BUDE 2025 Nr. 082
Fall-Nr.: 25-3910 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 18.11.2025 Entscheiddatum: 07.11.2025
BUDE 2025 Nr. 082 Strassenrecht, Kostenbeteiligung, Art 43bis Abs. 1 VRP, Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 73, Art. 74 und Art. 77 StrG. Vorliegend macht nicht das Gemeinwesen gegenüber dem Rekurrenten einen Anspruch geltend, sondern der Rekurrent verlangt eine Kostenbeteiligung vom Gemeinwesen für den Strassenunterhalt. In solchen Konstellationen ist das Bau- und Umweltdepartement und nicht die Verwaltungsrekurskommission zuständige Rekursinstanz (Erw. 1). Die Vorinstanz hat das nachträgliche Gesuch des Rekurrenten um Kostenbeteiligung für die Unterhaltsarbeiten an der Gemeindestrasse 3. Klasse zu Recht abgewiesen. Eine solche Beteiligung hätte entweder eine vertragliche Regelung bedingt oder die vorgängige Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens vorausgesetzt. Weder das eine noch das andere ist erfüllt. Dem Rekurrenten steht es hingegen offen, für zukünftige bauliche und/oder betriebliche Unterhaltsmassnahmen die Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens zu beantragen. Gegebenenfalls stünde es der Vorinstanz ihrerseits offen, den Unterhalt der fraglichen Gemeindestrasse dritter Klasse selbst zu besorgen oder eine vertragliche Regelung der Kostentragung durch Vertrag anzustreben (Erw. 3). Abweisung des Rekurses.
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Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
25-3910
Entscheid Nr. 82/2025 vom 7. November 2025
Rekurrent A.___ vertreten durch Dr.iur. Jürg Niklaus, Rechtsanwalt, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 5. Mai 2025)
Betreff Kostenbeteiligung
Sachverhalt
A. a) A.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001 in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 26. Juni 1999 in der Landwirtschaftszone. Auf Grundstück Nr. 001 befindet sich das Betriebszentrum des Betriebs von A.___.
b) Das Betriebszentrum wird namentlich von der B.___strasse (Gemeindestrasse dritter Klasse) strassenmässig erschlossen, welche in Nord-Süd-Richtung etwa mittig durch das Grundstück Nr. 001 ver- läuft. Nördlich des Grundstücks Nr. 001 führt die B.___strasse über die Autobahn, und anschliessend verläuft sie – weiterhin als Gemein- destrasse dritter Klasse – in Richtung besiedeltes Gebiet, wo die Klas- sierung wechselt (Gemeindestrasse zweiter Klasse). Nördlich des Grundstücks Nr. 001 und parallel zur Autobahn verläuft ausserdem die C.___strasse (Gemeindestrasse dritter Klasse), welche im Westen in die D.___strasse (Gemeindestrasse erster Klasse) mündet.
c) Im Jahr 2019 beauftragte A.___ die E.___ AG mit Belagsarbei- ten auf seinem Grundstück. Dafür stellte die E.___ AG am 17. Dezem- ber 2019 A.___ pauschal Fr. 59'000.– in Rechnung, und zwar für Leis- tungen zwischen dem 3. und dem 16. Dezember 2019 unter dem Titel «Vorplatz A.___ Belagssanierung Zufahrt».
B. a) Am 16. März 2025 stellte A.___ beim Gemeinderat Z.___ ein Gesuch um Kostenbeteiligung betreffend die Arbeiten an der B.___strasse aus dem Jahr 2019. Er beantragte eine Kostenbeteili- gung an der Sanierung im Umfang von Fr. 24'800.–.
b) Mit Beschluss vom 5. Mai 2025 (eröffnet mit Schreiben bzw. Ver- fügung vom 19. Mai 2025) verweigerte der Gemeinderat Z.___ die Leistung eines Beitrags an die Belagsarbeiten. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, die Politische Gemeinde sei an der B.___strasse grundsätzlich weder unterhaltspflichtig noch habe ein objektiver Unterhaltsbedarf vorgelegen, weshalb von eingesparten Unterhaltskosten keine Rede sein könne. Die vorgenommenen bauli- chen Veränderungen seien ohne Absprache bzw. ohne Kenntnis der Gemeinde erfolgt, die folglich auch keinen Auftrag für die Strassensa- nierung erteilt habe. An die im privaten Interesse liegenden Belagsar- beiten könne im Nachgang bzw. nach über fünf Jahren seit deren Ab- schluss auch aus präjudiziellen Gründen kein Beitrag mehr geleistet werden.
