Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BUDE 2026 Nr. 005

Fall-Nr.: 25-1997, 25-2182 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 27.04.2026 Entscheiddatum: 26.01.2026

BUDE 2026 Nr. 005 Planungsrecht, Strassenrecht, Enteignungsrecht, Art. 7, 12, 13, 38, 41-45. 46, EntG. Die Beitragspflichtigen bei Baukosten für eine Strasse werden im Planverfahren mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt (Art. 80 StrG). In der persönlichen Anzeige ist auch zu erwähnen, dass mit dem öffentlich aufgelegten Strassenprojekt eine Abtretung privater Rechte einhergeht und die Einsprachemöglichkeit gegen die Zulässigkeit der Enteignung besteht. Ein blosser Verweis auf die entsprechende Gesetzesbestimmung – wie das die Vorinstanz in ihrer persönlichen Anzeige gemacht hat – genügt dabei nicht. Durch die blosse Nennung von Art. 42 StrG wird Betroffenen namentlich nicht klar, dass durch die öffentliche Auflage auch bereits das Enteignungsverfahren eingeleitet wird und sie sich nur jetzt gegen die Zulässigkeit der Enteignung wehren können (Erw. 2.7). Auf das Kostenverlegungsverfahren, in dem die Baukosten für eine Strasse durch Errichtung eines Perimeters aufgeteilt werden, kann verzichtet werden, wenn die Kostentragung durch Vertrag geregelt ist (Art. 77 StrG). Dass ein solcher Vertrag mit einer verbindlichen Regelung der Kostentragung besteht, wurde nicht vorgebracht. Daher hätte die Vorinstanz auf das Kostenverlegungsverfahren vorliegend nicht verzichten dürfen. Das Kostenverlegungsverfahren nach Art. 77 ff. StrG ist zwar ein separates Verfahren. Nach den Koordinationsgrundsätzen von Art. 25a RPG ist es jedoch mit den damit zusammenhängenden Verfahren abzustimmen (Erw. 3.4). Infolge Verletzung der (formellen) Koordinationspflichten ist der angefochtene Gesamtentscheid des Gemeinderates aufzuheben. Gutheissung der Rekurse.

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Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

25-1997/25-2182

Entscheid Nr. 5/2026 vom 26. Januar 2026

Rekurrentin 1 A.___

Rekurrentinnen und B.___ Rekurrenten 2-13 C.___ alle vertreten durch lic.iur. Jörg Frei, Rechtsanwalt, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Z.___

Betreff Teilstrassenplan M.___strasse

Sachverhalt

A. a) Die im südlichen Gemeindegebiet von Z.___ gelegene M.___strasse zweigt derzeit über den zur N.___strasse gehörenden Einmündungsbereich von der O.___strasse ab. Sie verläuft zunächst parallel zur O.___strasse in östliche Richtung, bevor sie nach Süden abbiegt und als Sackgasse endet. In diesem südlichen Abschnitt er- schliesst sie eine Gruppe von Wohnhäusern. Die N.___strasse setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einer Zufahrtsstrasse, welche die Verbindung zur O.___strasse herstellt, und einer Verbindungsstrasse, welche die O.___strasse mit der weiter südlich gelegenen Strasse P.___ verbindet. Im Südwesten der M.___strasse liegt angrenzend das derzeit mit drei Gebäuden (Wohngebäude, Garage, sonstiger Hochbau) überbaute Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___.

b) Die M.___strasse und die N.___strasse sind als Gemein- destrasse 3. Klasse eingeteilt. Bei der O.___strasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse 1. Klasse.

c) Die M.___strasse ist in zwei verschiedene Grundstücke auspar- zelliert (im Norden: Grundstück Nr. 002 im Süden: Grundstück Nr. 003). Die N.___strasse ist ebenfalls ausparzelliert (Grundstück Nr. 004).

d) A.___ ist Eigentümerin der N.___strasse (Grundstück Nr. 004). Der nördliche Abschnitt der M.___strasse (Grundstück Nr. 002) liegt im Eigentum der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer B.___, J.___ sowie der K.___AG. Der südliche Abschnitt der M.___strasse (Grundstück Nr. 003) liegt im Miteigentum

