Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SJD RDRM.2024.132

Fall-Nr.: RDRM.2024.132 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 11.03.2026 Entscheiddatum: 27.01.2026

SJD RDRM.2024.132 Waffenrecht, Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG, Art. 31 Abs. 1 WG, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 VRP. Indem die (vorsorgliche) Beschlagnahme einer Waffe ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte, verfügte die Vorinstanz diese vorsorgliche Massnahme im Ergebnis superprovisorisch. Auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel ist nicht einzutreten. Nichteintreten auf den Rekurs. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gerechtfertigt. Widerruf der vorinstanzlichen Verfügung.

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Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2024.132

Entscheid vom 27. Januar 2026

Rekurrentin A.___, vertreten durch Dr.iur. Peter Loher, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Kantonspolizei, Abteilung Sicherheitsfirmen, Waffen und Sprengstoff (SIWAS), Klosterhof 12, 9001 St.Gallen

Betreff vorsorgliche Beschlagnahmung von Waffen (Zwischenverfügung)

Sachverhalt

A. Am 13. Mai 2024 machte die Sozialversicherungsanstalt Z.___ (nachfolgend SVA) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesge- setzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54; abge- kürzt WG) von ihrem Melderecht Gebrauch und teilte der Abteilung Sicherheitsfirmen, Waffen und Sprengstoff der Kantonspolizei (nach- folgend SIWAS) mit, dass A.___ im Rahmen einer medizinischen Be- gutachtung erwähnt habe, sie sei unerlaubt im Besitz einer Schuss- waffe. Gemäss Gutachten vom 18. April 2024 leide sie an einer leich- ten depressiven Störung, einem Abhängigkeitssyndrom, ständigem Substanzgebrauch durch Canabidoide und akzentuierter Persönlich- keit mit emotional-instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen. Aufgrund der Diagnosen sähen sie – die SVA – eine gewisse Selbst- gefährdung als überwiegend wahrscheinlich bzw. mindestens melde- relevant.

Nach Erhalt dieser Meldung stellte die SIWAS fest, im kanto- nalen Waffenregister seien keine Waffen auf A.___ registriert. Demge- genüber sei A.___ mehrfach wegen Fürsorgerischen Unterbringungen und damit zusammenhängenden Massnahmen in den Registraturen der SIWAS verzeichnet. Diese habe mehrfach wegen Disputen zwi- schen A.___ und ihrem Ex-Partner ausrücken müssen. Gegenüber den Einsatzkräften habe A.___ mehrfach Suizidabsichten geäussert und dabei unter anderem erwähnt, dass es ihr Ziel sei, durch die Pro- vokation eines tödlichen Schusswaffengebrauchs von Polizeiangehö- rigen aus dem Leben scheiden zu wollen.

Basierend auf diesen Feststellungen sowie auf der Meldung der SVA kam die SIWAS zum Schluss, eine allfällige Selbst- oder Fremdgefährdung, die einen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG darstellt, könne nicht ausgeschlossen werden. Daher erliess sie am 7. November 2024 eine Zwischenverfügung mit folgendem Dispo- sitiv:

1. Allfällige aus dem Besitz von A.___ stammende Waffen sowie die dazugehörige Munition werden vorsorglich be- schlagnahmt. 2. Allfällige sich in ihrem Besitz befindliche Waffen hat A.___ innert 5 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens der Abtei- lung SIWAS oder dem Polizeiposten Y.___ abzugeben (diese Zwischenverfügung mitbringen). 3. Dieser Verfügung wird bedingt durch die Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung entzogen. Sie ist vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. 4. Solange der Hinderungsgrund nach Waffengesetz bei A.___ nicht mittels forensisch-psychiatrischem Gutachten widerlegt ist, darf sie keine Waffen und/oder Munition nach Waffengesetz erwerben oder besitzen. 5. A.___ wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichtbefolgung dieser Verfügung gemäss Art. 292 StGB (SR 311.0, Schweizerisches Strafgesetzbuch, abgekürzt StGB) mit Busse bestraft wird. Art. 292 StGB, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder ei- nem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» 6. Für diese Zwischenverfügung werden keine Kosten erho- ben.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Rekurrentin), ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Loher, 9000 St.Gallen, mit Schreiben vom 12. November 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Jus- tizdepartement (nachfolgend SJD) und stellte folgende Anträge:

1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2024 vollständig und ersatzlos aufzuheben. 2. Es sei dem vorliegenden Rekurs superprovisorisch, even- tuell provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es seien der Rekurrentin die Verfahrensakten zuzustellen und es sei ihr zur Ergänzung dieses Rekurses eine Nach- frist bis zum 4. Dezember 2024 einzuräumen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung macht die Rekurrentin im Wesentlichen geltend, sie könne sich nicht zu den Behauptungen äussern, auf die sich die Ver- fügung stütze, weil sie nicht über die entsprechenden Akten verfüge. Ohnehin besitze sie keine Waffen, womit auch kein Grund bestehe, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Es würden schliesslich keine objektiven Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen.

C. Mit Schreiben vom 14. November 2024 fordert das SJD die SI- WAS (nachfolgend Vorinstanz) auf, ihm sowie der Rekurrentin bis 19. November 2024 sämtliche Vorakten zuzustellen. Am gleichen Tag erhebt das SJD einen Kostenvorschuss für das Rekursverfahren und räumt der Rekurrentin antragsgemäss eine Frist zur Rekursbegrün- dung bis 4. Dezember 2024 ein. Am 18. November 2024 stellt die Vor- instanz die Akten der Rekurrentin und dem SJD zu.