C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch Dr.iur. Jürg Niklaus, Rechtsanwalt, Dübendorf, mit Schreiben vom 3. Juni 2025
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2025), Seite 2/12
Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 4. Juli 2025 werden folgende Anträge gestellt:
1. Es sei der Beschluss der Rekursgegnerin vom 19. Mai 2025 aufzuheben und es sei die Rekursgegnerin an- zuweisen, dem Rekurrenten einen Betrag von CHF 24'800 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Sache für zusätzliche Abklärungen an die Rekursgegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Rekursgegnerin.
Zur Begründung wird geltend gemacht, vorliegend gehe es um die Sanierung bzw. Asphaltierung eines Teilstücks der B.___strasse von der Liegenschaft bis zur Autobahnbrücke auf einer Länge von 115 m im Jahr 2019. Die Sanierung sei nach 30 Jahren Nutzung fällig bzw. notwendig gewesen. Die Kosten für diese Sanierung hätten sich auf Fr. 59'000.– belaufen. Der B.___strasse komme im fraglichen Ab- schnitt – trotz Verkehrsanordnung, wonach die Nutzung der und Motorfahrräder verboten sei – eine übergeordnete Bedeutung zu und am Unterhalt bestehe ein öffentliches Interesse. Die gesetzlichen Anforderungen an eine finanzielle Beteiligung der Rekursgegnerin seien erfüllt. Die Darstellung der Rekursgegnerin stehe in Widerspruch zum kantonalen Strassengesetz (sGS 732.1; abgekürzt: StrG) und die Rekursgegnerin profitiere von den vom Rekurrenten errechneten Spareffekten. Die Rekursgegnerin habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die einschlägigen Bestimmungen des StrG nicht ein- gehalten.
D. a) Mit Vernehmlassung vom 27. August 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, anfangs der 1980-er-Jahre sei der nördliche Teil der ausgebaut worden. Für die angefallenen Baukosten habe der Gemein- derat dannzumal einen Bauperimeter erstellt. In der Folge sei auch das rekurrentische Grundstück Nr. 001 in den Umgrenzungsplan ein- bezogen worden; der für F.___ (Voreigentümer von Grundstück Nr. 001) sich daraus ergebende Beitrag im Sinn von Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 StrG sei im Ergebnis auf Fr. 2'125.– festgelegt worden. Die erstmalige Befestigung des auf Grundstück Nr. 001 gele- genen Teils der B.___strasse bis hinter den eigentlichen Hofbereich sei bereits anfangs der 1990-er-Jahre erfolgt. Der Belagseinbau auf der vorderen Hälfte des Strassenabschnitts sei im Rahmen eines ent- sprechenden Strassenbauprojekts erfolgt; über die Kostenaufteilung hätten sich die Gemeinde und der Rekurrent dahingehend geeinigt, dass dieser sich an den Baukosten mit Fr. 6'000.– beteiligte. Die hin- tere Hälfte (Länge von 70 m) habe der Rekurrent demgegenüber auf eigene Initiative, ohne vorgängige Absprache mit der Gemeinde und
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ohne Einhaltung der für den Strassenausbau erforderlichen Verfah- rensvorschriften ausgebaut bzw. geteert. Das vom Rekurrenten am 6. Juli 1992 erst nachträglich dafür gestellte Beitragsgesuch habe der Gemeinderat am 3. Mai 1993 daher zunächst abgelehnt, am 15. Juli 1993 dann aber wiedererwägungsweise im Umfang von pauschal Fr. 2'000.– teilweise gutgeheissen, da durch den Belagseinbau in den kommenden Jahren Unterhaltsarbeiten wegfallen würden. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten sei das Strassenteilstück von der Au- tobahnbrücke bis zum rekurrentischen Betriebszentrum nicht auf einer Länge von 155 m ausschliesslich auf dessen Kosten ausgebaut wor- den. Weiter habe im Jahr 2009 die betriebliche Hofzufahrt zum Grund- stück Nr. 001 des Rekurrenten eine erhebliche Verbesserung für den Schwerverkehr in Form der neu erstellten, parallel zur A1 verlaufenden C.___strasse erfahren. Seither verkehre der Schwerverkehr zu und vom Hofareal des Rekurrenten über den auf seinem Grundstück Nr. 001 gelegenen Teil der B.