B. a) Der Gemeinderat Z.___ beschloss am 18. Mai 2021 mit Blick auf eine künftige Überbauung des Grundstücks Nr. 001 mit mehreren Wohneinheiten und die Sicherstellung der hinreichenden Erschlies- sung in diesem Zusammenhang, die baulichen Anforderungen an die bestehende M.___strasse zu überprüfen und die Klassierung anzu- passen. Das kantonale Tiefbauamt (TBA) unterzog in Folge den aus- gearbeiteten Teilstrassenplan betreffend Ausbau der M.___strasse ei- ner Vorprüfung und kam dabei zum Schluss, die Genehmigungsfähig- keit dieses Teilstrassenplans sei fraglich, namentlich weil eine Um- klassierung der M.___strasse den gesamten Strassenzug umfassen müsse. Weiter sei die Sichtzone beim Einmündungsbereich zur vor- trittsberechtigten O.___strasse nach rechts auf 25 m zu erhöhen und sicherzustellen. Das (digitale) Mitwirkungsverfahren betreffend Teil- strassenplan M.___strasse wurde vom 10. September bis 2. Oktober 2023 durchgeführt. Zudem enthielt die Lokalzeitung «Z.___ aktuell» in der Ausgabe 9/2023 vom 8. September 2023 eine Bekanntmachung

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 5/2026), Seite 2/13

betreffend Teilstrassenplan M.___strasse. Es gingen diverse Rück- meldungen ein, welche im Rahmen des Mitwirkungsberichts vom 2. Oktober 2023 ausgewertet wurden.

b) Am 14. November 2023 erliess der Gemeinderat den Teilstras- senplan M.___strasse, welcher namentlich die Umklassierung der M.___strasse von einer Gemeindestrasse 3. Klasse in eine Gemein- destrasse 2. Klasse, die Neuzuordnung des Einmündungsbereichs in sowie den Landerwerb zulasten von mehreren Grundstücken vorsieht (nachfolgend Teilstrassenplan).

c) Der Teilstrassenplan lag vom 15. Januar bis 13. Februar 2024 öffentlich auf. Während der Auflagefrist erhoben einerseits B.___, durch lic.iur. Jörg Frei, Rechtsanwalt, St.Gallen, sowie andererseits A.___ Einsprache gegen den Teilstrassenplan. Als Begründung brin- gen B.___ und Mitbeteiligte vertreten durch ihren Rechtsanwalt insbe- sondere vor, die geplante Umklassierung der M.___strasse sei man- gels veränderter Verhältnisse seit deren Klassierung nicht rechtmäs- sig. Zudem genüge die Fahrbahnbreite der M.___strasse den Anfor- derungen der VSS-Normen an eine Gemeindestrasse 2. Klasse nicht. Weiter seien sowohl die persönliche Anzeige des Enteignungsbegeh- rens nach Art. 42 Abs. 1 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) als auch die persönliche Anzeige der Beitragspflichten nach Art. 80 Abs. 1 StrG vorliegend nicht erfolgt. A.___ bringt im Rahmen ihrer Einsprachebegründung zusammengefasst vor, die geplante Um- klassierung der M.___strasse sowie die geplante Enteignung seien nicht rechtmässig.

d) Mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2024 (eröffnet mit Schrei- ben vom 4. Juli 2024) wies der Gemeinderat die erhobenen Einspra- chen ab. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 13. Juli 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (Rekursver- fahren Nr. 24-5035).

e) Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 widerrief der Gemeinderat die Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids aufgrund fehlen- der Genehmigung des Teilstrassenplans durch die zuständige Stelle des Bau- und Umweltdepartementes. Das Rekursverfahren Nr. 24- 5035 wurde deshalb am 18. Juli 2024 von der Geschäftsliste des Bau- und Umweltdepartementes abgeschrieben.

f) Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 genehmigte das TBA den Teilstrassenplan.

g) Mit Gesamtentscheid vom 13. März 2025 wurden A.___ sowie B.___ und Mitbeteiligte der jeweilige Einspracheentscheid vom 25. Juni 2024 sowie die Genehmigung des TBA vom 28. Februar 2025 für den Teilstrassenplan eröffnet.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 5/2026), Seite 3/13

