B 2025/216
Rubrum
Fall-Nr.: B 2025/216 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.07.2026 Entscheiddatum: 28.04.2026
Entscheid Verwaltungsgericht, 28.04.2026 Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation, Art. 30 BGFA; Art. 2 FZA. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines spanischen Anwaltspatents und beantragt dessen Anerkennung als st. gallisches Patent. Die Anforderungen, welche für den Erwerb des st. gallischen Rechtsanwaltspatents erfüllt sein müssen, bestehen unabhängig davon, ob sich deren Inhaberin oder Inhaber in der Folge ins kantonale Anwaltsregister eintragen lassen will. Deshalb ist es angezeigt, für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Anwaltszulassung mit dem st. gallischen Anwaltspatent auf die Anforderungen gemäss Art. 30 BGFA abzustellen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht: Er ist zwar seit November 2024 in der entsprechenden Liste des Kantons X. eingetragen, hat sich jedoch weder in einem Gespräch über seine beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen noch eine Eignungsprüfung bestanden. Art. 13 Abs. 1 der von der Schweiz aufgrund des mit den Mitgliedstaaten der EU abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens anzuwendenden Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Diplomen verschafft keinen Anspruch per se auf Anerkennung der Gleichwertigkeit des spanischen Anwaltspatents des Beschwerdeführers mit einem st. gallischen Anwaltspatent, weil die erforderlichen Qualifikationsnachweise sich auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Recht des Staats beziehen, dessen zuständige Behörde den Berufstitel verleiht, und damit erheblich unterscheiden. Dieser erhebliche Unterschied steht auch einem aus dem allgemeinen freizügigkeitsrechtlichen Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 FZA abgeleiteten Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit per se entgegen. (Verwaltungsgericht, B 2025/216) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren
Entscheid siehe pdf.
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 28. April 2026
Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer
Geschäftsnr. B 2025/216
Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Anwaltspatents
Sachverhalt
A. A.__, geb. 1984, ist Staatsbürger von Spanien. Er hat die Studien der Rechtswissenschaften an der Internationalen Universität B.__ im Jahr 2021 als Bachelor und im Jahr 2023 als Master abgeschlossen. Er ist zudem ebenfalls seit 2023 Inhaber eines spanischen Anwaltspatents. Seit November 2024 ist er in der EU-Anwaltsliste des Kantons X. , seit April 2025 auch als öffentliche Urkundsperson, eingetragen (https://x.ch, Stand: 30. März 2026). A.__
ist in der Schweiz niederlassungsberechtigt, wohnt in Z.__ und betreibt in Y.__ im Kanton X. eine Anwaltskanzlei.
B. Am 5. November 2025 beantragte A.__ bei der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen, es sei seine in Spanien erworbene Anwaltsqualifikation als dem Anwaltspatent des Kantons St. Gallen gleichwertig im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen. Er stellte in Aussicht, nach der Anerkennung in der zweiten Hälfte 2026 separat ein Gesuch um Eintragung ins Anwaltsregister des Kantons St. Gallen zu stellen.
Die Präsidentin der Anwaltskammer teilte A.__ mit Schreiben vom 20. November 2025 mit, die Anerkennung der Berufsqualifikation als Rechtsanwalt richte sich nicht nach der Richtlinie 2005/36/EG, sondern allein nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; SR 935.61, BGFA). Das Gesuch um «berufsrechtliche Anerkennung» der in Spanien erworbenen Anwaltsqualifikation als mit dem st. gallischen Anwaltspatent gleichwertig gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG sei deshalb abzuweisen. Es stehe ihm aber frei, sich mit seinem spanischen Anwaltspatent in die EU-/EFTA-Liste des Kantons St. Gallen eintragen zu lassen, sofern er seine Geschäftstätigkeit in den Kanton St. Gallen verlege. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen könne er sich alternativ auch in das Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eintragen lassen. Mit dieser Eintragung sei er den in einem kantonalen Register eingetragenen Anwälten mit einem kantonalen Anwaltspatent gleichgestellt.
