sowie die Aufgabenerfüllung auf den übernehmenden Rechtsträger übergingen. Da keine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft und kein Privater bereitgestanden hätten, sei die politische Gemeinde verpflichtet gewesen, die Aufgabe von Gesetzes wegen selbst zu erfüllen. Mangels Liquidation des Vermögens könne kein Vermögensüberschuss resultieren, der an die Mitglieder zu verteilen wäre. Da es sich zudem nicht um eine Kapitalgesellschaft handle, existiere kein von den Mitgliedern eingebrachtes Kapital, das an diese zurückzuzahlen wäre. Die Rechtsstellung der Mitglieder verbessere sich mit der Höhe des Aktivenüberschusses nicht (E. 3.1 des angefochtenen Entscheids). Das Interesse der Mitglieder an der Höhe des Aktivenüberschusses sei deshalb gering. In der von der Eigentümerversammlung genehmigten Bilanz für das Jahr 2016 sei ein Aktivenüberschuss von CHF 48’310.98 ausgewiesen. Ein Aktivenüberschuss werde nicht den Mitgliedern der Korporation ausbezahlt, vielmehr gingen alle Gegenstände, Anlagen und Forderungen (Aktiven), aber auch alle Verpflichtungen (Passiven) auf die politische Gemeinde über. Der Gemeinderat habe hauptsächlich sicherzustellen, dass kein Passivüberschuss auf die Gemeinde übergehe (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Die Art der Rechnungslegung habe der Gesetzgeber dem gemeinschaftlichen Unternehmen, das nicht als Gemeinde gelte, überlassen. Ein Verweis auf das

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Gemeindegesetz fehle. Die behaupteten Verantwortlichkeitsansprüche seien für eine Bilanzierung zu wenig bestimmt (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids).

Das Departement verneinte schliesslich ein schutzwürdiges Interesse daran, auch für das Jahr 2023 eine Genehmigung der Jahresrechnung zu verlangen und die Aufhebung der Korporation deshalb erneut zu verschieben (E. 4.5 des angefochtenen Entscheids).

D. A.__, B.__, C.__, D.__ und E.__ (Beschwerdeführer) erhoben gegen den Rekursentscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 18. Dezember 2024 mit Eingabe vom 16. Januar 2025 und Ergänzung vom 19. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer (Ziffer 2 und 4 des Rechtsbegehrens) der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und neu zu entscheiden (Ziffer 1 des Rechtsbegehrens), eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3 des Rechtsbegehrens). Mit der neuen Entscheidung sollen die Genehmigungen der Jahresrechnungen 2015-2022 (Traktanden 4-11) der ausserordentlichen Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 (Ziffer 1.2), die Übernahmevereinbarung vom 10. August 2015/4. Juli 2016 (Ziffer 1.3) und die Aufhebung der Brunnenkorporation durch den Gemeinderat der politischen Gemeinde Z.__ vom 23. November 2023 (Ziffer 1.1 des Rechtsbegehrens) aufgehoben und die politische Gemeinde Z.__ unter Strafandrohung verpflichtet werden, die Jahresrechnungen 2016-2024 neu vorzulegen (Ziffer 1.4 des Rechtsbegehrens). Zu den Jahresrechnungen stellen die Beschwerdeführer zahlreiche inhaltliche Anträge (Ziffern 1.4.1-1.4.13 des Rechtsbegehrens).

Die Vorinstanz verzichtete am 31. März 2025 auf eine Vernehmlassung und verwies auf ihren Entscheid vom 18. Dezember 2024. Die politische Gemeinde Z.__ (Beschwerdegegnerin) liess sich am 24. April 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer nahmen am 28. Mai 2025 Stellung und hielten an ihren Anträgen in der Sache fest.

Am 18. Februar 2026 zeigte der bisherige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt MLaw Michael Zimmermann, die Übertragung des Vertretungsmandats auf Rechtsanwältin Ass. jur. Aménan Waldspurger an (act. 27). Gleichzeitig reichten die Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 18. Februar 2026 Kostenrechnungen für die Rechtsvertretung ein. Sie machen Honorare über insgesamt CHF 20'255 zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend (act. 28). Vorinstanz und Beschwerdegegnerin wurden die Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (act. 29). Am 27. Februar 2026 reichte A.__ für die Beschwerdeführer eine Kostenaufstellung für die Zeit

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ab 23. April 2015 mit Auslagen (inkl. Kosten der Rechtsvertretung) von CHF 137'393.65 ein (act. 31).

Erwägungen

1. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Begehren, es seien die Genehmigungen der Jahresrechnungen 2016-2023 durch die Eigentümerversammlung der Brunnenkorporation F.__ vom 26. Oktober 2023 und die Aufhebung der Korporation durch den Gemeinderat der politischen Gemeinde Z.__ aufzuheben, im Rekursverfahren vor der Vorinstanz unterlegen und dementsprechend zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; Art. 15 des Gesetzes über gemeinschaftliche Unternehmen, sGS 153.1, GGU). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 18. Dezember 2024 wurde mit Eingabe vom 16. Januar 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 19. Februar 2025 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Verfahrensrechtliche Anträge Die Beschwerdeführer beantragen die Beteiligung der Brunnenkorporation am Beschwerdeverfahren (dazu nachfolgend Erwägung 2.1) und die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob bei den vorgelegten Jahresrechnungen die gesetzlichen Buchführungs- und Revisionsvorschriften und die anerkannten Standards eingehalten wurden (dazu nachfolgend Erwägung 2.2).