C. a) Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 21. März 2025 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (in Folge Rekurs 1; Rekurs Nr. 25-1997). Mit Rekursergänzung vom 4. April 2025 beantragten sie die Aufhebung des Gesamtentscheids des Ge- meinderates. Zur Begründung wird zusammengefasst geltend ge- macht, die Umklassierung der M.___strasse sei mangels veränderter Verhältnisse seit deren Klassierung nicht rechtmässig. Die geplante Enteignung und Neuzuordnung des Einmündungsbereichs in die seien nicht zulässig. Weiter führe das steile Gefälle im Einmündungs- breich zur O.___strasse bei winterlichen Bedingungen zu einer Umla- gerung des Verkehrs auf den nächsten Strassenzug.

b) Gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 13. März 2025 erhoben auch B.___ und Mitbeteiligte durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. März 2025 Rekurs beim Bau- und Umweltdeparte- ment (in Folge Rekurs 2; Rekurs Nr. 25-2182). Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Gesamtentscheid (bestehend aus Einspracheent- scheid vom 25. Juni 2024 und Genehmigung des Teil- strassenplans vom 28. Februar 2025; beides eröffnet am 13. März 2025) sei vollumfänglich aufzuheben

2. Die Genehmigung für das Bauprojekt und den Teil- strassenplan M.___strasse sei zu verweigern und von der Umklassierung der Gemeindestrasse 3. Klasse M.___strasse zur Gemeindestrasse 2. Klasse M.___strasse sowie von der Neueinteilung des Ein- mündungsbereichs N.___strasse in die Gemein- destrasse 2. Klasse M.___strasse sei abzusehen.

3. Von der Enteignung von Rechten der Rekurrenten sei abzusehen und es seien die mit dem Teilstrassenplan zusammenhängenden Enteignungen der privaten Rechte der Rekurrenten an der M.___strasse (na- mentlich Grundstücke 002 und 003) als unzulässig zu erklären.

4. Auf die vorübergehende Beanspruchung von Flächen der im Eigentum der Rekurrenten stehenden Grund- stücke sei zu verzichten.

5. Eventualiter sei der angefochtene Gesamtentscheid (besteht aus Einspracheentscheid vom 25. Juni 2024 und Genehmigung des Teilstrassenplans vom 28. Februar 2025; beides eröffnet am 13. März 2025) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 5/2026), Seite 4/13

Zur Begründung wird geltend gemacht, die geplante Umklassierung der M.___strasse sei mangels veränderter Verhältnisse seit deren Klassierung nicht rechtmässig. Namentlich seien keine zusätzlichen Grundstücke zu erschliessen. Falls die Vorinstanz im geplanten Bau- projekt auf dem (im Südwesten an die M.___strasse angrenzenden) Grundstück Nr. 001 veränderte Verhältnisse sehe, sei der Koordinati- onsgrundsatz mangels paralleler Durchführung des Baubewilligungs- verfahrens verletzt. Die Fahrbahnbreite der M.___strasse genüge den Anforderungen der VSS-Normen an eine Gemeindestrasse 2. Klasse nicht. Schliesslich sei die persönliche Anzeige sowohl des Enteig- nungsbegehrens nach Art. 42 Abs. 1 StrG als auch der Beitragspflich- ten nach Art. 80 Abs. 1 StrG vorliegend nicht erfolgt, was eine Verlet- zung des Koordinationsgebots darstelle.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 30. April 2025 beantragt die Vo- rinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, mangels Vorliegens eines bewilligungsfähigen Bauprojekts betreffend das Grundstück Nr. 001 liege kein Koordinati- onsbedarf und damit keine Verletzung der Koordinationspflichten vor.

b) Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2025 führt das TBA bzw. das beigezogene Strasseninspektorat (SI) unter anderem aus, gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; ab- gekürzt PBG) habe die Erschliessung systematisch, zeitgerecht und bedarfsgerecht zu erfolgen. Angesichts der bevorstehenden Überbau- ung des Grundstücks Nr. 001 mit mehreren Wohneinheiten habe die Vorinstanz zu Recht bereits jetzt die Umklassierung der M.___strasse als Erschliessungsstrasse vorgenommen. Die M.___strasse sei grundsätzlich ausreichend dimensioniert. Ob noch ein massgebender Begegnungsfall zu berücksichtigen sei und wie die Gefällsituation im Einmündungsbereich zur O.___strasse zu beurteilen sei, könne auf Basis der vorhandenen Unterlagen nicht abgeschätzt werden. Auf- grund der Umklassierung der M.___strasse in eine Gemeindestrasse 2. Klasse sei der Unterhaltsperimeter anzupassen; diese Anpassung sei nicht Gegenstand des Teilstrassenplanverfahrens, sondern des zeitgleich öffentlich aufzulegenden Kostenverlegungsverfahrens.

c) Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 nahm die Rekurrentin 1 zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und des TBA Stellung.

d) Mit eigenständiger Stellungnahme vom 15. Juli 2025 bringt die Rekurrentin Nr. 12 im Wesentlichen vor, die vorgesehene Enteignung im Bereich des südlichen Abschnitts der M.___strasse (Grundstück Nr. 003) sei mangels öffentlichen Interesses unzulässig. Der Teilstras- senplan M.___strasse sei aufzuheben und der südliche Teil der M.___strasse im Privateigentum zu belassen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 5/2026), Seite 5/13

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zu- sammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).

1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten 2-13 rügen eine Verletzung des Koordinationsgebots. Sie machen geltend, die persönliche Anzeige des Enteignungsbegehrens nach Art. 42 Abs. 1 StrG, welches das Enteignungsverfahren einleite, sei vorliegend nicht erfolgt.

2.1 Art. 25a Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (SR 700; abgekürzt RPG) enthält die Grundsätze der Koordina- tion. Namentlich ist eine Behörde zu bezeichnen, die für eine ausrei- chende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder die Änderung ei- ner Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Art. 25a Abs. 1 RPG). Die für die Koordination verantwortliche Be- hörde sorgt unter anderem für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen und für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Ver- fügungen (Art. 25a Abs. 2 bst. b und d RPG). Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3). Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar (Abs. 4). Sind also für die Verwirklichung eines Bauprojekts verschiedene materiell-rechtli- che Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen Vorschrif- ten ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden können, muss die Rechtsanwendung materiell gleichzeitig und widerspruchsfrei koordi- niert erfolgen. Die Koordinationspflicht gilt indessen nicht unbe- schränkt. Sie kann nur so weit reichen, als tatsächlich ein Koordinati- onsbedarf besteht. Allein der Umstand, dass verschiedene Verfahren ein und dieselbe Anlage betreffen, genügt für sich allein jedenfalls

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 5/2026), Seite 6/13

noch nicht für die Bejahung der Koordinationspflicht (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2013/I/1; BDE Nr. 1/2021 vom 7. Januar 2021 Erw. 3.1; Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 5.1). Art. 25a RPG kommt auch dann zur Anwendung, wenn für die verschiedenen Bewil- ligungen (Verfügungen) nur eine Behörde zuständig ist. Das Koordi- nationsgebot gilt in verfahrensmässiger Hinsicht in dem Sinn, dass ein Bauvorhaben als Ganzes in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können muss (GVP 2000 Nr. 79 S. 202 mit Hin- weisen; BDE Nr. 41/2012 vom 6. September 2012 Erw. 3.1).

2.2 Der Gemeindestrassenplan nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StrG ist ein Sondernutzungsplan, der als solcher den Zonen- plan überlagert. Die Koordinationsgrundsätze sind daher im Strassen- planverfahren zu beachten (vgl. VerwGE B 2022/185, 186, 189 und 190 vom 6. Juli 2023 Erw. 4.2.4 mit Hinweis auf VerwGE B 2018/80 und 82 vom 23. Mai 2019 Erw. 6.1 und VerwGE B 2013/254 vom 28. Juli 2015 Erw. 3.1).