C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen die Abweisung seines Begehrens mit Eingabe vom 27. November 2025 (Postaufgabe: 28.11.25) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner in Spanien erworbenen Anwaltsausbildung mit dem st. gallischen Anwaltspatent. Die Präsidentin der Anwaltskammer (Vorinstanz) verzichtete am 20. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2026 hielt der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Anordnung und die Rückweisung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abweisung seines Gesuchs. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend darauf, sich erneut zur Sache zu äussern.
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Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Schreiben der Präsidentin der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen vom 20. November 2025. Darin hält diese fest, das auf die Richtlinie 2005/36/EG gestützte Gesuch des Beschwerdeführers um berufsrechtliche Anerkennung seiner in Spanien erworbenen Anwaltsqualifikation als gleichwertig mit dem st. gallischen Anwaltspatent sei abzuweisen.
Das Schreiben ist zwar nicht als Verfügung bezeichnet und auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Jedoch wird darin jedenfalls im Ergebnis rechtlich verbindlich festgestellt, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine individuelle und konkrete Anerkennung der Gleichwertigkeit seines spanischen Anwaltspatents durch die Anwaltskammer, welcher im Zusammenhang mit der Erteilung des st. gallischen Patents (Art. 13 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG) und der Eintragung Angehöriger von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA mit einem ausländischen Anwaltspatent in das kantonale Anwaltsregister hoheitliche Funktion zukommt (Art. 30 ff. BGFA; Art. 5 AnwG). Damit erfüllt das Schreiben die Strukturmerkmale einer Verfügung (vgl. Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; vgl. BGE 150 I 183 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Nicht von Belang ist insoweit, ob die Begründung der Vorinstanz – wovon der Beschwerdeführer ausgeht – zu einem Nichteintreten auf das Gesuch hätte führen müssen. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 6 Abs. 2 AnwG).
1.2. Der Beschwerdeführer, dessen Begehren die Vorinstanz nicht entsprochen hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen das Schreiben vom 20. November 2025 wurde mit Eingabe vom 27. November 2025 (Postaufgabe: 28.11.2025) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer möchte – vorderhand – die Gleichwertigkeit des spanischen mit dem st. gallischen Rechtsanwaltspatent festgestellt haben, ohne gestützt auf Art. 30 ff. BGFA in die Liste der zur Berufsausübung zugelassenen st. gallischen Anwältinnen und Anwälte
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eingetragen zu werden. Einzugehen ist zunächst auf die landesrechtlichen Regeln (dazu nachfolgend Erwägung 3). Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (in Kraft getreten am 1. Juni 2002; SR 0.142.112.681, FZA) und den gemäss Anhang III im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen im Geltungsbereich des Abkommens anwendbaren Rechtsakten und Mitteilungen der Europäischen Union einen über das Landesrecht hinausgehenden Anspruch ableiten kann (dazu nachfolgend Erwägung 4).
3.
3.1. Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen erteilt gestützt auf Art. 13 AnwG das st. gallische Anwaltspatent, wenn der Bewerber die Prüfung bestanden hat (lit. a) und er die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a-c BGFA erfüllt (lit. b; Handlungsfähigkeit; keine strafrechtlichen Verurteilungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind; keine Verlustscheine; unabhängige Berufsausübung). Die Anforderungen an die Erteilung des st. gallischen Patents (insbesondere die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff sowie Art und Dauer der mündlichen und schriftlichen Prüfungen) hängen nicht davon ab, ob sich der Erwerber in der Folge in ein Anwaltsregister eintragen lassen will, um Parteien (berufsmässig) vor Gerichtsbehörden zu vertreten (vgl. Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.73, PBR; Art. 6 Abs. 1 BGFA).
