Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BUDE 2025 Nr. 053

Fall-Nr.: 25-1141 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 26.08.2025 Entscheiddatum: 12.08.2025

BUDE 2025 Nr. 053 Baurecht, Art. 91 Abs. 1, Art. 108, Art. 139 Abs. 1 PBG, Art. 24 RPG. Der vorliegend angefochtene Beschluss wurde auf Grundlage des Rückweisungsurteils B 2022/101 des Verwaltungsgerichtes vom 23. März 2022 erlassen, in welchem die erteilte Baubewilligung für den Funkmodulwechsel an einer bestehenden Mobilfunkantenne strittig war. Entsprechend kommt vorliegend die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden zum Tragen (Erw. 3). Die Einsprecherinnen und Einsprecher, welche gegen den erstinstanzlichen Bau- und Einspracheentscheid vom 5. März 2021 bzw. den Rekursentscheid Nr. 42/2022 vom 17. Mai 2022 kein Rechtsmittel erhoben haben, scheiden aufgrund der Dispositionsmaxime aus dem (Rückweisungs-)Verfahren aus (Erw. 4). Auf Verfahrensrechte Dritter können sich die Rekurrentinnen und der Rekurrent nicht berufen. Für eine erneute Publikation besteht daher keine Veranlassung (Erw. 5). Im Rückweisungsurteil hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich und abschliessend die Standortgebundenheit geprüft und bestätigt (Erw. 6). Die neu erteilte kommunale Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands verstösst weder gegen Sinn und Zweck noch verletzt es überwiegende öffentliche Interessen (Erw. 7). Abweisung des Rekurses.

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Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

25-1141

Entscheid Nr. 53/2025 vom 12. August 2025

Rekurrentinnen und A.___ Rekurrent B.___

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 14. Januar 2025)

Rekursgegnerin D.___ GmbH GmbH vertreten durch Dr.iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, 8024 Zürich

Betreff Baubewilligung (Mobilfunkanlage)

Sachverhalt

A. Die Erbengemeinschaft E.___ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001, im zur Politischen Gemeinde Z.___ gehörenden Dorf F.___ im G.___tal. Das Grundstück ist mit dem Ferienhaus Vers.-Nr. 002 sowie im südwestlichen Teil mit einem rund 35 m hohen, im Jahr 2011 bewilligten Sendemasten für Mobilfunkdienstleistungen samt Technikgebäude Vers.-Nr. 003 überbaut. Der Sendemasten wurde bisher von der H.___ AG, Ittigen, dem Funksystem I.___ und der J.___gesellschaft genutzt. Gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ vom 27. Januar 1993 ist das Grundstück Nr. 001 der Landwirtschaftszone zugewiesen, soweit es nicht Wald ist. Laut der Schutzverordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom 6. November 2006 (SchutzV) ist es im östlichen Teil dem Lebensraum Kerngebiet Graue Hörner sowie dem Naturschutzgebiet (Trockenstandort) Nr. 38 Magerwiese Öwa zugeordnet. Über das Grundstück Nr. 001 führt sodann der K.___weg (Gemeindestrasse 3. Klasse).

B. a) Mit Baugesuch vom 1. Juli 2020 (Eingang) beantragte die D.___ GmbH bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer neuen Mobilfunkanlage auf dem bestehenden Antennenmast. Die geplanten Antennen weisen verschiedene Frequenzbänder auf, wobei auch im oberen Frequenzband von 3600 MHz gesendet werden soll. Bei den eingesetzten Antennen handelt es sich teilweise um sog. adaptive Antennen, so dass die Anlage mit dem neuen Mobilfunkstan- dard 5G betrieben werden kann.

b) Innert der Auflagefrist vom 10. bis 23. Juli 2020 gingen mehrere Einsprachen gegen das Bauvorhaben ein. Einsprache erhoben unter

c) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 28. Oktober 2020 stimmte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) – unter Beizug des Amtes für Umwelt (AFU), des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) und des Kantonsforstamtes (KFA) – dem Vorhaben zu. Mit Beschluss vom 5. März 2021 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Aufla- gen und wies sämtliche Einsprachen ab.

d) Dagegen rekurrierten B.___ und C.___ unter anderen zusam- men mit L.___ und A.___ am 23. März 2021 an das Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Mit Entscheid Nr. 42/2022 vom 17. Mai 2022 wies dieses den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses beurteilte mit