2.1. Beteiligung der Brunnenkorporation am Beschwerdeverfahren

2.1.1. Die Beschwerdeführer beantragten im Rekursverfahren die Beteiligung der Brunnenkorporation am Rekursverfahren nicht (vgl. die Ausführungen B1-6 zum Formellen im Rekurs vom 8. Dezember 2023, act. 14/01). Im Beschwerdeverfahren erhalten die Vorinstanz und die Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 53 VRP). Wer als Betroffener zu gelten hat, ist aufgrund des Streitgegenstands und des anwendbaren materiellen Verwaltungsrechts zu bestimmen. Grundsätzlich sind es jene Beteiligten, die bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 942). Mit Blick auf die Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht ist im Sinn der Einheit des

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Verfahrens auch zu beteiligen, wer am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen gewesen wäre (vgl. Art. 111 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110, BGG; BGE 141 II 50 E. 2.2).

2.1.2. Gegenstand des Verfahrens sind einerseits Beschlüsse, welche die Eigentümerversammlung der Brunnenkorporation am 26. Oktober 2023 fasste, und anderseits die Aufhebung der Korporation durch die zuständige Gemeindebehörde. Die entsprechende Verfügung des Gemeinderats vom 23. November 2023 ist angesichts der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel weder rechtskräftig noch bereits vollstreckbar. Im Beschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass die als gemeinschaftliches Unternehmen organisierte Brunnenkorporation F.__ weiter als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über gemeinschaftliche Unternehmen; sGS 153.1, GGU) besteht. Im Streit um ihre eigene Auflösung ist sie – zumal ihre Existenz als solche und nicht lediglich die Reichweite ihrer Autonomie in Frage steht – zweifellos in eigenen schutzwürdigen Interessen im Sinn von Art. 45 Abs. 1 VRP betroffen (vgl. CAVELTI/ VÖGELI, a.a.O., Rz. 448). Sie muss dementsprechend Gelegenheit haben, sich ins Beschwerdeverfahren einzubringen.

2.1.3. Zur Vertretung der Korporation ist der Gemeinderat der politischen Gemeinde Z.__ befugt, der mangels Bestehens einer rechtmässig bestellten Verwaltungskommission die Korporation nach aussen vertritt (vgl. Art. 11 und Art. 7 GGU). Da der Gemeinderat sich sowohl in das Rekursverfahren als auch in das Beschwerdeverfahren einbringen konnte, sind die Interessen der Korporation grundsätzlich gewahrt.

Dem Einwand der Beschwerdeführer, der Gemeinderat stehe in einem Interessenkonflikt, weil er auch – nach Auffassung der Beschwerdeführer ausschliesslich – für die als Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit organisierte Wasserversorgung Z.__ (vgl. Art. 2 und 3 des Gemeinde-Wasserreglements vom 22. Juli 1996, https://www.Z.__.ch > Politik & Verwaltung > Verwaltung > Reglemente / Verordnungen) handle, ist entgegenzuhalten, dass das Gesetz von der gleichzeitigen Wahrnehmung der Interessen von Gemeinde und Korporation durch die zuständige Gemeindebehörde ausgeht und damit Interessenkollisionen in Kauf nimmt: Entstehung und Aufhebung der Korporation hängen von entsprechenden konstitutiven Verfügungen der zuständigen Gemeindebehörde ab (vgl. Art. 3 und 4 GGU; Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 18. Juni 1996, in: ABl 1996 S. 1593 ff., nachfolgend: Botschaft GGU, S. 1600). Das Unternehmen ist der Gemeinde unterstellt (vgl. Art. 13 GGU, Botschaft GGU, S. 1602). Insbesondere aber sieht Art. 7 GGU vor, dass die zuständige Gemeindebehörde ersatzweise

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amtet, wenn die Kommissionen (Verwaltungskommission und Geschäftsprüfungskommission) nicht bestellt sind.

2.1.4. Die Beschwerdeführer sind im Ergebnis der Auffassung, sie verträten die wahren Interessen der Korporation, und der Gemeinderat der politischen Gemeinde Z.__ könne – aus verschiedenen Gründen – nicht ersatzweise für die nicht bestellte Verwaltungskommission amten. Die Beschwerdeführer können zwar nicht als Organ der Brunnenkorporation in Erscheinung treten, weil die Eigentümerversammlung vom 23. Oktober 2019 auf ihre Anträge, eine neue Verwaltungskommission und eine neue Geschäftsprüfungskommission zu wählen, nicht eintrat (Traktandum 6.1 und 6.2; vgl. dazu nachfolgend Erwägung 5.2.1). Sie hatten jedoch als Rekurrenten und Beschwerdeführer in beiden Rechtsmittelverfahren Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge vorzutragen. Im Beschwerdeverfahren sind sie zudem rechts- und sachkundig vertreten. Wie bereits im Verfahren B 2018/73, in dem derselbe Antrag gestellt wurde, ist auch vorliegend nicht erforderlich, die Brunnenkorporation formell als Beschwerdebeteiligte zu behandeln.

2.2. Gutachten zur Bewertung der Quellrechte und der Anlagen der Korporation Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Quellrechte und die Leitungen inklusive den Hausanschlüssen seien bei der Ermittlung der Aktiven zu tief bewertet. Die Brunnenkorporation hat in der Übernahmevereinbarung mit der politischen Gemeinde Z.__ einen Wert im Zeitpunkt der Übernahme per 1. August 2016 von zusammen CHF 20'000 festgelegt. Die Beschwerdeführer gehen in einer Überschlagsrechnung vom 19. Oktober 2023 von einem Wert von rund CHF 370'000 (inklusive Bauteuerung bis 2019 von 40.5 Prozent) aus (act. 14/02/2). Eine Überprüfung der Bewertung von Quellrechten und Anlagen und damit auch die Einholung eines Gutachtens erübrigen sich, wenn die Genehmigungen der Jahresrechnungen durch die Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 nicht zu beanstanden sind (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 3).