2.3 Für Erlass und Änderung eines Gemeindestrassenplans wird das Planverfahren gemäss StrG sachgemäss durchgeführt. Er bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Kantons (Art. 13 Abs. 2 StrG; siehe ergänzend BUDE Nr. 1/2026 vom 6. Januar 2026 Erw. 2.3 f., wonach Strassenprojekte als projektbezogene Sondernut- zungspläne einer Genehmigung nach Art. 26 RPG bedürfen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StrG werden Strassenprojekte in der politischen Ge- meinde unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öf- fentlich aufgelegt. Auflage- und Anzeigeverfahren werden bei Gemein- destrassen von der zuständigen Gemeindebehörde durchgeführt (Art. 43 StrG). Über Einsprachen gegen ein Strassenprojekt entschei- det bei Gemeindestrassen die zuständige Gemeindebehörde (Art. 45 Abs. 3 StrG). Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Vor- schriften gemäss VRP, soweit das StrG keine besonderen Vorschrif- ten enthält (vgl. Art. 46 StrG).

2.4 Nach Art. 42 Abs. 1 StrG wird mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis ge- setzt, wer private Rechte abtreten muss. Die persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens. Gemäss Art. 45 Abs. 1 StrG kann neben der Einsprache gegen das Projekt auch Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung erhoben werden. Unter dem Übertitel «Landerwerb und Baubeginn» und dem Titel «Abtretung privater Rechte» verweist Art. 48 Abs. 2 StrG für die Enteignung privater Rechte auf das kantonale Enteignungsgesetz (sGS 735.1; abgekürzt EntG), soweit das StrG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 38 Abs. 1 StrG obliegt der Gemeindestrassenbau der politischen Gemeinde. Ihr steht nach Art. 7 Abs. 1 EntG die Enteignungsberechtigung zu. Die strassenrechtliche und die enteignungsrechtliche Planauflage werden vereinigt; aus diesem Grund sind nach Art. 42 Abs. 1 StrG zwingend all jene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von der öffentli- chen Auflage und vom Enteignungsbegehren persönlich in Kenntnis zu setzen, die private Rechte abtreten müssen (vgl. G. GERMANN,

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 5/2026), Seite 7/13

Kurzkommentar zum st.gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1989, Art. 42 N 1). Im Planverfahren ist gleichzeitig sowohl über die Einsprache gegen das Projekt als auch über die Pflicht zur Abtretung privater Rechte zu entscheiden, sofern die Abtretung bestrit- ten ist. Nach GERMANN ist diese Lösung zweckmässig, stehen doch das Projekt und die Pflicht zur Abtretung privater Rechte in einem en- gen sachlichen Zusammenhang. Anders ist es bei der Bemessung der Entschädigung für die Abtretung privater Rechte. Die Entschädigungs- frage soll im (separaten) Enteignungs- bzw. Schätzungsverfahren be- urteilt werden (GERMANN, a.a.O., Art. 45 N 3).

2.5 Vorliegend liess sich die Vorinstanz im Rahmen des Rekursver- fahrens zum Thema Koordination mit dem geplanten Bauprojekt auf Grundstück Nr. 001 (sowie zur Rüge der unrechtmässigen Umklassie- rung) vernehmen, nicht jedoch zum Thema Koordination des strassen- und enteignungsrechtlichen Verfahrens.

2.6 Aus den öffentlich aufgelegten Planunterlagen (Landerwerbs- plan) ist ersichtlich, dass die Rekurrentinnen und Rekurrenten 1-13 vorliegend private Rechte abtreten müssen. Namentlich ist vorgese- hen, dass die Rekurrentinnen und Rekurrenten 1-13 für die Umset- zung des Teilstrassenplans etwa 739 m2 Land abtreten (33 m2 zulas- ten des Grundstücks Nr. 004, 255 m2 zulasten des Grundstücks Nr. 002 sowie 451 m2 zulasten des Grundstücks Nr. 003; vgl. gemein- same Vorakten Rekurse 1 und 2, act. 8).