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 53/2025), Seite 2/12

VerwGE B 2022/101 vom 23. März 2022 zahlreiche Einwände als un- begründet. Eine Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit der festgeleg- ten Anlagegrenzwerte wie auch eine Gefährdung freilebender Wild- tiere könne nicht angenommen werden (Erw. 5 und 6). Weder das Qualitätssicherungssystem noch die empfohlenen Messmethoden würden Anlass zu Beanstandungen geben (Erw. 7 und 8). Die ge- plante Anlage sei zudem als relativ standortgebunden zu qualifizieren und die vom AREG vorgenommene Interessenabwägung sei nicht zu beanstanden (Erw. 9). Die erstmals im Beschwerdeverfahren erho- bene Rüge der Unterschreitung des Waldabstands wurde hingegen geschützt. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass hierfür eine Aus- nahmebewilligung notwendig gewesen wäre. Diese könne die Baube- hörde im Einzelfall mit einer Zustimmung des AREG erteilen. Dem an- gefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 5. März 2021 liesse sich nicht entnehmen, dass der Gemeinderat Z.___ sich mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auseinandergesetzt hätte (Erw. 10). Entsprechend hiess das Verwal- tungsgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eingetre- ten ist, und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuer Ent- scheidung an den Gemeinderat Z.___ zurück.

C. a) In der Folge nahm der Gemeinderat Z.___ das Verfahren wieder auf.

b) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 28. März 2024 stimmte das AREG dem Bauvorhaben sowie der Ausnahmebewilli- gung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands zu. Es ver- wies auf die Rückmeldung des KFA vom 22. Februar 2024. Demnach halte das KFA – mitunter gestützt auf die erstmalige Rückmeldung vom 12. August 2020 – daran fest, dass das geplante Vorhaben kei- nen Einfluss auf den Wald habe und daher die Zustimmung erteilt wer- den könne.

c) Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 stellte der Gemeinderat Z.___ L.___ die raumplanungsrechtliche Teilverfügung zur Stellungnahme zu.

d) Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 nahmen B.___ und C.___, A.___ und L.___ Stellung und beanstandeten den Verfahrensablauf. Die ursprüngliche Baubewilligung samt Einspracheentscheid und raumplanungsrechtlicher Teilverfügung des AREG sei vom Verwal- tungsgericht aufgehoben worden. Somit sei das Baugesuchsverfahren weiterhin beim Gemeinderat Z.___ pendent, weshalb erneut über sämtliche Einsprachen – und nicht nur jene der obsiegenden Be- schwerdeführerinnen und Beschwerdeführer – zu entscheiden sei. Entsprechend seien wieder auch alle Einsprecherinnen und Einspre- cher ins Verfahren einzubeziehen. Darüber hinaus beanstandeten sie die Begründung für die Zustimmung zur Unterschreitung des Waldab- stands.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 53/2025), Seite 3/12

e) Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung einschliesslich der Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands unter Bedingungen und Aufla- ab. Der Gemeinderat erwog, dass im Rückweisungsverfahren nur noch jene Einsprecherinnen und Einsprecher beteiligt seien, welche im Beschwerdeverfahren obsiegt hätten. Hinsichtlich der beanstande- ten Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands hielt der Gemeinderat fest, dass besondere Verhältnisse vorliegen würden und das Vorhaben nicht gegen den Sinn und Zweck des Waldabstands verstosse.

D. Gegen diesen Beschluss erhoben B.___ und C.___ zusammen mit A.___ mit Schreiben vom 13. Februar 2025 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung der Mobilfunkan- tenne sei der Rekursgegnerin D.___ GmbH Commu- nications AG zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen.

2. Eventualiter sei das Bauvorhaben erneut unter An- gabe der beantragten Ausnahmegesuche korrekt zu publizieren.

Zur Begründung wird geltend gemacht, das Bauvorhaben erfordere die erneute Publikation. Aus der ursprünglichen Baupublikation gehe nicht hervor, dass die Rekursgegnerin eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands oder für den Bau ausserhalb der Bauzone beantrage. In jedem Fall müsste aber allen bisherigen Einsprecherinnen und Einsprechern der Rechtsmittelweg offen ste- hen. Weiter bestreiten die Rekurrentinnen und der Rekurrent die Standortgebundenheit des Vorhabens. Schliesslich stellen sie sich auf den Standpunkt, das Vorhaben würde die im Wald lebenden Insekten und Tiere stark gefährden, weshalb kein Raum für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bestehe.