Abgesehen davon steht das Begehren der Beschwerdeführer in einem gewissen Widerspruch zu ihrem (im Rechtsmittelverfahren gegen die Genehmigung der Jahresrechnungen 2015 und 2016 durch die Eigentümerversammlung vom 23. Oktober 2019 vorgebrachten) Einwand, die Rechnungen hätten durch die Geschäftsprüfungskommission der Korporation oder der ersatzweise amtenden Geschäftsprüfungskommission der politischen Gemeinde Z.__ – und nicht durch einen externen Wirtschaftsprüfer – geprüft werden müssen (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 5.2.2.1).

3. Rechtliche Ausgangslage Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Brunnenkorporation

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F.__ als gemeinschaftliches Unternehmen im Sinn des Gesetzes über gemeinschaftliche Unternehmen konstituiert ist.

3.1. Art. 59 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZBG) behält für die öffentlichrechtlichen Körperschaften das öffentliche Recht der Kantone vor (Abs. 1); Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechts (Abs. 3). Allmendgenossenschaften, zu denen auch Wasserversorgungsgenossenschaften gehören, können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein (vgl. R.H. WEBER, Schweizerisches Privatrecht II/4, 1998, S. 74/75). Öffentlich-rechtliche Personenverbände unterstehen dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, auch wenn sie genossenschaftlichen Zwecken dienen (Art. 829 des Schweizerischen Obligationenrechts; SR 220, OR). Die Tragweite von Art. 829 OR ist jedoch begrenzt. Zum einen verweist das öffentliche Recht häufig ausdrücklich auf einzelne Vorschriften des Genossenschaftsrechts des Obligationenrechts, die dann als öffentliches Recht gelten (vgl. BGE 81 II 301, 83 II 353 und 89 II 203). Zum andern fehlen mitunter öffentlich-rechtliche Vorschriften. Lücken sind durch öffentliches Gewohnheitsrecht oder richterliche Rechtsfortbildung zu schliessen (vgl. DAENIKER/BAUDENBACHER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar OR II, 6. Aufl. 2024, N 5 zu Art. 829 OR). Dabei kann das Bundesprivatrecht als ergänzendes kantonales Recht herangezogen werden (vgl. CH. REITZE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N 23 und 24 zu Art. 59 ZGB; vgl. dazu konkret nachfolgend Erwägung 3.4.3).

3.2. Im st. gallischen Recht standen zwischen den öffentlich-rechtlichen (Art. 59 Abs. 1 ZGB; Art. 43 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch; sGS 911.1, EG- ZGB) und den privatrechtlichen Korporationen (Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 44 und 45 EG-ZGB) die Realgenossenschaften gemäss Art. 43 Abs. 3 EG-ZGB (GS 17, 429), die weder zu den privatrechtlichen noch zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts gehörten, sondern auf Art. 703 ZGB gründeten (vgl. Strassengesetz und Grossratsbeschluss über den Strassenplan, Botschaft und Entwürfe des Regierungsrates vom 28. Mai 1986, in: ABl 1986 S. 1585 ff., S. 1650). Die Realgenossenschaften wurden mit dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988 (nGS 23-81) zu gemeinschaftlichen Unternehmen und gelten seither als öffentlich-rechtliche Körperschaften im Sinn von Art. 59 Abs. 1 ZGB (Art. 43 Abs. 1 Ziff. 5 EG-ZGB; Art. 1 Abs. 1 GGU; vgl. Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen, Botschaft GGU, S. 1594 f.).

Die in den Realgenossenschaften zusammengeschlossenen Grundeigentümer übernahmen gemeinsame Pflichten zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen, in der Regel im

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öffentlichen Interesse liegenden Zwecks (vgl. Botschaft GGU, S. 1593). Diese körperschaftlich organisierten Gemeinschaften führen das ihnen zustehende Stück öffentlicher Verwaltung durch Organe, die sie regelmässig selbst bestellen. Das rechtfertigt es, in diesen Fällen von Selbstverwaltung zu reden. Nicht der Staat verwaltet, sondern die unmittelbaren Interessenten führen öffentliche Verwaltung (vgl. F. FLEINER, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., Neudruck für die Schweiz, 1939, S. 100).

Die öffentlich-rechtlichen Korporationen sind als Unternehmen ihrer Mitglieder, die deren Träger sind, organisatorisch wie rechtlich verselbständigt. Im Gegensatz zu den übrigen Organisationsformen ist nicht die öffentliche Hand Träger der genossenschaftlichen Unternehmung, sondern die Genossen sind die eigentlichen Unternehmer. Die Korporationen besitzen in der Genossenversammlung, die ihr oberstes Organ bildet, eine unternehmungsinterne Instanz und sind demzufolge aus der Verwaltungsorganisation des Gemeinwesens vollständig herausgelöst. Die Genossenversammlung hat den Charakter einer eigentlichen Eigentümerversammlung, in welcher die Genossen ihre Unternehmerfunktionen ausüben. In ihrer Unabhängigkeit geht die Korporation noch weiter als die öffentliche Unternehmung in privatrechtlicher Form, da sie innerhalb des von den Normen des öffentlichen Rechts gezogenen Rahmens ihrer Autonomie vollkommen selbständig schalten und walten kann. Dadurch ist ihr ein fast unbeschränkt weiter Raum zur Entfaltung ihres Strebens nach optimaler Wirtschaftlichkeit gegeben (vgl. H. NIEDERBERGER, Die öffentlich-rechtliche Korporation als Organisationsform kommunaler Unternehmungen, 1955, S. 46 ff.).