___strasse über die C.___strasse zur D.___strasse. Die Finanzierung dieses Strassenbaus sei zu wesentli- chen Teilen durch Bundessubventionen sowie mit Beiträgen von Grundeigentümern und Politischer Gemeinde erfolgt. Sodann treffe es nicht zu, dass der betroffene Teil der B.___strasse südlich der A1 zu einem nicht unerheblichen Teil dem Gemeingebrauch diene; vielmehr diene der südliche Teil der B.___strasse im Wesentlichen und haupt- sächlich privaten Interessen, weil dadurch die betrieblich erforderli- chen Hofzufahrten zum Grundstück Nr. 001 des Rekurrenten sowie dem weiter südlich gelegenen landwirtschaftlichen Grundstück Nr. 303 sichergestellt werde. Es liege zudem auf der Hand, dass die zur Be- wirtschaftung erforderlichen schweren landwirtschaftlichen Fahrzeuge sowie der zum rekurrentischen Hof zufahrende Schwerverkehr die Strasse erheblich mehr belasteten als der einzig zugelassene nicht motorisierte Freizeitverkehr. Schliesslich treffe es auch nicht zu, dass die Gemeinde zufolge der geltend gemachten Belagsarbeiten Einspa- rungen im Strassenunterhalt erziele; abgesehen davon, dass die Ge- meinde für die betroffene Gemeindestrasse grundsätzlich weder beim Bau noch beim Unterhalt kostenpflichtig sei, sei der betroffene Teil der B.___strasse bereits seit 1992 befestigt. Unerheblich bleibe, wie hoch
der Kostenanteil für die Belagssanierung «Fahrbahn» tatsächlich wäre, da die Pauschale von Fr. 59'000.– im Wesentlichen auch An- passungsarbeiten an der privaten Liegenschaft sowie gemäss Rech- nung der E.___ AG auch den «Vorplatz» umfasse. Insgesamt schluss- folgert die Vorinstanz, der Unterhalt des betroffenen Strassenteils ob- liege ausschliesslich den privaten Grundeigentümern. Ob dafür eine Unterhaltsvereinbarung bestehe, entziehe sich der Kenntnis des Ge- meinderates.
b) Mit Replik vom 12. September 2025 hält der Rekurrent nament- lich daran fest, dass die B.___strasse zu einem gewichtigen Teil von der Allgemeinheit beansprucht werde. Weiter habe die Vorinstanz be- schlossen, dass der Unterhalt sämtlicher Gemeindestrassen – also auch solcher dritter Klasse – von der Gemeinde getragen werde. Diese Praxis bestehe schon seit rund fünf Jahren. Mit anderen Worten
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müssten durch Private finanzierte Arbeiten an diesen Strassen grund- sätzliche entschädigt werden. Es gebe vorliegend keinen Grund, um nicht auch ihn (den Rekurrenten) analog dieser Praxis zu behandeln.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Zu prüfen ist zunächst die Zuständigkeit des Bau- und Umwelt- departementes zur Behandlung des Rekurses.
1.1.1 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 Bst. a VRP können namentlich Verfü- gungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öf- fentlich-rechtlichen Körperschaft mit Rekurs beim zuständigen Depar- tement angefochten werden, sofern nicht der Weiterzug an die Ver- waltungsrekurskommission, an das Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht.
1.1.2 Bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen (VRK) können mit Rekurs (und unter dem Titel der «Abgaben») selb- ständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbe- hörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft «über Gebühren, Ta- xen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen Privater sowie über öffentlich-rechtliche Sicherheitsleistungen und Rückerstat- tungen Privater» angefochten werden (Art. 41 Bst. h Ziff. 5 VRP). Vor- liegend macht jedoch nicht das Gemeinwesen gegenüber dem Rekur- renten einen Anspruch geltend, sondern vielmehr verlangt der Rekur- rent eine Kostenbeteiligung vom Gemeinwesen. Solche Ansprüche von Privaten sind vom Wortlaut des Art. 41 Bst. h Ziff. 5 VRP nicht er- fasst und können damit nicht vor der VRK geltend gemacht werden (so auch Entscheid der VRK I/2-2007/3 vom 4. Juli 2007, abrufbar unter publikationen.sg.ch).