2.7 In der persönlichen Anzeige vom 4. Januar 2024 (gemeinsame Vorakten Rekurse 1 und 2, Act. 10 und 11) betreffend die öffentliche Auflage des Teilstrassenplans vom 3. Januar 2024 wurde nicht er- wähnt, dass mit dem aufgelegten Strassenprojekt auch eine Abtretung privater Rechte einhergeht. Die entsprechenden Planunterlagen (Landerwerbsplan und Landerwerbstabelle) wurden zwar gemeinsam mit dem Strassenprojekt bzw. dem Teilstrassenplan öffentlich aufge- legt. Jedoch fehlt im Text der amtlichen Publikation wie auch in der persönlichen Anzeige ein Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit ge- gen die Zulässigkeit der Enteignung. Dies wäre nötig gewesen. Selbst eine entschädigungslose Enteignung oder auch eine vorübergehende, nur während der Bauphase relevante Bodenbeanspruchung stellen Abtretungen privater Rechte dar, die den Betroffenen gemäss Art. 42 Abs.1 StrG zwingend anzuzeigen sind und gegen welche sie sich zur Wehr setzen können müssen. Ein blosser Verweis auf die entspre- chende Gesetzesbestimmung – wie das die Vorinstanz in ihrer per- sönlichen Anzeige gemacht hat – genügt dabei nicht. Durch die blosse Nennung von Art. 42 StrG wird Betroffenen namentlich nicht klar, dass durch die öffentliche Auflage auch bereits das Enteignungsverfahren eingeleitet wird und sie sich nur jetzt gegen die Zulässigkeit der Ent- eignung wehren können (vgl. BDE Nr. 1/2021 vom 7. Januar 2021 Erw. 5.3). Nachdem in der persönlichen Anzeige vom 4. Januar 2024 zur öffentlichen Auflage des Teilstrassenplans nicht darauf hingewie- sen wurde, dass mit dem aufgelegten Strassenprojekt bzw. dem Teil-

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strassenplan auch eine Abtretung privater Rechte einhergeht und ge- gen die Zulässigkeit der Enteignung Einsprache erhoben werden kann, war es den Betroffenen nicht möglich zu erkennen, dass sie sich gegen die Zulässigkeit der Enteignung zur Wehr setzen können. Die- ses Versäumnis der Vorinstanz stellt einen schweren Verfahrensfehler dar. Diesbezüglich verletzt das verfahrensmässige Vorgehen der Vor- instanz das Koordinationsgebot.

2.8 Im Übrigen hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 25. Juni 2024 betreffend die Rekurrentinnen und Rekur- renten 2-13 in Erw. 21 ohnehin ausgeführt, dass wenn die Grundei- gentümerinnen und Grundeigentümer die M.___strasse auch künftig als Gemeindestrasse 2. Klasse in ihrem Eigentum halten wollten, dies «grundsätzlich» möglich sei und kein Enteignungsverfahren durchge- führt werde. Dass die Rekurrentinnen und Rekurrenten 1-13 vorlie- gend kein Eigentum abtreten wollen, sollte aufgrund deren Vorbringen im Rahmen des Einspracheverfahrens, spätestens aber aufgrund de- ren Vorbringen in den Rekursverfahren klar sein. Sollten die Rekurren- tinnen und Rekurrenten 1-13 definitiv keine privaten Rechte abtreten müssen, so ist der Teilstrassenplan (namentlich der Landerwerbsplan) durch die Vorinstanz anzupassen und ist in Folge eine erneute Durch- führung des Planverfahrens notwendig (vgl. Art. 47 Abs. 1 StrG).

2.9 Mangels genügender formeller Koordination sind die angefoch- tenen Erlasse (Gesamtentscheide bestehend aus Einspracheent- scheiden und Teilstrassenplan) aufzuheben.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen eigentlich. Aus verfahrensökonomischen Gründen scheint es jedoch angezeigt, auf die wesentlichsten zusätzlichen formellen Mängel im Folgenden dennoch kurz einzugehen.

3.1 Die Rekurrentinnen und Rekurrenten 2-13 machen geltend, die persönliche Anzeige der Beitragspflichten nach Art. 80 Abs. 1 StrG be- treffend die im Rahmen des vorliegend strittigen Strassenbauprojekts anfallenden Baukosten sei vorliegend nicht erfolgt. Die persönliche Anzeige hätte erfolgen müssen, selbst wenn die Baukosten vollum- fänglich vom Bauherrn der geplanten Überbauung auf Grundstück Nr. 001 getragen würden.