Mit dem Erwerb des st. gallischen Anwaltspatents hat die betreffende Person eine besondere Vertrautheit mit dem schweizerischen und dem st. gallischen Recht nachgewiesen, indem sie einerseits eine wenigstens einjährige praktische juristische Tätigkeit bei Gerichten, bei Rechtsanwälten, bei der Staatsanwaltschaft oder bei Rechtsdiensten kantonaler oder kommunaler Behörden im Kanton St. Gallen absolviert (Art. 4 Abs. 3 PBR) und anderseits eine Prüfung bestanden hat, deren Stoff sich am schweizerischen und am st. gallischen Recht ausrichtet (Art. 5 PBR). Der Vertrautheit mit dem hiesigen Recht kommt besondere Bedeutung zu. Das zeigt sich gerade auch darin, dass von Absolventen einer ausländischen Hochschule für die Zulassung zur st. gallischen Anwaltsprüfung eine praktische juristische Tätigkeit von drei Jahren in der Schweiz verlangt wird, davon wenigstens ein Jahr im Kanton St. Gallen (Art. 4 Abs. 2 PBR).
Wer als st. gallischer Rechtsanwalt auftritt, weckt damit bei Dritten das Vertrauen in besondere theoretische und praktische Kenntnisse des schweizerischen und des st. gallischen
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Rechts, ganz unabhängig von einer allfälligen Eintragung im Anwaltsregister. Ein ausländisches Anwaltspatent ist demgegenüber geeignet, ein solches Vertrauen in besondere Kenntnisse des entsprechenden ausländischen Rechts, nicht aber des schweizerischen und des st. gallischen Rechts zu vermitteln. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund fehlt es für sich genommen an der Gleichwertigkeit des spanischen Anwaltspatents des Beschwerdeführers mit dem st. gallischen Patent.
3.2.
3.2.1. Der schweizerische Gesetzgeber geht folgerichtig davon aus, dass allein das Anwaltspatent eines EU- oder EFTA-Staates nicht zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister berechtigt, was wiederum Grundlage ist für die Ausübung von Tätigkeiten, die Rechtsanwälten vorbehalten sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA). Vielmehr verlangt er für die Eintragung den Nachweis der Eignung, sei es mittels einer bestandenen Eignungsprüfung, sei es mittels einer tatsächlichen und effektiven anwaltlichen Tätigkeit im schweizerischen Recht unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung (Eintragung in der EU-EFTA-Liste) während mindestens dreier Jahre oder einer kürzeren Tätigkeit mit einem Nachweis der beruflichen Fähigkeiten in einem Gespräch (vgl. Art. 30 Abs. 1 BGFA).
3.2.2. Diese Voraussetzungen des schweizerischen Rechts decken sich im Übrigen inhaltlich im Wesentlichen mit den Regeln, welche sich aus der Richtlinie 98/5/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ergeben.
Die Richtlinie 98/5/EG soll unter anderem die Information der Verbraucher sichern und eine Unterscheidung von den Rechtsanwälten des Aufnahmestaats, die unter der Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats tätig sind, ermöglichen (Ziff. 6 Ingress). Ist den Rechtsanwälten gestattet, in einem anderen Mitgliedstaat unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein, soll ihnen dadurch auch erleichtert werden, die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu erlangen. Der Aufnahmestaat ist verpflichtet, in seinem Gebiet erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen. Nach dreijähriger effektiver und regelmässiger Tätigkeit im Aufnahmestaat im Recht diese Mitgliedstaats, einschliesslich des Gemeinschaftsrechts, darf angenommen werden, dass der Rechtsanwalt die erforderliche Eignung erworben hat, um sich voll in den Berufsstand des Aufnahmestaats zu integrieren. Am Ende dieses Zeitraums muss der Rechtsanwalt, sofern er – vorbehaltlich einer Überprüfung – den Nachweis der beruflichen Befähigung im Aufnahmestaat erbringen kann, die Befugnis zur
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Führung der Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats erhalten können. War der betreffende Rechtsanwalt während der mindestens dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit nur während eines kürzeren Zeitraums im Recht des Aufnahmestaats tätig, so hat die Stelle alle seine sonstigen Kenntnisse in diesem Recht zu berücksichtigen; sie kann diese in einem Gespräch überprüfen (Ziff. 14 Ingress).