1.1.3 Damit scheidet eine Zuständigkeit der VRK für die Behandlung des vorliegenden Rekurses aus, ebenso jene des Versicherungsge- richts und der Regierung. Entsprechend kann gestützt auf Art. 43bis Abs. 1 VRP der streitgegenständliche Entscheid beim Bau- und Um- weltdepartement angefochten werden (vgl. auch Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3], wonach öffentliche Strassen in den Geschäftskreis des Bau- und Umweltdepartementes fallen).
1.2 Im Übrigen sind die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP erfüllt und die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
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2. Umstritten ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten um Beteiligung an Kosten, welche ihm im Zusammenhang mit Belagsar- beiten an der B.___strasse angefallen sind, zu Recht abgewiesen hat. Der Rekurrent macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe mit der Abweisung seines Gesuchs Strassenrecht verletzt. Die Voraussetzungen für die Leistung von Beiträgen seien erfüllt.
2.1 Der Gemeindestrassenplan legt den Umfang des Strassen- und Wegnetzes der Gemeinde fest. Strassen werden in drei Klassen ein- geteilt (Art. 7 StrG). Gemeindestrassen dritter Klasse dienen der übri- gen Erschliessung sowie der Land- und Forstwirtschaft. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen (Art. 8 Abs. 3 StrG). Gemeindestrassen dritter Klasse stellen eine Auffangklasse in dem Sinn dar, als alle öffentlichen Strassen, die nicht zwingend einer höheren Klasse zuzuordnen sind, dieser Strassenklasse angehören. Eine Gemeindestrasse dritter Klasse liegt demzufolge vor, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines allgemeinen Motorfahrzeugver- bots im Sinn von Art. 3 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) erfüllt sind bzw. wenn der Motorfahrzeugverkehr nur aus Ziel-, Anlieger- und Quellverkehr besteht. Somit sind Gemeindestras- sen dritter Klasse «beschränkt öffentliche Strassen», an denen der Gemeingebrauch auf die ihrem Zweck entsprechende Benutzungsart beschränkt ist (VerwGE B 2024/5 vom 16. Januar 2025 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.2 Der «Strassenunterhalt» ist namentlich in Art. 51 ff. StrG gere- gelt; dieser umfasst insbesondere das Erneuern und Verbessern des Belags (Art. 51 Abs. 2 Bst. g StrG; anders das erstmalige Versehen einer Strasse mit einem Belag, der als Strassenbau gilt [vgl. G. GERMANN, Kurzkommentar zum st.gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1989, Art. 51 N 17]). Gemäss Art. 55 Abs. 1 StrG unterhalten die anstossenden Grundeigentümer die Gemein- destrassen dritter Klasse, wenn diese nicht von der politischen Ge- meinde, einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Dritten unterhalten werden. Wenn diese Regelung gerecht ist und funktioniert, braucht es keinen Perimeter bzw. wenn ein bestehender Perimeter keine Schwierigkeiten verursacht, braucht er nicht geändert zu werden (GERMANN, a.a.O., Art. 56 N 1). Hingegen wird gemäss Art. 56 Abs. 1 StrG für den Unterhalt von Gemeindestrassen dritter Klasse ein Peri- meter errichtet oder geändert, wenn der zweckmässige Unterhalt es erfordert (Bst. a) oder wenn die Belastung einzelner Grundeigentümer in einem Missverhältnis zu ihren Sondervorteilen steht (Bst. b). Art. 56 Abs. 1 StrG umschreibt die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müs- sen, damit ein Perimeter errichtet oder geändert werden kann. Ist eine der in Bst. a oder b erwähnten Voraussetzungen erfüllt, so hat der Grundeigentümer einen Rechtsanspruch auf Errichtung oder Ände- rung des Perimeters. Bst. a richtet sich in erster Linie an die politische Gemeinde. Die politische Gemeinde kann von sich aus und ohne Be- gehren eines Grundeigentümers die Errichtung oder die Änderung ei- nes Perimeters veranlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass der
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zweckmässige Unterhalt dies erfordert, der ordnungsgemässe Unter- halt somit nicht mehr gewährleistet ist. Dies wird beispielsweise bei besonderen oder ungünstigen Parzellenverhältnissen der Fall sein, etwa dann, wenn eine Gemeindestrasse dritter Klasse über eine Viel- zahl von Grundstücken führt (GERMANN, a.a.O., Art. 56 N 3). Bst. b richtet sich demgegenüber in erster Linie an die betroffenen Grundei- gentümer. Sie können der Gemeindebehörde die Errichtung oder Än- derung eines Perimeters beantragen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. In jedem Fall muss die Belastung einzelner Grundeigen- tümer in einem Missverhältnis zu ihren Sondervorteilen stehen. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn ein neuer Grundeigentümer mit geänderter Benutzung dazustösst oder wenn bedeutende Bauwerke errichtet werden. In der Regel wird ein Perimeter gestützt auf diese Bestimmung allerdings dann errichtet oder geändert werden, wenn ein oder mehrere hinterliegende Grundeigentümer mit Sondervorteilen einzubeziehen sind (GERMANN, a.a.O., Art. 56 N 4).