3.2 Der Gemeindestrassenplan legt den Umfang des Strassen- und Wegnetzes der Gemeinde fest. Strassen werden in drei Klassen ein- geteilt (Art. 7 StrG). Die politische Gemeinde trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse, soweit keine Beiträge zur Verfügung stehen (Art. 72 Abs. 1 StrG). Beiträge im Sinn von Art. 72 Abs. 1 zweiter Halbsatz StrG können Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie von Dritten und vom Staat sein (GERMANN, a.a.O., Art. 72 N 39). Für den Bau von Ge- meindestrassen 2. Klasse können von den Grundeigentümerinnen

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und Grundeigentümern Beiträge bis 100 Prozent verlangt werden (Art. 72 Abs. 2 Bst. b StrG).

3.3 In Art. 77 ff. StrG ist das (strassenrechtliche) Kostenverlegungs- verfahren geregelt. Im Kostenverlegungsverfahren werden die Bau- kosten durch Errichtung eines Perimeters aufgeteilt (Art. 77 Abs. 1 StrG). Das Kostenverlegungsverfahren wird gemäss Art. 77 Abs. 2 StrG sachgemäss durchgeführt unter anderem für Beiträge der politi- schen Gemeinde an Gemeindestrassen (Bst. b) sowie für nachträgli- che Baubeiträge an Gemeindestrassen (Bst. d). Auf das Kostenverle- gungsverfahren kann verzichtet werden, wenn die Kostentragung durch Vertrag geregelt ist (Art. 77 Abs. 3 StrG). Eigentümer von Grund- stücken, denen ein Sondervorteil entsteht, sind beitragspflichtig und es können Beiträge von Dritten erhoben werden, soweit diesen ein Sondervorteil entsteht (Art. 78 StrG). Im Kostenverlegungsverfahren erstellt die zuständige Gemeindebehörde einen Beitragsplan (Art. 79 Abs. 1 StrG). Dieser enthält gemäss Art. 79 Abs. 2 StrG unter anderem die Anteile der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Bst. c) sowie den Anteil der politischen Gemeinde (Bst. d).

3.4 Das Kostenverlegungsverfahren nach Art. 77 ff. StrG ist zwar ein separates Verfahren. Nach den Koordinationsgrundsätzen von Art. 25a RPG ist es jedoch mit den damit zusammenhängenden Ver- fahren abzustimmen. Art. 80 StrG konkretisiert in diesem Sinn, dass die Beitragspflichtigen im Planverfahren nach Art. 39 ff. StrG mit per- sönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis zu setzen sind. Auf- grund des engen Sachzusammenhangs und der daraus folgenden Ko- ordinationspflicht erscheint es – wie im Fall von Einwänden gegen die Zulässigkeit der Enteignung – zweckmässig und notwendig, gleichzei- tig mit dem erstinstanzlichen Entscheid über das Vorhaben auch über allfällige Einsprachen gegen den Beitragsplan zu befinden (BDE Nr. 1/2021 vom 7. Januar 2021 Erw. 7.2.3).

3.5 Die Rekurrentinnen und Rekurrenten 2-13 rügen, vorliegend sei keine persönliche Anzeige des Beitragsplans nach Art. 80 Abs. 1 StrG erfolgt. Die Vorinstanz führte diesbezüglich im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 25. April 2024 betreffend die Rekurrentinnen und Rekurrenten 2-13 in Erw. 23 aus, von den «anstossenden» Grund- eigentümerinnen und Grundeigentümern würden keine Beiträge erho- ben. Ein Beitragsplan und ein entsprechendes Kostenverlegungsver- fahren seien somit weder vorgesehen noch erforderlich. Die «hierfür erforderlichen Kosten» trage der «spätere Bauherr» des Grundstücks Nr. 001. Auf eine Wiederholung des Planverfahrens könne daher ver- zichtet werden. Ob diese «Zusicherung» im Rahmen des angefochte- nen Einspracheentscheids verbindlich ist, ist fraglich. Am 30. April 2025 hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung im Rahmen des Re- kursverfahrens jedenfalls fest, dass der Bauverwaltung Z.___ erst im April 2025 überarbeitete Baupläne zur Vorprüfung eingereicht worden seien und «deren Ausgang […] dem Gemeinderat zum jetzigen Zeit- punkt nicht bekannt» sei (weshalb mangels Vorliegens eines bewilli- gungsfähigen Bauprojekts ein Koordinationsbedarf zu verneinen sei).