E. a) Mit Vernehmlassung vom 2. April 2025 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch Dr.iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt, Zürich, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie macht unter anderem geltend, dass die Bewilligungsvoraussetzungen zur Realisierung des geplanten Bauvorhabens allesamt erfüllt seien. Damit könne auch eine Schädigung des Walds ausgeschlossen werden.

b) Mit Schreiben vom 7. April 2025 übermittelt die Vorinstanz die Vorakten und verzichtet auf die Stellung von Anträgen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 53/2025), Seite 4/12

c) Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 reicht das AREG den Amtsbe- richt des AFU vom 16. Mai 2025 ein und verzichtet unter Verweis auf die raumplanungsrechtliche Teilverfügung vom 28. März 2025 auf eine Stellungnahme.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 5. März 2021 bzw. 14. Januar 2025. Mithin sind vor- liegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Best- immungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Der vorliegend angefochtene Beschluss wurde auf Grundlage des Rückweisungsurteils B 2022/101 des Verwaltungsgerichtes vom 23. März 2022 erlassen. Entsprechend kommt vorliegend die Bin- dungswirkung von Rückweisungsentscheiden zum Tragen. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Ver- fahrensrechts, der zwar nicht in allen Verfahrensordnungen von Bund und Kantonen ausdrücklich erwähnt wird, aber auch ohne solche Er- wähnung Geltung beansprucht. Hebt eine Beschwerdeinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Beurteilung an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde an die rechtliche Begründung der Beschwerdeinstanz gebunden; die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die betreffende Beschwer- deinstanz selbst, wenn diese nach dem Entscheid der unteren Instanz im zweiten Rechtsgang erneut mit der Angelegenheit befasst wird.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 53/2025), Seite 5/12

Entsprechend darf sich sowohl die untere Instanz wie auch die Beschwerdeinstanz selbst im zweiten Rechtsgang nur noch mit denje- nigen rechtlichen Fragen beschäftigen, die im betreffenden Entscheid noch offen gelassen worden sind, was den Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen einschränkt. Denn durch diese Bindungs- wirkung soll verhindert werden, dass über bereits verbindlich entschie- dene rechtliche Streitfragen ein zweites Verfahren stattfindet (R. WIEDERKEHR/K. PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1441 mit weiteren Hinweisen).

4. Die Rekurrentinnen und der Rekurrent rügen, die Vorinstanz habe im angefochtenen Beschluss nur die Einsprachen der obsiegenden Be- schwerdeführerinnen und -führer neu beurteilt.

4.1 Rechtsmittelverfahren werden von der Dispositionsmaxime be- herrscht. Dies bedeutet, dass es in der Disposition der von einer erst- instanzlichen Verfügung betroffenen Partei liegt, ob und in welchem Ausmass sie diese Verfügung durch eine Rechtsmittelbehörde über- prüfen lassen will. Auch hier gilt, wie bei den erstinstanzlichen Begeh- ren um Gewährung eines Vorteils, dass die Partei über die Einleitung des Verfahrens, über den Verfahrensgegenstand und über einen all- fälligen Rückzug bestimmt (H.-R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Überblick N 17 f.).

4.2 Die Einsprecherinnen und Einsprecher, welche gegen den erst- instanzlichen Bau- und Einspracheentscheid vom 5. März 2021 bzw. den Rekursentscheid Nr. 42/2022 vom 17. Mai 2022 kein Rechtsmittel erhoben haben, scheiden aufgrund der Dispositionsmaxime aus dem Verfahren aus. Ihnen gegenüber sind die genannten Entscheide in Rechtskraft erwachsen. Deshalb ist ihnen gegenüber trotz der Gut- heissung der Beschwerde mit Urteil VerwGE B 2022/101 vom 23. März 2022 kein neuer Einspracheentscheid und Rechtsmittelweg zu eröff- nen. Sie sind am weiteren Verfahren – namentlich dem Rückwei- sungsverfahren – nicht mehr beteiligt. Hinzu kommt, dass sich die Re- kurrentinnen und der Rekurrent ohnehin nicht auf Verfahrensrechte Dritter berufen können (vgl. hierzu weiter unten). Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

5. Die Rekurrentinnen und der Rekurrent verlangen neu die erneute Pub- likation des Vorhabens, da die damalige Publikation den Anforderungen nicht genüge.