3.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 GGU regeln die Statuten die Organisation sowie Rechte und Pflichten von Organen und Mitgliedern. Art. 8 Abs. 1 lit. a-d GGU zählt die Befugnisse auf, welche der Eigentümerversammlung als oberstem Organ des Unternehmens von Gesetzes wegen zustehen. Darüber hinaus nimmt sie die Aufgaben wahr, die ihr die Statuten zuweisen (Art. 8 Abs. 2 GGU). Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen (Art. 8 Abs. 3 GGU). Gemäss Art. 7 der Statuten der Brunnenkorporation F.__ vom 24. März/6. September 1999 (nachfolgend: Statuten; act. 14/14 Beilage) beschliesst die Eigentümerversammlung über Anträge der Verwaltungskommission und der Geschäftsprüfungskommission (lit. c) sowie über Anträge der Mitglieder; diese sind dem Präsidenten acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet einzureichen (lit. d). Sie wählt und beschliesst mit relativem Mehr, wobei jeder Grundeigentümer eine Stimme besitzt und Mit- und Gesamteigentümer am gleichen Grundstück nur eine Stimme haben (Art. 8 der Statuten).

Die Generalversammlung (resp. Mitglieder-/Eigentümerversammlung) ist das oberste Organ der Korporation. Ihre Funktionen sind grundsätzlich formeller Natur. Abgesehen von

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der Wahl des ihr unterstellten Verwaltungsorgans und der Geschäftsprüfungskommission erschöpfen sie sich in einer kontrollierenden Tätigkeit und in der Zustimmung zu den Beschlüssen der Verwaltung. Ihr Aufgabenkreis umfasst letztinstanzlich sanktionierende Handlungen wie Entgegennahme beziehungsweise Genehmigung des Geschäftsberichts und der Bilanz, Genehmigung des Budgets, Bestimmung über die Verwendung des Reingewinns und der Fonds, Festsetzung der Statuten und Reglemente und deren Revision und Entscheidung über die von der Verwaltung oder der Geschäftsprüfungskommission oder aus der Mitte der Versammlung gestellten Anträge (vgl. NIEDERBERGER, a.a.O., S. 50 f.).

3.4.

3.4.1. Der Rechtsschutz ist in Art. 15 GGU geregelt: Verfügungen und Beschlüsse der Organe können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefochten werden (Abs. 1); im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Abs. 2; vgl. auch Art. 15 der Statuten). Mit dieser Formulierung werden unter anderem auch Rechtsakte der Grundeigentümerversammlung, die weder Verfügungen noch Entscheide sind (wie beispielsweise Beschlüsse betreffend Kostenverteiler, Statuten, Stimmberechtigung usw.), der Anfechtung geöffnet (vgl. Botschaft GGU, S. 1603). Zuständige Gemeindebehörde ist der Rat der Standortgemeinde (vgl. H.R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 20 zu Art. 1 VRP).

3.4.2. Das Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen regelt die Rügen nicht, mit denen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung angefochten werden können. Die gemeinschaftlichen Unternehmen sind keine Gemeinden im Sinn von Art. 1 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (sGS 151.1, GG) und unterstehen daher auch nicht den für die Gemeinden geltenden Organisations- und Verfahrensbestimmungen (vgl. Botschaft GGU, S. 1596). Deshalb richten sich die Rügegründe nicht nach den Regeln über die Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 163 GG (Rechtswidrigkeit) und Art. 164 GG (Verfahrensmängel). Vielmehr verweist Art. 15 Abs. 2 GGU für den Rechtsschutz auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Im Bereich der Autonomie einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann sich der Rekurrent gemäss Art. 46 Abs. 2 Satz 1 VRP bereits vor der kantonalen Rekursinstanz nicht auf die Unangemessenheit der Verfügung oder des Entscheids berufen (ausgenommen in Angelegenheiten, in denen eine Körperschaft Staatsbeiträge erhält; für das Beschwerdeverfahren vgl. Art. 61 VRP).

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Den Beschlüssen der Eigentümerversammlung, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind, kommt kein hoheitlicher Charakter einer Verfügung oder eines Entscheids im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zu. Hier ist bei der Überprüfung der Gültigkeit des Beschlusses der ausserordentlich grosse Spielraum der Eigentümer zu berücksichtigen. Dieser Spielraum umfasst mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe auch die Übertragung der Aufgabe auf ein anderes Gemeinwesen und die Auflösung der Korporation.

3.4.3. In der privatrechtlich organisierten Genossenschaft können sich Genossenschafter, die irrtümlich einem Beschluss der Generalversammlung zugestimmt haben, auf Art. 23 ff. OR berufen und den Beschluss aufgrund eines wesentlichen Irrtums, absichtlicher Täuschung oder Furchterregung innert einer Frist von zwei Monaten anfechten (vgl. A. MOLL, in: Watter/Vogt [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 891 OR; Art. 891 Abs. 2 OR; BGer 4A_203/2017 vom 27. April 2017). Keinesfalls überprüfbar ist jedoch die Zweckmässigkeit eines Beschlusses: Solange weder Gesetz noch Statuten verletzt sind, muss das Gericht Zurückhaltung üben (vgl. MOLL, a.a.O., N 16 zu Art. 891 OR).

4. Streitgegenstände Im Kern machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschlüsse der Eigentümerversammlungen der Brunnenkorporation, mit welchen am 3. Juli 2015 der Beitritt zur Wasserversorgung Z.__ beschlossen und die Übernahmevereinbarung mit der politischen Gemeinde Z.__ vom 16. Juni 2015 genehmigt wurden, und in der Folge die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023, mit denen die von der ersatzweise amtenden Geschäftsprüfungskommission der politischen Gemeinde geprüften Jahresrechnungen 2015- 2022 abgenommen wurden, seien lediglich deshalb zustande gekommen, weil die Mehrheit der Eigentümer von den Gemeindebehörden in die Irre geführt worden sei. Sie beantragen deren Aufhebung auf dem Rechtsmittelweg.