2.3 Die politische Gemeinde trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse, soweit keine Bei- träge zur Verfügung stehen (Art. 72 Abs. 1 StrG; vgl. auch Abs. 2 be- treffend Beiträge an die Baukosten durch Grundeigentümer). Die Grundeigentümer tragen die Kosten für Bau und Unterhalt der Ge- meindestrassen dritter Klasse, soweit keine Beiträge zur Verfügung stehen (Art. 73 Abs. 1 StrG). Gemäss Art. 73 Abs. 2 StrG leistet die politische Gemeinde Beiträge an die Unterhaltskosten von Gemein- destrassen dritter Klasse. Sie werden bemessen nach der Bedeutung der Strasse (Bst. a), der Belastung der Unterhaltspflichtigen (Bst. b) und dem öffentlichem Interesse (Bst. c). Besorgt die politische Ge- meinde den Unterhalt selbst, so kann sie auf Leistungen der Grundei- gentümer verzichten (Art. 73 Abs. 3 StrG).
2.4 Art. 74 StrG legt fest, dass die politische Gemeinde Beiträge an Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen leistet, soweit den Grundei- gentümern durch den Gemeingebrauch verursachte Kosten entste- hen. Zu den Grundeigentümern zählen diejenigen, die tatsächlich, im Sinn von Art. 55 StrG, als Anstösser die Strasse unterhalten oder für Bau oder Unterhalt im Sinn von Art. 78 Abs. 1 StrG beitragspflichtig sind. Art. 74 StrG gilt allgemein, d.h. für alle Gemeindestrassen und - wege, und betrifft Bau wie Unterhalt. Die Bestimmung besagt, dass Grundeigentümer nicht mit Kosten belastet werden dürfen, die durch den Gemeingebrauch verursacht werden. Solche Kosten sind von der politischen Gemeinde abzugelten. Zu ihnen zählen Kosten, die infolge des allgemeinen Verkehrs verursacht werden. Mit anderen Worten ha- ben die pflichtigen Grundeigentümer lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die sie selbst sowie der Zubringerverkehr verursacht haben. Als Beispiel kann das Reiten genannt werden, welches in der Regel zum Gemeingebrauch gehört. Die durch das Reiten verursachten Kos- ten sind dem Grundeigentümer zu entschädigen (GERMANN, a.a.O., Art. 74 N 2).
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2.5 Fallbezogen ist dem Rekurrenten somit im Grundsatz dahinge- hend zuzustimmen, dass das StrG bei Gemeindestrassen dritter Klasse die Leistung von Beiträgen durch die politischen Gemeinden an die Unterhaltskosten vorsieht und entsprechende Bemessungskri- terien bezeichnet (vgl. Art. 73 StrG). Auch kennt das StrG kommunale Beiträge an den Unterhalt von Gemeindestrassen, soweit den Grund- eigentümern durch den Gemeingebrauch verursachte Kosten entste- hen (Art. 74 StrG). Dadurch bzw. allgemein durch Art. 72 bis 75 StrG wird die Freiheit der politischen Gemeinde, das Ausmass der Kosten- überwälzung festzulegen, eingeschränkt (GERMANN, a.a.O., Vorbe- merkungen zu Art. 77 und 78 N 3). Damit ist jedoch noch nichts gesagt zum verfahrensrechtlichen Vorgehen, wenn ein Privater bzw. Stras- senanstösser in Eigenregie (bauliche) Unterhaltsmassnahmen vor- nimmt oder in Auftrag gibt und nachträglich eine Rückerstattung dies- bezüglicher Kosten verlangt bzw. von der Politischen Gemeinde einen Kostenbeitrag beantragt.