3.2.3. Art. 2 der Richtlinie 98/5/EG geht entsprechend der Zweckbestimmung der Richtlinie (vgl. E. 3.2.2 hiervor) vom Recht eines jeden Anwalts aus, die anwaltliche Tätigkeit auf Dauer in jedem anderen Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben (Abs. 1); die Eingliederung in den Berufsstand des Aufnahmestaats wird in Art. 10 geregelt (Abs. 2). Nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/5/EG wird der Rechtsanwalt, der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig ist und eine mindestens dreijährige effektive und regelmässige Tätigkeit im Aufnahmestaat im Recht dieses Mitgliedstaats, einschliesslich des Gemeinschaftsrechts, nachweist, für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat von einer Eignungsprüfung (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b der [aufgehobenen] Richtlinie 89/48/EWG) freigestellt. Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 98/5/EG kann der in einem Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt jederzeit die Anerkennung seines Diplomes beantragen, um zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat zugelassen zu werden und ihn unter der entsprechenden Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats auszuüben. Unter welchen Voraussetzungen einem solchen Antrag zu entsprechen ist, ergibt sich aus den weiteren Regeln nach Art. 10 Abs. 3 ff. der Richtlinie 98/5/EG. Die zuständige Stelle des Aufnahmestaates berücksichtigt dabei die effektive und regelmässige Tätigkeit während des genannten Zeitraums sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im Recht des Aufnahmestaats, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das Recht des Aufnahmestaats einschliesslich des Berufs- und Standesrechts (Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 98/5/EG).
3.3. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass sich aus dem schweizerischen und dem st. gallischen Recht kein voraussetzungsloser Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit des Anwaltspatents eines EU- oder EFTA-Staats mit dem st. gallischen Anwaltspatent ableiten lässt. Bestünde ein solcher Anspruch, ergäbe sich ein offenkundiger Widerspruch zu den – auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen – Voraussetzungen für die Eintragung von Inhabern ausländischer Anwaltszulassungen in kantonale Anwaltsregister, wie sie sich aus Art. 30 ff. BGFA ergeben, wobei diese Bestimmungen dem europäischen Binnenmarktrecht nachgebildet sind. Um als Inhaber eines schweizerischen Anwaltspatents aufzutreten, genügt es mithin nicht, über das Anwaltspatent eines EU- oder EFTA- Staats zu verfügen.
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4. Ein Anspruch auf die voraussetzungslose Anerkennung der Gleichwertigkeit des Anwaltspatents, das von einem EU- oder EFTA-Staat erteilt wurde, lässt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen und der Richtlinie 2005/36/EG ableiten:
4.1. Art. 9 FZA verpflichtet die Schweiz gemäss Anhang III unter anderem die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise zu treffen, um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. In Anhang III haben die Vertragsparteien die Rechtsakte bezeichnet, die im Bereich der gegenseitigen Anerkennung «beruflicher Berufsqualifikationen» anzuwenden sind. Darunter fällt insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG samt konkret genannten Ausführungsregelungen und Änderungen (vgl. dazu BGer 2C_84/2025 vom 26. Februar 2026 E. 4.2.3 und E. 4.3).
4.2.
4.2.1. Die Richtlinie 2005/36/EG legt die Vorschriften fest, nach denen der Aufnahmestaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die im Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschliesslich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als «reglementierter Beruf» gilt eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen (Art. 3 Ziff. 1 lit. a). Soweit der Beschwerdeführer Tätigkeiten, welche Rechtsanwälten vorbehalten sind, ausüben will, ist dafür ein Eintrag in einem entsprechenden Register erforderlich. Unter dem in seinem Herkunftsland erworbenen Rechtsanwaltspatent ist der Beschwerdeführer bereits im EU-/EFTA-Register des
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Kantons X. eingetragen. Einen Eintrag im kantonalen Anwaltsregister hat der Beschwerdeführer zurzeit nicht beantragt. Der Beschwerdeführer strebt die Gleichwertigkeitsanerkennung seines spanischen Anwaltspatents mithin nicht deshalb an, weil er den Anwaltsberuf ausüben will. Er will daraus aber wohl die Befugnis ableiten, den Titel eines «st. gallischen Rechtsanwalts» zu führen (vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG).