Zunächst ist auf die Beschlüsse zum Beitritt zur Wasserversorgung Z.__ und zur Genehmigung der Übernahmevereinbarung vom 16. Juni 2015 mit der politischen Gemeinde Z.__ (nachfolgend Erwägung 5) einzugehen. Sodann sind die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 zu überprüfen, mit welchen die Jahresrechnungen der Korporation 2015-2022 genehmigt wurden (nachfolgend Erwägung 6).

5. Beitritt zur Wasserversorgung Z.__; Genehmigung der Übernahmevereinbarung

5.1. Eigentümerversammlungen vom 17. April 2015 und vom 3. Juli 2015 Die Brunnenkorporation F.__ hat bereits am 17. April 2015 unter dem Traktandum 7.2 mit

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Mehrheitsentscheid den Beitritt zur Wasserversorgung Z.__ beschlossen (vgl. Protokoll der Eigentümerversammlung vom 3. Juli 2015, S. 3 oben; act. 14.6, Register 8). Im Vorfeld der ausserordentlichen Eigentümerversammlung vom 3. Juli 2015 haben die Beschwerdeführer mehrfach und schriftlich gegenüber der Verwaltungskommission ihre Kritik am Beschluss, das Beizugsgebiet der Korporation nicht mehr mit Wasser aus den G.__-Quellen zu versorgen, vorgebracht (vgl. dazu Traktandum 4 «Mitteilungen/Rückblick» und Traktandum 5 «Information und Diskussion über Antrag der Initianten für eine ausserordentliche GV der Brunnenkorporation F.__»). Die Eigentümer diskutierten die Fragen in Kenntnis der Vorbringen der Beschwerdeführer, die sie anlässlich der Eigentümerversammlung vom 3. Juli 2015 auch mündlich hatten einbringen können (vgl. Traktandum 5). Schliesslich beschloss die Eigentümerversammlung am 3. Juli 2015 – erneut – mit Mehrheitsentscheid, das Wasser nicht mehr aus den G.__-Quellen zu beziehen, sondern der Wasserversorgung Z.__ beizutreten, dies gemäss dem Angebot der politischen Gemeinde Z.__ und dem Entwurf einer Übernahmevereinbarung vom 16. Juni 2015 (Traktandum 6).

Vor diesem Hintergrund kam das Departement des Innern im Rekursentscheid vom 31. Mai 2016 zum ohne Weiteres nachvollziehbaren Schluss, die Stimmberechtigten der Brunnenkorporation F.__ seien hinreichend informiert gewesen, um sich über einen Beitritt zur Wasserversorgung Z.__ eine Meinung zu bilden und ihren Willen unverfälscht zum Ausdruck zu bringen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Stimmberechtigten bei der Beschlussfassung in einem Irrtum befunden hätten. Tatsachenwidrige Umstände, welche für den Entscheid von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wären, seien nicht ersichtlich. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf Verfahrensmängel. Mit dem Beitritt sei implizit auch beschlossen worden, die Brunnenkorporation F.__ auflösen und nicht weiterführen zu wollen (vgl. E. 5.3.3 des Rekursentscheides vom 31. Mai 2016). Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 3. Juli 2015 wurde mit dem unangefochten gebliebenen Rekursentscheid des Departements des Innern vom 31. Mai 2016 (act. 14.6, Register 14) rechtskräftig.

In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zur Eigentümerversammlung vom 3. Juli 2015 vor, es könne «auch nicht angehen» vorzugeben, es bestünden Vollmachten, die anlässlich der Versammlung tatsächlich nicht schriftlich vorgelegen seien (Ziff. II/B23 der Beschwerdeergänzung). Aus den Akten wird nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer beim Departement des Innern um Wiederaufnahme des Rekursverfahrens ersucht hätten, welches die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 3. Juli 2015 zum Gegenstand hatte (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRP). Vielmehr beschritten sie – grundsätzlich zu Recht – den korporationsinternen Weg, die Frage erneut einer Eigentümerversammlung vorzulegen.

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5.2. Eigentümerversammlung vom 23. Oktober 2019 Anlässlich der ausserordentlichen Eigentümerversammlung der Korporation vom 23. Oktober 2019 waren zahlreiche Anträge der Beschwerdeführer traktandiert. Insbesondere strebten sie die Weiterführung der Brunnenkorporation (Traktandum 6.4) und die Wahl einer Verwaltungskommission (Traktandum 6.1) und einer Geschäftsprüfungskommission (Traktandum 6.2) an (act. 14.6, Register 1). Mit diesen Anträgen haben die Beschwerdeführer einerseits erneut den Beitritt zur Wasserversorgung Z.__ thematisiert (dazu sogleich nachfolgend) und anderseits eine Weiterführung der Brunnenkorporation in reduziertem Umfang vorgeschlagen (dazu nachfolgend Erwägung 8).

Die Eigentümer verwalten ihr gemeinschaftliches Unternehmen selbst. Es ist ihnen deshalb unbenommen, auch auf ihre gültig zustande gekommenen Beschlüsse zurückzukommen. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn im Rechtsmittelverfahren die Rechtmässigkeit der Beschlüsse festgestellt wurde.