2.6 In Art. 77 ff. StrG ist das (strassenrechtliche) Kostenverlegungs- verfahren geregelt. Im Kostenverlegungsverfahren werden die Bau- kosten durch Errichtung eines Perimeters aufgeteilt (Art. 77 Abs. 1 StrG). Das Kostenverlegungsverfahren wird sachgemäss durchge- führt namentlich für Unterhaltsperimeter an Gemeindestrassen dritter Klasse und für Beiträge der politischen Gemeinde an Gemeindestras- sen (Art. 77 Abs. 2 Bst. a und b StrG). Auf das Kostenverlegungsver- fahren kann verzichtet werden, wenn die Kostentragung durch Vertrag geregelt ist (Art. 77 Abs. 3 StrG). Eigentümer von Grundstücken, de- nen ein Sondervorteil entsteht, sind beitragspflichtig und es können Beiträge von Dritten erhoben werden, soweit diesen ein Sondervorteil entsteht (Art. 78 StrG). Im Kostenverlegungsverfahren wird – von der zuständigen Gemeindebehörde bzw. allenfalls von einer eingesetzten Schätzungskommission – namentlich ein Beitragsplan erstellt (Art. 79 Abs. 1 StrG). Dieser enthält gemäss Art. 79 Abs. 2 StrG unter ande- rem die Anteile der Grundeigentümer (Bst. c) und den Anteil der poli- tischen Gemeinde (Bst. d; vgl. zum Ganzen auch VerwGE B 2024/98 vom 29. November 2024 Erw. 4.1 ff. und VerwGE B 2017/24 vom 20. Oktober 2018 Erw. 2.1; je mit Hinweisen). Durch den Beitragsplan werden die Anteile an den Unterhaltskosten festgelegt. Es sind – ver- einfacht – zwei Vorgänge auseinanderzuhalten: Die Aufteilung zwi- schen politischer Gemeinde und Grundeigentümern bzw. Dritten ei- nerseits und die Aufteilung unter den Grundeigentümern bzw. Dritten andererseits (vgl. für Beitragspläne betr. Baukosten GERMANN, a.a.O., Art. 79 N 2).
2.7 Unabhängig von der (angeblichen) Grundlage (Art. 73 oder Art. 74 StrG) sieht das StrG mithin die sachgemässe Durchführung ei- nes Kostenverlegungsverfahrens vor. Ein solches Kostenverlegungs- verfahren wurde bislang für den fraglichen Abschnitt der B.___strasse nicht durchgeführt und es existiert entsprechend kein rechtskräftiger, für alle Unterhaltspflichtigen verbindlicher Unterhaltsperimeter, was im Übrigen auch der Rekurrent nicht behauptet. Unter den gegebenen
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Umständen wäre somit für die Kostenverteilung von baulichen Unter- haltsmassnahmen ein Kostenverlegungsverfahren angezeigt und von Gesetzes wegen nötig gewesen, und zwar die vorgängige Durchfüh- rung eines solchen Verfahrens. Ein Grundeigentümer mag zwar einen Rechtsanspruch auf Errichtung oder Änderung des Unterhaltperime- ters haben (vgl. Art. 55 f. StrG; dazu oben, Erw. 2.2). Er hat jedoch bei nicht unerheblichen baulichen Unterhaltsmassnahmen, worunter der fragliche Ersatz des Strassenbelags fällt, keinen Anspruch auf nach- träglichen Kostenersatz, wenn er solche Unterhaltsmassnahmen in Ei- genregie in Auftrag gibt. Dagegen spricht schon allein der Umstand, dass nach den Unterhaltsmassnahmen (hier: Belagsersatz) gar nicht mehr vollständig feststellbar ist, ob und wann die Unterhaltsmassnah- men erforderlich waren bzw. gewesen wären. Insofern wird durch das gewählte Vorgehen die vollständige Sachverhaltsermittlung erschwert oder gar verunmöglicht; entsprechend trifft es entgegen der rekurren- tischen Auffassung (Rekursbegründung Rz. 16) gerade nicht zu und war es auch nicht mehr möglich, dass die Vorinstanz den tatsächlichen Zustand der B.