5.1 Die Bekanntmachung nach Art. 139 Abs. 1 Bst. a PBG sowie die Bauanzeige nach Bst. b der gleichen Bestimmung sollen über das Baugesuch informieren (Baugesuchsteller, Grundstück und Art der Baute) sowie auf die Einsprachemöglichkeit hinweisen. Die amtliche Publikation eines Baugesuchs braucht nicht zuletzt im Hinblick auf die Wahrnehmung der Rechtsmittelmöglichkeiten aussagekräftig zu sein.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 53/2025), Seite 6/12

Ein Dritter soll sich aus der inhaltlichen Umschreibung des Bauvorha- bens in der Publikation ein grundsätzliches Bild über mögliche Auswir- kungen machen können (vgl. dazu Präsidialentscheid VerwGE B 2021/241 vom 17. Februar 2022 Erw. 4.2.1). Im Anwendungsbe- reich von Art. 12b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- schutz (SR 451; abgekürzt NHG) müssen sodann Verfügungen und Gesuche den beschwerdeberechtigten Organisationen durch schriftli- che Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan zur Kenntnis gebracht werden. Sinn und Zweck von Art. 12b NHG ist die effektive Gewährleistung des Ver- bandsbeschwerderechts. Die Veröffentlichung muss so gefasst sein, dass sich die zum Rechtsmittel berechtigten Organisationen ein Bild von der Art und Tragweite des geplanten Vorhabens machen können (VerwGE B 2018/248 vom 14. März 2019 Erw. 4.2).

5.2 Ob die vorliegend strittige Bekanntmachung bzw. Bauanzeige diesen Anforderungen genügt, kann offen gelassen werden. Die Un- terlagen des strittigen Bauvorhabens wurden vom 10. bis 23. Juli 2020 öffentlich aufgelegt. Die Rekurrentinnen und der Rekurrent haben während der Auflagefrist Einsprache erhoben und konnten damit ihre Rechte wahrnehmen. Selbst wenn die Publikation den Anforderungen nicht genügen würde, wäre ihnen angesichts der erfolgten Einsprache kein Rechtsnachteil erwachsen. Soweit die Rekurrentinnen und der Rekurrent vorbringen, die übrigen Anwohnerinnen und Anwohner hät- ten den Umfang des Baugesuchs nicht erfassen können, sind sie nicht zu hören. Auf Verfahrensrechte Dritter können sich die Rekurrentinnen und der Rekurrent nicht berufen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_340/2017 vom 25. Juni 2018 Erw. 5.2). Die Rüge ist unbegründet und für eine erneute Publikation – wie von den Rekurrentinnen und dem Rekurrenten beantragt – besteht keine Veranlassung.

6. Die Rekurrentinnen und der Rekurrent bestreiten die Standortgebun- denheit der geplanten Mobilfunkantenne.

Wie oben ausgeführt, darf sich aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsurteils sowohl die untere Instanz wie auch die Rekursinstanz selbst im zweiten Rechtsgang nur noch mit denjenigen rechtlichen Fragen beschäftigen, die im betreffenden Urteil noch offen gelassen worden sind. Im Rückweisungsurteil VerwGE B 2022/101 vom 23. März 2022 hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich und ab- schliessend die Standortgebundenheit nach Art. 24 des eidgenössi- schen Raumplanungsgesetzes (SR 700) sowie die vom AREG vorge- nommene Interessenabwägung geprüft und bestätigt. Ausgehend von der Bindungswirkung besteht kein Raum, die rechtlich entschiedene Streitfrage neu zu beurteilen. Ohnehin vermögen die neuen rekurren- tischen Vorbringen die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Die von den Rekurrentinnen und dem Rekurrenten angeführten Bundesgerichtsurteile betreffen anders gelagerte Sach- verhalte. Aus dem Umstand, dass das Genfer Verwaltungsgericht im

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konkreten Fall amtliche, mit Siegel versehene, Abdeckungskarten ver- langte und das Bundesgericht dies nicht beanstandete, lässt sich noch kein allgemeines Erfordernis ableiten. Ob das G.___tal bereits über eine Glasfasererschliessung verfügt, ist für die vorliegende Beurtei- lung ebenfalls nicht relevant. Die Rügen erweisen sich somit als unbe- gründet

7. Die Rekurrentinnen und der Rekurrent beanstanden die mit angefoch- tenem Beschluss erstmals erteilte Ausnahmebewilligung für die Unter- schreitung des Waldabstands.