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Dass ein Vertrag mit einer verbindlichen Regelung der Kostentragung besteht, bringt die Vorinstanz jedenfalls nicht vor. Mangels Vorliegens eines Vertrages betreffend Kostentragung hätte die Vorinstanz auf das Kostenverlegungsverfahren vorliegend nicht verzichten dürfen (vgl. Art. 77 Abs. 3 StrG und Erw. 3.3 oben). Auch diesbezüglich verletzt das verfahrensmässige Vorgehen der Vorinstanz das Koordinations- gebot.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass infolge Verletzung der (formellen) Koordinationspflichten der angefochtene Gesamtentscheid des Ge- meinderates Z.___ vom 13. März 2025 bestehend aus dem Einspracheentscheid vom 25. Juni 2024 und der Genehmigung des TBA des Teilstrassenplans vom 28. Februar 2025 aufzuheben ist. Die Rekurse 1 und 2 erweisen sich somit als begründet und sind im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.

5.

5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise ab- gewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerich- tes unterscheiden sich Bauprozesse, an denen Bauwillige und Ein- sprechende mit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilneh- men, grundsätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Pro- zesskosten werden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Gemeinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt (VerwGE vom 16. November 1998 i.S. E.D.). Indessen ist zu beach- ten, dass das Erfolgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich ge- regelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (VerwGE vom 17. August 1999 i.S. H.S.). So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessaus- gang nach Art. 95 Abs. 2 VRP zu dessen Lasten (vgl. BUDE Nr. 3/2024 vom 19. Januar 2024 Erw. 6.1).

Die oben aufgeführten Verletzungen des Koordinationsgebots durch die Vorinstanz stellt eine Verletzung elementarer Verfahrensvorschrif- ten dar. Es rechtfertigt sich daher, die amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 2'000.– je Rekursverfahren (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5), insgesamt also Fr. 4'000.–, der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen und – wie es in solchen Fällen der Praxis des Bau- und Umweltdepartementes entspricht (BDE Nr. 56/2021 vom 10. September 2021 Erw. 7.1 mit Hinweisen) – auf die Erhebung nicht zu verzichten.

5.2 Der von der Rekurrentin 1 am 1. April 2025 im Rekurs 1 geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

5.3 Der von der K.___AG am 2. April 2025 im Rekurs 2 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 5/2026), Seite 11/13

6. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten 2-13 und die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung

6.2 Die Rekurrentinnen und Rekurrenten 2-13 obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermes- sensweise auf Fr. 2'750.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.

6.3 Da die Vorinstanz mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vorn- herein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

Dispositiv

Entscheid

1. a) Der Rekurs Nr. 25-1997 von A.___, wird im Sinn der Erwägun- gen gutgeheissen.

gutgeheissen.

c) Die Gesamtentscheide des Gemeinderates Z.___ vom 13. März 2025 betreffend M.___strasse werden aufgehoben.

2. a) Der Politischen Gemeinde Z.___ wird für die Rekurse Nrn. 25- 1997 und 25-2182 eine Entscheidgebühr von je Fr. 2'000.–, insgesamt also Fr. 4'000.–, auferlegt.

b) Der von A.___ am 1. April 2025 im Rekursverfahren Nr. 25-1997 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 5/2026), Seite 12/13

c) Der von der K.___AG am 2. April 2025 im Rekursverfahren Nr. 25-2182 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurücker- stattet.

3. H.___ und I.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutge- heissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt B.___, C.___, Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 5/2026), Seite 13/13

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 25a und Art. 26 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.