___strasse hätte überprüfen müssen, wenn sie den Nutzen der Unterhaltsarbeiten in Frage stellt. Weiter ist nicht ersicht- lich oder dargetan, weshalb es dem Rekurrenten nicht möglich gewe- sen sein soll, rechtzeitig (also vor dem Ersatz des Strassenbelags) ein Gesuch um Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens zu stel- len. Nur in einem solchen Verfahren wäre es ausserdem möglich ge- wesen, die berechtigten Interessen allfälliger weiterer (potenziell) Un- terhaltspflichtiger mitzuberücksichtigen. Zu denken ist diesbezüglich nebst der (unter Umständen ebenfalls beitragspflichtigen) politischen Gemeinde namentlich auch an hinterliegende Grundeigentümer oder Dritte, sofern ihnen durch die baulichen Unterhaltsmassnahmen Son- dervorteile entstünden (vgl. Art. 78 StrG; vgl. dazu namentlich die vom Rekurrenten selbst ins Spiel gebrachte «Steinerburg» bzw. deren tou- ristische Nutzung, ferner der [angeblich] zunehmende Verkehr zur pri- vaten Liegenschaft auf Grundstück Nr. 303; vgl. im Einzelnen Rekurs- begründung Rz. 6 und Rz. 12; vgl. ferner VerwGE B 2024/98 vom 29. November 2024 Erw. 4.4, wonach die Festlegung eines Perime- ters auf kommunalem Ermessen beruht, die Gemeinden in diesem Be-
reich autonom sind und bei der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang einem Grundeigentümer ein Sondervorteil zukommt, über ei- nen erheblichen Ermessenspielraum verfügen).
2.8 Dass die nachträgliche Leistung eines Kostenbeitrags an die baulichen Unterhaltsmassnahmen nicht gerechtfertigt ist bzw. war, zeigt sich auch bei einem (summarischen) Blick auf andere Rechtsge- biete:
2.8.1 In beschaffungsrechtlicher Hinsicht wäre die politische Gemeinde selbst in der Annahme, dass sie die fraglichen Unterhalts- arbeiten an der Gemeindestrasse freihändig vergeben hätte, nicht von der Einhaltung beschaffungsrechtlicher Vorgaben entbunden gewe- sen; insbesondere wäre eine Anfechtung eines Zuschlags im freihän- digen Verfahren durch einen Konkurrenten nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 56 Abs. 5 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
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Beschaffungswesen [sGS 841.51; abgekürzt IVöB], wonach gerügt werden könnte, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden). Durch das rekurrentische Vorgehen (private Beauftragung eines Strassen- bauunternehmens i.V.m. nachträglicher Rückforderung diesbezügli- cher Kosten in der Höhe Fr. 24'800.–) wurde dem Gemeinwesen of- fenkundig verunmöglicht, die fragliche Leistung selber und unter Ein- haltung der beschaffungsrechtlichen Vorgaben in Auftrag zu geben. Auch wurde es der politischen Gemeinde als potenzieller Auftragge- berin verwehrt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen (was auch bei einer freihändigen Vergabe zulässig ge- wesen wäre; vgl. Art. 21 Abs. 1 IVöB). Entsprechend ist auch unter diesen Gesichtspunkten das rekurrentische Vorgehen nicht schüt- zenswert.