Aus dem Protokoll zur Versammlung vom 23. Oktober 2019 (act. 14/9/19) wird ersichtlich, dass zu diesen – und den weiteren, damit zusammenhängenden – Anträgen der Beschwerdeführer auch ein Nichteintretensantrag vorlag. Der Nichteintretensantrag wurde damit begründet, dass die Gründe für die Anträge der Beschwerdeführer vielfach und über Jahre diskutiert worden seien, dass an der ausserordentlichen GV darüber abgestimmt worden sei, dass das Departement des Innern und das Verwaltungsgericht darüber entschieden hätten und dass das Bundesgericht nicht eingetreten sei und alles in Ordnung sei, ausser dass noch über die Jahresrechnungen habe beschlossen werden müssen, was mit der Behandlung der Traktanden 4 und 5 geschehen sei. Die Beschwerdeführer äusserten sich an der Versammlung nicht mehr zu ihren Anträgen. Die Mehrheit der Eigentümer ist indessen zum Schluss gekommen, es bestehe kein Anlass, die Frage erneut zu diskutieren, und stimmte dem Nichteintretensantrag in Kenntnis der Argumente der Beschwerdeführer, die sie ihren Anträgen zugrunde gelegt hatten, zu.

Damit besteht kein Anlass, auf die Feststellung zurückzukommen, die Eigentümerversammlung der Brunnenkorporation habe rechtskräftig den Beitritt zur Wasserversorgung Z.__ beschlossen und die Übernahmevereinbarung genehmigt.

5.3. Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 Anlässlich der ausserordentlichen Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 stellten die Beschwerdeführer keinen Antrag mehr, es sei auf einen Anschluss an die Wasserversorgung Z.__ zu verzichten (act. 14/02/5). Einen solchen Antrag haben sie nicht gestellt, obwohl sie bereits im September 2021 in Erfahrung gebracht hatten (vgl. den Schriftenwechsel zwischen 15. Juni 2020 und 21. September 2021, act. 14/18a), weshalb nach ihrer

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Auffassung – nämlich durch die aus ihrer Sicht unzulässige Aufhebung eines die G.__- Quellen schützenden Naturschutzvertrags (Verbot jeglicher Düngung und Pestizide) aus dem Jahr 1992 – die Trinkwasserverschmutzung im Mai 2016 entstanden war (II/B15 und insbesondere II/B21 der Beschwerdeergänzung). Dementsprechend liegt auch kein Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 vor, der auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben werden könnte.

Die Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 hat zudem über die Jahresrechnung der Korporation beschlossen. Im Zusammenhang mit der Bewertung der Quellrechte und der Anlagen der Korporation sowie der Berücksichtigung von Schadenersatzforderungen stand indirekt auch die Frage zur Debatte, ob von der genehmigten Übernahmevereinbarung auszugehen oder diese neu auszuhandeln sei. Indem die Mehrheit der Grundeigentümer – entgegen den Anträgen der Beschwerdeführer – die vorgelegten und geprüften Jahresrechnungen genehmigte, brachte sie indessen auch zum Ausdruck, es bestehe kein Anlass, auf die früheren – von den Beschwerdeführern beanstandeten – Beschlüsse zum Anschluss und zur Übernahmevereinbarung zurückzukommen.

Die Beschwerdeführer haben sich im Übrigen auch nicht veranlasst gesehen, aufgrund tatsächlicher nach dem 26. Oktober 2023 gewonnener Erkenntnisse der Eigentümerversammlung zu beantragen, erneut über den Anschluss an die Wasserversorgung Z.__, die Übernahmevereinbarung und die Auflösung der Korporation zu beschliessen. Zudem hat sich keiner der zustimmenden Eigentümer veranlasst gesehen, die Beschlüsse der Eigentümerversammlungen mit der Begründung anzufechten, er habe irrtümlich oder auf der Grundlage einer – absichtlichen – Täuschung durch Mitglieder der Verwaltungskommission oder des Gemeinderats der politischen Gemeinde Z.__ den Beschlüssen zugestimmt.

6. Jahresrechnungen Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Genehmigungen der Jahresrechnungen 2015 bis 2022 der Brunnenkorporation durch die Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 seien aufzuheben.

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6.1. Die Eigentümerversammlung hat die von den Beschwerdeführern beanstandeten Beschlüsse am 26. Oktober 2023 gefasst. Die 14-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 15 Abs. 2 GGU in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP, um die Beschlüsse bei der zuständigen Gemeindebehörde anzufechten, endete damit am Donnerstag, 9. November 2023. Die Beschwerdeführer haben das Rechtsmittel beim Gemeinderat der politischen Gemeinde Z.__ indessen erst mit Eingabe vom Freitag, 10. November 2023 erhoben. Unter diesen Umständen erscheint das Rechtsmittel als verspätet. Wie sich nachfolgend ergibt, waren die Rechtsmittel vor dem Gemeinderat und der Vorinstanz jedoch ohnehin zu Recht erfolglos.

6.2.

6.2.1. Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, die Beschlüsse seien in formeller Hinsicht mangelhaft und widersprächen den Statuten und dem Gesetz über die gemeinschaftlichen Unternehmen: Den Eigentümern wurden die Grundlagen, auf denen die einzelnen Jahresrechnungen beruhten, anlässlich der Versammlung vom 26. Oktober 2023 dargelegt. Sie konnten ihren Willen zudem in Kenntnis der Vorbehalte der Beschwerdeführer bilden (vgl. insbesondere die Darstellung im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids lit. G). So hatten die Beschwerdeführer bereits an der Eigentümerversammlung vom 23. Oktober 2019 beantragt, die Korporation müsse auch Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber ihren früheren Organen geltend machen und bilanzieren (vgl. act. 14/02/4 Seite 6). Sodann war den Eigentümern die von den Beschwerdeführern erstellte Überschlagsrechnung vom 19. Oktober 2023 bekannt (act. 14/02/2). Darin kommen die Beschwerdeführer zum Schluss, das Leitungsnetz, die weiteren Anlagen und die Quellrechte seien zuzüglich Bauteuerung mit einem Wert zwischen CHF 222'000 und CHF 277'500 zu berücksichtigen. Aus dem Protokoll der ausserordentlichen Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 geht schliesslich auch hervor, dass E.__ eigene Forderungen geltend gemacht und Dr. A. auf die Überschlagsrechnung hingewiesen hat (act. 14/02/5 Seite 6 f.).

Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Vorbehalte haben nicht dazu geführt, dass die Mehrheit der Grundeigentümer zur Auffassung gelangte, die Jahresrechnungen 2015- 2022 müssten zurückgewiesen werden.

6.2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Mitglieder der Brunnenkorporation seien getäuscht worden und seien – bei ihrer Willensbildung – einem Tatsachenirrtum unterlegen. Dem Gemeinderat müsse arglistige Täuschung, Bereicherungsabsicht und Missbrauch seiner Garantenstellung als zuständige Behörde vorgeworfen werden. Wie dargelegt haben

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die Eigentümer an der Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 in Kenntnis der Einwände der Beschwerdeführer über die Jahresrechnungen befunden. Insbesondere waren den Beschwerdeführern in diesem Zeitpunkt bereits die Ergebnisse ihrer 2021 getroffenen Abklärungen zur Auflösung des Bewirtschaftungsvertrags über Magerwiesen aus dem Jahr 1992 bekannt (vgl. die Beweise gemäss Ziff. 11 der Begründung der Beschwerde vom 19. Februar 2025; act. 8). Die Beschwerdeführer berufen sich auf keine vor der Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 eingetretenen, aber erst später bekannt gewordenen Tatsachen.

Die Mehrheit der Eigentümer kam – anders als die Beschwerdeführer – nicht zum Schluss, die von den Zahlen der Übernahmevereinbarung mit der politischen Gemeinde Z.__ ausgehenden Jahresrechnungen beruhten auf einer absichtlichen Täuschung durch Mitglieder der Verwaltungskommission der Korporation oder des Gemeinderats der politischen Gemeinde Z.__. Dabei hat es sein Bewenden.

6.2.3. Die Beschwerdeführer leiten die Ungültigkeit der Genehmigungen überdies aus inhaltlichen Fehlern in den Jahresrechnungen ab.

Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Y.__, welcher als Ersatzverwaltung für den Gemeinderat der politischen Gemeinde Z.__ den Rekurs der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23. Oktober 2019 beurteilte, hob die Genehmigungen der Jahresrechnungen 2015 und 2016 auf mit der Begründung, neben Kassa und Bank hätten wenigstens die unbestrittenen Sach-Vermögenswerte der Korporation – Quellrecht und Leitungen – dargestellt werden müssen. Ob dieser vom Gemeinderat Y.__ erkannte Mangel einer gültigen Genehmigung der Jahresrechnungen durch die Eigentümerversammlung, in deren Zweckmässigkeitsüberlegungen die Rechtsmittelbehörde nicht eingreift (vgl. dazu oben Erwägung 3.4.3), entgegen gestanden wäre, ist zwar fraglich, kann aber – aus nachfolgenden Gründen – offen bleiben.

Ein gemeinschaftliches Unternehmen bedarf gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c GGU auch einer Geschäftsprüfungskommission. Deren Aufgabe ist es, insbesondere die Rechnungsführung der Verwaltungskommission zuhanden der Eigentümer- oder Delegiertenversammlung, welche die Rechnung schliesslich genehmigt, zu prüfen (Art. 12 und Art. 8 Abs. 1 lit. c GGU). Eine solche Prüfung durch die ersatzweise amtende Geschäftsprüfungskommission der politischen Gemeinde Z.__ fehlte im Zeitpunkt der Genehmigung der Jahresrechnungen 2015 und 2016 durch die Eigentümerversammlung. Die Jahresrechnungen wurden der Eigentümerversammlung zwar nicht ungeprüft vorgelegt. Die Prüfung hatte ein privates Treuhandbüro übernommen. Indessen sieht das Gesetz jedenfalls dann, wenn die zuständige

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Gemeindebehörde nach Art. 7 GGU ersatzweise amtet, nicht vor, dass ersatzweise ein privates Unternehmen diese Prüfung übernimmt. Insoweit beruhte der Entscheid der Eigentümerversammlung vom 23. Oktober 2019 in der Tat auf einer formell ungenügenden, den Anforderungen aus Gesetz und Statuten nicht entsprechenden Ausgangslage. Die Aufhebung der beiden Genehmigungen durch den ersatzweise amtenden Gemeinderat Y.__ ist deshalb jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

6.2.4. Die Mehrheit der Eigentümer der Korporation hat die Jahresrechnungen 2015-2022 an der Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 in Kenntnis der Einwendungen der Beschwerdeführer genehmigt.

Da – wie dargelegt (vgl. dazu oben Erwägung 3.4.2) – die gemeinschaftlichen Unternehmen nicht den für die Gemeinden geltenden Organisations- und Verfahrensbestimmungen unterstehen, ist auf sie auch die in Ausführung des Gemeindegesetzes (Art. 124a und Art. 109a GG) ergangene Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (sGS 151.53, FHGV) nicht anwendbar. Hat sich die unselbständige öffentliche Unternehmung durch ihre finanzielle Einordnung in den allgemeinen öffentlichen Finanzhaushalt nach den Rechnungsmethoden der Hoheitsverwaltung auszurichten, so ist die öffentlich-rechtliche Korporation kraft ihrer vermögensrechtlichen Autonomie frei, das den betrieblichen Erfordernissen der Unternehmung am besten angepasste Rechnungsmodell zu wählen (vgl. NIE- DERBERGER, a.a.O., S. 56).