7.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 Bst. c PBG haben Bauten und Anlagen gegenüber Wäldern ab der Stockgrenze einen Mindestabstand von 15 m einzuhalten. Für Strassen und leicht befestigte Naturstrassen geltend dagegen reduzierte Mindestabstände (Bst. a und b der glei- chen Bestimmung). Mit dem Waldabstand soll der Wald erhalten und vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung bewahrt werden. Gleich- zeitig soll der Waldabstand die Bewohnerinnen und Bewohner von Bauten vor Schatten und Windwurf schützen und den Waldrand als Teil des Landschaftsbilds erhalten. Schliesslich soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Walds er- möglichen, Waldbrände verhüten und die ökologisch wertvollen Wald- ränder erhalten. Der Wald wird immer dann beeinträchtigt, wenn eine oder mehrere der im Gesetz genannten Schutzfunktionen des Walds ernsthaft gefährdet erscheinen und eine solche Beeinträchtigung wahrscheinlich zu erwarten ist. Eine aktuelle und konkrete Gefährdung muss nicht vorliegen. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Ertei- lung genereller Ausnahmebewilligungen in Nutzungsplänen oder bei der Bewilligung individueller Ausnahmen zu beachten (W. RITTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Bauge- setz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 91 N 3 f).

7.2 Die Baubehörde kann im Einzelfall mit Erteilung einer Ausnah- mebewilligung von den Vorschriften des PBG oder des Baureglements abweichen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen oder die Durch- setzung der Vorschrift unzweckmässig und unbillig wäre (Art. 108 Abs. 1 PBG). Erst wenn besondere Verhältnisse oder die Unzweck- mässigkeit/Unbilligkeit bejaht werden kann, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung auch mit Art. 108 Abs. 2 PBG vereinbar ist. Demnach ist die Ausnahmebewilligung nur zulässig, wenn sie auch:

a) nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstösst;

b) keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt;

c) die Nachbarschaft nicht unzumutbar benachteiligt.

Art. 108 Abs. 3 PBG konkretisiert beispielshaft das Vorliegen der besonderen Verhältnisse. Danach liegen besondere Verhältnisse vor,

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wenn aufgrund einer nachträglichen Wärmedämmung von Aussen- wänden und Dach die Baumassenziffer über- oder der Grenzabstand unterschritten wird. Weiter sind in genereller Weise besondere Ver- hältnisse beispielsweise – neben der Eigenart des Bauwerks, der Architektur oder der Zweckbestimmung des Gebäudes – insbeson- dere in der Topografie, Form oder Lage des Baugrundstücks oder der besseren Wahrung öffentlicher Interessen begründet (Botschaft und Entwurf der Regierung zum Planungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, in: ABl 2015, 2496). Art. 108 PBG ist unmittelbar anwendbar (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1), weshalb die bisherige Bestimmung von Art. 77 BauG nicht mehr zur Anwendung gelangt. Im Wesentlichen entspricht die Bestimmung jedoch der Praxis zum früheren Art. 77 BauG (M.E. LOOSER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 108 N 1). Für die Erteilung einer Ausnah- mebewilligung sind besondere Verhältnisse – was gleichbedeutend ist wie eine «Ausnahmesituation» – erforderlich. Allgemeine Gründe, die sich praktisch immer anführen lassen, stellen keine besonderen Ver- hältnisse dar und sind nicht zu berücksichtigen (BUDE Nr. 16/2022 vom 23. Februar 2022 Erw. 3.2; VerwGE B 2010/105 vom 16. Dezem- ber 2010 Erw. 4.4.3). Gefordert ist ein positives öffentliches Interesse (z.B. Gründe der Hygiene, des Verkehrs, der Feuersicherheit oder der architektonischen und ortsplanerischen Gestaltung), welches gera- dezu die Realisierung des Bauvorhabens in der nicht regelkonformen Ausgestaltung verlangt. Gemäss Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum PBG (ABl 2015, S. 2496) sollen mit der Ausnahmebewilligung Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vermieden werden, die sich daraus ergeben, dass die Anwendung der Allgemeinordnung aussergewöhnlichen Gegebenheiten nicht Rech- nung trägt. Es geht um offensichtlich ungewollte Wirkungen einer Vor- schrift. Erweist sich die Durchsetzung einer Vorschrift als unzweck- mässig oder unbillig, so muss auch von besonderen Verhältnissen ge- sprochen werden. Die Ausnahmebewilligung darf aber nicht dazu ein- gesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich prak- tisch immer anführen lassen. Auf diesem Weg würde ansonsten ma- teriell das Gesetz geändert werden (KAISER/MANSER, in: Ehrenzel-

ler/Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutzrecht, Zürich/St.Gallen 2020, § 6 N 38 ff.).