2.8.2 Zum gleichen Ergebnis führt ein Vergleich mit der Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (sGS 741.12; ab- gekürzt EnFöV). Diese regelt unter anderem Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit sparsamer und rationeller Energienutzung, Nutzung erneuerbarer Energie, Abwärmenutzung, etc. Um in den Genuss solcher Förderungsbeiträge zu kommen, ist ein Beitragsgesuch nötig (Art. 5 EnFöV). Wird vor Einreichung des Bei- tragsgesuchs bei der zuständigen Stelle des Kantons mit der Ausfüh- rung des Vorhabens begonnen, wird kein Förderungsbeitrag gewährt (Art. 8 Abs. 1 EnFöV). Es ist nicht ersichtlich, wieso es sich bei bauli- chen Unterhaltsmassnahmen an einer Gemeindestrasse dritter Klasse, die ohne vorgängige Absprache (nur schon zur Notwendigkeit der Unterhaltsmassnahmen), ohne Antrag auf Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens und ohne vorgängiges Gesuch um Kos- tenbeteiligung ausgeführt werden und Kostenfolgen von mehreren Zehntausend Franken zeitigen, anders verhalten sollte.
2.9 Insgesamt ist somit nicht nachvollziehbar, warum der Rekurrent ohne vorgängige Absprache mit der Vorinstanz bauliche Unterhalts- massnahmen im Umfang von mehreren zehntausend Franken in Auf- trag gegeben hat, wenn er von einer Beitragspflicht der politischen Ge- meinde ausgegangen sein will. Umgekehrt hätte eine vorgängige Ab- sprache es der Vorinstanz ermöglicht, eine Regelung der Kostentra- gung durch Vertrag (auch mit weiteren Betroffenen/Unterhaltspflichti- gen) anzustreben, wodurch (im Fall einer Einigung) gestützt auf Art. 77 Abs. 3 StrG auf ein Kostenverlegungsverfahren hätte verzichtet wer- den können. Wäre eine vertragliche Regelung der Kostentragung hin- gegen nicht zustande gekommen, hätte die Vorinstanz bei entspre- chendem Unterhaltsbedarf – entweder von sich aus oder gestützt auf ein ausdrückliches Gesuch des Rekurrenten – ein Kostenverlegungs- verfahren durchführen können und müssen. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz somit zu Recht das rekurrentische «Ge- such Kostenbeteiligung an der Sanierung der B.___strasse […]» ab- gewiesen. Sie hat darüber hinaus ebenfalls zu Recht auf die Durch- führung eines Kostenverlegungsverfahrens verzichtet, nachdem es dem Rekurrenten mit seinem Gesuch vom 16. März 2025 offenkundig
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nur um die (nachträgliche) Kostenbeteiligung an bereits erfolgten bau- lichen Unterhaltsmassnahmen ging. Der Rekurs erweist sich insge- samt als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bloss der Vollstän- digkeit halber ist zu ergänzen, dass die vorerwähnten Erwägungen auf den konkreten Fall (hier: bauliche Unterhaltsmassnahmen mit we- nig/keiner zeitlichen Dringlichkeit) zielen. Ob sie unverändert Gültigkeit haben auf andere Konstellationen, kann hingegen offen bleiben (vgl. z.B. betriebliche Unterhaltsmassnahmen mit dringenderem Hand- lungsbedarf, z.B. wenn die Sicherheit der Strasse bzw. ihrer Benutzer gefährdet ist).
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rekurrentische Gesuch um Kostenbeteiligung zu Recht abgewiesen hat. Eine solche Beteiligung hätte entweder eine vertragliche Regelung bedingt oder die vorgängige Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens vo- rausgesetzt. Weder das eine noch das andere ist erfüllt, und daran ändert auch die rekurrentische Darstellung nichts, wonach der Unter- halt sämtlicher Gemeindestrassen von der Gemeinde getragen werde. Dem Rekurrenten steht es hingegen offen, für zukünftige bauliche und/oder betriebliche Unterhaltsmassnahmen die Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens zu beantragen. Gegebenenfalls stünde es der Vorinstanz ihrerseits offen, den Unterhalt der fraglichen Ge- meindestrasse dritter Klasse selbst zu besorgen (Art. 54 Abs. 2 StrG) oder eine vertragliche Regelung der Kostentragung durch Vertrag an- zustreben (Art. 77 Abs. 3 StrG).
4.
4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.
4.2 Der vom Rekurrenten am 27. Juni 2025 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– ist anzurechnen.
5. Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten.
5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2025), Seite 11/12
5.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.
Dispositiv
Entscheid
1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.
2. a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.
b) Der am 27. Juni 2025 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird angerechnet.
3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2025), Seite 12/12