Selbst wenn auch eine von den genehmigten Jahresrechnungen abweichende Bewertung der Aktiven der Korporation möglich gewesen sein sollte, vermöchte dies nichts an der Gültigkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu ändern: Der Spielraum bei der kaufmännischen Bewertung von Aktiven ist erheblich. Die Vorinstanz hat sich mit den von der Ersatzverwaltungskommission vorgelegten Jahresrechnungen unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände eingehend auseinandergesetzt und ist zum nachvollziehbaren Schluss gekommen, die Rechnungslegung sei haltbar. Insbesondere aber ist die Mehrheit der Grundeigentümer mit der Genehmigung der Jahresrechnungen 2015-2022 stillschweigend davon ausgegangen, die Aktiven seien nicht zu tief oder – mangels Aktivierung von Ansprüchen aus Verantwortlichkeitsklagen gegen den Gemeindepräsidenten und den früheren Präsidenten der Verwaltungskommission der Brunnenkorporation – unvollständig erfasst worden (vgl. B10-25 der Beschwerdeergänzung). In diesen Bereich der Zweckmässigkeit der Entscheidung, in welchem die Eigentümerversammlung frei ist, greift das Gericht nicht ein (vgl. dazu oben Erwägung 3.4.3). Damit hat es bei der Genehmigung der Jahresrechnungen 2015 bis 2022 sein Bewenden.

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7. Aufhebung der Brunnenkorporation Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Korporation hätte nicht aufgehoben werden dürfen. Nach Art. 4 Abs. 1 GGU hebt die zuständige Gemeindebehörde das gemeinschaftliche Unternehmen auf, wenn die Aufgaben erfüllt sind oder anderweitig wahrgenommen werden. Mit dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 3. Juli 2015, sich der Wasserversorgung Z.__ anzuschliessen, und mit der Umsetzung dieses Beschlusses am 22. Juli 2016 durch den tatsächlichen Anschluss der Liegenschaften im Perimeter der Brunnenkorporation werden die Aufgaben des gemeinschaftlichen Unternehmens anderweitig – das heisst von der politischen Gemeinde Z.__ – wahrgenommen. Mit der Genehmigung der Jahresrechnungen 2016-2022 durch die Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023, die nach den Regeln von Gesetz und Statuten durchgeführt wurde, besteht die für die Auflösung und Vermögensübertragung auf das zuständige Gemeinwesen erforderliche Klarheit über die Vermögenslage der Korporation im Sinn des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2019. Damit sind auch die Voraussetzungen für den Beschluss des Gemeinderats der politischen Gemeinde Z.__ vom 23. November 2023, die Brunnenkorporation aufzuheben, erfüllt. Der Aktivenüberschuss kann der neuen Trägerin des Unterhalts abgetreten werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 GGU).

8. Neugründung Die Eigentümerversammlung ist auf den Antrag der Beschwerdeführer, neue Organe zu wählen, in den Eigentümerversammlungen vom 23. Oktober 2019 und vom 26. Oktober 2023 nicht eingetreten. Von Gesetzes wegen ist die Eigentümerversammlung des gemeinschaftlichen Unternehmens nicht verpflichtet, eine Verwaltungskommission und eine Geschäftsprüfungskommission zu wählen (vgl. Art. 7 GGU). Zwar wäre den Beschwerdeführern die Gründung eines neuen gemeinschaftlichen Unternehmens mit dem Zweck, ihre Grundstücke mit Wasser aus den G.__-Quellen zu versorgen, grundsätzlich nicht verwehrt; allerdings entstünde das gemeinschaftliche Unternehmen erst durch Verfügung der zuständigen Gemeindebehörde (vgl. Art. 3 Abs. 1 GGU).

9. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die Brunnenkorporation als gemeinschaftliches Unternehmen – dem Zweck dieser Organisationsform als Selbstverwaltungskörper entsprechend – ihre Angelegenheiten selbständig nach dem Mehrheitsprinzip regelt. Zwar sind Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung nicht ausgeschlossen. Indessen ist Ausgangspunkt der Überprüfung dieser Beschlüsse die dargelegte grundsätzliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Unternehmens bei der Regelung seiner Angelegenheiten. Vor diesem Hintergrund sind Beschlüsse, welche nachträglich aufgrund neuer Erkenntnisse den (einzelnen) Grundeigentümern als überprüfungswürdig erscheinen, unternehmensintern erneut zur Debatte zu stellen. Das haben die Beschwerdeführer mehrfach

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getan. Die Eigentümerversammlung ist allerdings ihrer Auffassung zu den Fragen des Anschlusses an die Wasserversorgung Z.__, der Genehmigung der Übertragungsvereinbarung und der Auflösung der Korporation nicht gefolgt. Anhaltspunkte dafür, dass diese – mehrfachen – Beschlüsse samt und sonders in formeller Hinsicht rechtswidrig zustande gekommen wären, liegen nicht vor. Auch die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 enthalten keine Hinweise dafür, dass sie in formeller Hinsicht zu beanstanden wären und die Statuten oder das Gesetz über die gemeinschaftlichen Unternehmen verletzen würden. Die Beschwerdeführer konnten in allen Versammlungen ihre Auffassung vortragen und Beweismittel vorlegen. Ein Mangel in der Freiheit der Willensbildung, insbesondere eine absichtliche Täuschung der Grundeigentümer, ist damit nicht ersichtlich. Die vorgelegten Jahresrechnungen 2015 bis 2022 wurden gültig genehmigt und die Voraussetzungen für die Auflösung der Korporation sind aufgrund der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2023 gegeben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

10. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 4'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von den Beschwerdeführern in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Die Beschwerdeführer unterliegen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat das Verfahren selbst geführt und als verfügende Behörde ohnehin keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).

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Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer tragen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000. Sie sind mit dem von ihnen in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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