7.3 Es ist unbestritten, dass die geplante Mobilfunkanlage mit einem Abstand von lediglich 2 m zum Wald (ohne Waldsaum) den massge- blichen Mindestabstand von 15 m nicht einhält und daher eine Aus- nahmebewilligung nach Art. 108 PBG notwendig ist. Die Vorinstanz erblickte die besonderen Verhältnisse darin, dass am strittigen Stand- ort die öffentlichen Interessen besser gewahrt werden könnten. Die Antenne liege an erhöhter Lage auf Grundstück Nr. 001 und könne aufgrund der peripheren Lage am Scheitelpunkt von drei zusammen- hängenden Tälern eine grosse Fläche im topografisch schwierigen G.___tal versorgen. Der Standort sei für die Reichweite und Kapazität und für die Eingliederung in das bestehende Mobilfunknetz optimal und deutlich vorteilhafter als ein Standort innerhalb der Bauzonen in

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F.___. Die Konzentration der Anlage am bestehenden Standort sei auch mit Blick auf den Schutz des Landschaftsbilds vorteilhaft. Damit hält sich die Vorinstanz in ihrer Begründung der besonderen Verhält- nisse weitgehend an die verwaltungsgerichtliche Begründung der Standortgebundenheit. Dies ist folgerichtig und nicht zu beanstanden. Die Rekurrentinnen und der Rekurrent vermögen dementsprechend auch nichts entgegenzusetzen. Sie beschränken sich in ihren Vorbringen lediglich auf die potenzielle Schädigung des Walds durch nichtionisierende Strahlung. Aber auch hiermit vermögen die Rekurrentinnen und der Rekurrent nicht durchzudringen. Das Ver- waltungsgericht hat mit Urteil B 2022/101 vom 23. März 2022 festge- halten, dass weder die Magerwiese Öwa noch der Lebensraum Kern- gebiet Graue Hörner mitsamt deren Umgebung durch den Bau der strittigen Mobilfunkanlage beeinträchtigt werden. Zudem hat das Ver- waltungsgericht wie auch das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten seien. Der Schutz der Tiere und Pflanzen gehe dabei aber gewissermassen im Schutz der Menschen auf (VerwGE B 2019/145 vom 11. Februar 2020 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen). Gleiches geht aus dem Amtsbe- richt des AFU hervor und wird auch von Rückmeldungen des ANJF und des KFA bestätigt. Entgegen der Ansicht der Rekurrentinnen und des Rekurrenten ist deshalb eine Beeinträchtigung des Walds bzw. eine Gefährdung der Waldfunktion nicht ersichtlich.

7.4 Es ergibt sich somit – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat –, dass die Ausnahmebewilligung weder gegen Sinn und Zweck des Waldabstands verstösst noch überwiegende öffentliche Interes- sen verletzt. Da die Mobilfunkanlage die massgebenden Grenzwerte der NISV einhält, wird auch die Nachbarschaft nicht unzumutbar be- nachteiligt. Entsprechend durfte die Vorinstanz für die Unterschreitung des Waldabstands eine Ausnahmebewilligung nach Art. 108 PBG er- teilen. Die erforderliche Zustimmung des AREG nach Art. 108 Abs. 4 PBG i.V.m. Art. 8 der Verordnung zum Planungs- und Bauge- setz (sGS 731.11) liegt mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 28. März 2024 ebenfalls vor. Die Rüge erweist sich somit als un- begründet.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rügen der Rekurrentin- nen und des Rekurrenten nicht stichhaltig sind. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

9.

9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrentinnen und dem Rekurrenten zu über- binden.

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9.2 Der von den Rekurrentinnen und dem Rekurrenten am 27. Februar 2025 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzu- rechnen.

10. Die Rekursgegnerin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten.

10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung

10.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist von den Rekurrentinnen und dem Rekurrenten zu gleichen Teilen zu bezahlen.

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Dispositiv

Entscheid

1.

2. a) A.___, B.___ und C.___ wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 27. Februar 2025 von B.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3. Das Begehren von D.___ GmbH um Ersatz der ausseramtlichen Kos- D.___ GmbH zu gleichen Teilen ausseramtlich mit Fr. 2'750.–.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 24 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2026, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.