4.2.2. Soweit die Führung der Berufsbezeichnung «st. gallischer Rechtsanwalt» – wie der Beschwerdeführer annimmt, aber keineswegs auf der Hand liegt – in der Berufsausübung oder bei der Suche nach einer Beschäftigung ohne notwendigen Anwaltsregistereintrag als «reglementierter Beruf» zu behandeln wäre, gälten die allgemeinen Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG (siehe Einleitungssatz von Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG).
Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs – vorliegend die Führung des Anwaltstitels – auch im Herkunftsmitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der im Herkunftsmitgliedstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs erforderlich ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Ergibt die Überprüfung, dass zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten und der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation erhebliche Unterschiede bestehen, kann der Aufnahmemitgliedstaat von der antragstellenden Person einen Ausgleich verlangen; Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anordnung allfälliger Ausgleichsmassnahmen (vgl. BGer 2C_84/2025 vom 26. Februar 2026 E. 4.3.3 mit Hinweis auf 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3.3;2C_1058/2019 vom 30. April 2020 E. 2.6).
Sowohl aus dem schweizerischen (vgl. dazu oben Erwägung 3.2.1) als auch aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft (vgl. dazu oben Erwägung 3.2.2 und 3.2.3) ergibt sich, dass die Führung eines Anwaltstitels geeignet ist, die Erwartung besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen hinsichtlich des Rechts jenes Gemeinwesens zu wecken, in welchem der Titel erworben wurde. Eine Anerkennung der Gleichwertigkeit überträgt diese Erwartung auf das Recht des anerkennenden Staats.
4.2.3. In der Urkunde vom 15. September 2023 bestätigt der Justizminister der «Generalitat de Catalunya», der Beschwerdeführer besitze die Fachausbildung und habe die Prüfungen abgelegt, die seine berufliche Qualifikation für die Ausübung des Rechts bescheinigen, und
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stellt ihm dementsprechend den Berufstitel eines «abogado» aus (act. 3, Beilage 6). Daraus ergibt sich, dass die im Hinblick auf die Erteilung des spanischen Berufstitels erworbenen Qualifikationen sich erheblich von jenen für die Erteilung des st. gallischen Berufstitels (vgl. E. 3.1 hiervor) unterscheiden, weil sie sich auf die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in einem anderen rechtlichen Umfeld beziehen. Damit erwiesen sich Ausgleichsmassnahmen im Sinn von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG als gerechtfertigt. Selbst wenn auf die Führung des Titels eines st. gallischen Rechtsanwalts ohne Eintragung im kantonalen Anwaltsregister die allgemeinen Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG anwendbar sein sollten, lässt sich daraus kein Anspruch auf eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des spanischen Anwaltspatents mit dem st. gallischen Patent per se ableiten.
4.3.
4.3.1. Wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG – wie vorliegend (vgl. E. 4.2.3 hiervor) – nicht erfüllt sind, ist subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorzunehmen. Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbständige Erwerbstätige konkretisiert (vgl. BGer 2C_84/2025 vom 26. Februar 2026 E. 4.2.2).
Anders als im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG kommt der Schweiz dabei jedoch sowohl hinsichtlich der Festlegung der Schutzanliegen und des Schutzniveaus als auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ein erheblicher Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Konkret wird gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH verlangt, dass die zuständigen Behörden objektiv feststellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesen zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt (vgl. BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6.1; vgl. weiterführend das Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Führt diese vergleichende Prüfung der Befähigungsnachweise zu der Feststellung, dass die in dem ausländischen Befähigungsnachweis bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Vorschriften verlangten entsprechen, so ist anzuerkennen, dass der Befähigungsnachweis die in diesen Vorschriften aufgestellten
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Voraussetzungen erfüllt. Ergibt der Vergleich eine teilweise Entsprechung zwischen diesen Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann vom Betroffenen der Nachweis verlangt werden, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. dazu BGer 2C_84/2025 vom 26. Februar 2026 E. 6.1 mit Hinweisen auf die zur Publikation vorgesehenen Entscheide 2C_401/2024 vom 2. September 2025 E. 6.3 und 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 5.4; siehe ferner BGE 136 II 470 E. 4.1; 133 V 33 E. 9.4).
4.3.2. Aus dem Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit (vgl. Art. 4 BGFA) ergibt sich zwar, dass kantonale Anwaltspatente innerhalb der Schweiz als gleichwertig anerkannt werden. Insoweit relativiert das nationale Recht die Bedeutung des Nachweises besonderer Kenntnisse und praktischer Berufstätigkeit im kantonalen Recht. Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, das Diskriminierungsverbot gemäss Freizügigkeitsabkommen verlange eine solche Anerkennung der Gleichwertigkeit auch im internationalen Verhältnis. Vielmehr gehen wie dargelegt (vgl. dazu Erwägung 3.2.2 und 3.2.3) auch die europäischen Regeln gemäss der Richtlinie 98/5/EG davon aus, dass ein Anwaltspatent eines Herkunftsstaats erst dann als mit dem Patent des Aufnahmestaats gleichwertig gelten kann, wenn der Betroffene eine Tätigkeit nachweisen kann, welche das durch die Führung des inländischen Anwaltstitels geweckte Vertrauen in die besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse des Landesrechts rechtfertigt. Die Auffassung des Beschwerdeführers stünde also im Widerspruch zu den europäischen Richtlinien, welche die internationale Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte im EU-Raum regeln. Die Ansprüche der Inhaber von Anwaltszulassungen von EU- und EFTA-Staaten gegenüber der Schweiz wären dann weitreichender als gegenüber den Mitgliedstaaten.
4.3.3. Dem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Beschwerdeführer ist es im Übrigen unbenommen, in der Schweiz alle weiteren Dienstleistungen unter der vom «Departament de Justicia» der «Generalitat de Catalunya» in Spanien erworbenen Bezeichnung «abogado» anzubieten oder sich mit dem Hinweis auf sein spanisches Anwaltspatent für eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bewerben.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anforderungen, welche für den Erwerb des st. gallischen Rechtsanwaltspatents erfüllt sein müssen, unabhängig davon bestehen, ob sich deren Inhaberin oder Inhaber in der Folge ins kantonale Anwaltsregister eintragen lassen will. Deshalb ist es angezeigt, für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Anwaltszulassung mit dem st. gallischen Anwaltspatent auf die Anforderungen gemäss Art. 30 BGFA abzustellen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht: Er
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ist noch nicht während mindestens dreier Jahre in einer Liste der unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Anwältinnen und Anwälte eingetragen und weist nicht nach, dass er während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig gewesen ist (Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGFA). Er ist zwar seit November 2024 in der entsprechenden Liste des Kantons X. eingetragen, hat sich jedoch weder in einem Gespräch über seine beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen (Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 32 BGFA) noch eine Eignungsprüfung bestanden (Art. 30 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 31 BGFA).
Art. 13 Abs. 1 der von der Schweiz aufgrund des mit den Mitgliedstaaten der EU abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens anzuwendenden Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Diplomen verschafft keinen Anspruch per se auf Anerkennung der Gleichwertigkeit des spanischen Anwaltspatents des Beschwerdeführers mit einem st. gallischen Anwaltspatent, weil die erforderlichen Qualifikationsnachweise sich auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Recht des Staats beziehen, dessen zuständige Behörde den Berufstitel verleiht, und damit erheblich unterscheiden. Dieser erhebliche Unterschied steht auch einem aus dem allgemeinen freizügigkeitsrechtlichen Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 FZA abgeleiteten Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit per se entgegen. Die Beschwerde erweist sich damit unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von
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CHF 1'500. Sie sind mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
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