Die Rekurrentin hält mit Rekursergänzung vom 4. Dezember 2024 an ihren Rechtsbegehren fest. Hinsichtlich des angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung führt sie aus, dass in der Sache keine Dringlichkeit bestehe. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfü- gung bloss auf ein Aktenstück gestützt, nämlich die Meldung der SVA. Diese Meldung sei bereits am 13. Mai 2024 bei der Vorinstanz einge- gangen. Nachdem die Vorinstanz über ein halbes Jahr mit dem Erlass der Verfügung zugewartet habe und in dieser Zeit ihrerseits rein gar nicht passiert sei, erweise sich die Verfügung als willkürlich. Eine ernstzunehmende Gefahr oder Dringlichkeit bestehe nicht. Sie besitze ausserdem keine Waffen. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 WG sei sodann weder glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Die Verfügung sei folglich ersatzlos aufzuheben.

D. Am 10. Dezember 2024 fordert das SJD die Vorinstanz zur Vernehm- lassung auf. Gleichzeitig wird die Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung hinsichtlich den Ziffern 1, 2 und 5 der angefochtenen Ver- fügung verfügt, da die Rekurrentin im Rahmen der Rekursergänzung glaubhaft dargelegt habe, über keine Schusswaffen zu verfügen.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 stellt sich die Vor- rinstanz auf den Standpunkt, für die Beurteilung der Waffenfähigkeit sei sie auf verschiedenste Informationen angewiesen, insbesondere solche zum geistigen respektive psychischen Zustand einer Person. Die Beschlagnahme von Waffen sei ausserdem vorab präventiver Na- tur und habe damit vorübergehenden Charakter. Aufgrund dessen ge- nüge bereits eine Verzeichnung in den Registraturen der Kantonspoli- zei für die Annahme eines Hinderungsgrundes nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin könne angesichts der fürsorgerischen Unterbringungen infolge ihrer Äusserungen von Suizidabsichten sowie ihres Konsums von Betäubungsmitteln ein Hin- derungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zumindest nicht ausge- schlossen werden. Mit dem Erlass der Zwischenverfügung sei ihr so- dann im Sinne einer Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglich- keit gegeben worden, den vermuteten Hinderungsgrund zu widerle- gen. Aufgrund der Eingabe der Rekurrentin vom 4. Dezember 2024 erweise sich die verfügte Beschlagnahmung von allfälligen Waffen als hinfällig, womit die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als ge- genstandslos geworden abzuschreiben sei. Im Übrigen werde am an- genommenen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG festgehal- ten, womit die Rekurrentin bis zur Widerlegung durch ein fachärztli- ches Gutachten keine Waffen und/oder Munition gemäss WG erwer- ben oder besitzen dürfe.

F. Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 lässt das SJD der Rekurrentin die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und informiert darüber, dass aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben seien, womit sich der Streitgegenstand auf Ziffer 4 der angefoch- tenen Verfügung verenge. Den Akten zufolge könne das Vorliegen von Hinderungsgründen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b WG nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Erfolgsaussichten des Rekurses als gering eingeschätzt würden. Für den Fall, dass die Rekurrentin an ihrem Rechtsmittel festhalte, erhalte sie Gelegenheit innert Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.

G. In ihrer Eingabe vom 14. Februar 2025 hält die Rekurrentin an ihren Rekursbegehren fest, nachdem die Vorinstanz die angefochtene Ver- fügung bisher weder ganz noch teilweise widerrufen habe, weshalb sich auch der Streitgegenstand nicht verengt habe. Insofern sei von einem mehrheitlichen Obsiegen auszugehen, womit in keiner Weise von geringen Erfolgsaussichten die Rede sein könne. Es fehle jeden- falls an einem öffentlichen Interesse, um an Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung festzuhalten, weil sie nicht im Besitz von Waffen sei und die Vorinstanz dies anerkannt habe. In Bezug auf die Ausführungen in der Vernehmlassung rügt die Rekurrentin, die Vorinstanz habe ihren An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr im Rahmen der gewährten Akteneinsicht nicht sämtliche Akten zugestellt habe. Hinzu komme, dass die Vorinstanz eine Ersatzbegründung konstruiert habe, weil das mutmassliche Gutachten, auf welches sich die Verfügung ge- stützt habe, nicht habe erhältlich gemacht werden können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne die Verfügung auch nicht als Ge- währung des rechtlichen Gehörs verstanden werden, zumal dieser ge- rade keine Frist zur Stellungnahme entnommen werden könne. Es werde für das Verfahren eine pauschale ausseramtliche Entschädi- gung von Fr. 3'372.72.– beantragt.

H. Das SJD lässt die Replik der Rekurrentin mit Mitteilung vom 17. Feb- ruar 2025 der Vorinstanz zukommen und lädt sie ein, innert Frist dazu Stellung zu nehmen.

I. Mit Schreiben vom 8. April 2025 bittet das SJD die SVA darum, das die Rekurrentin betreffende Gutachten vom 18. April 2024, auf- grund dessen die Gefährdungsmeldung vom 13. Mai 2024 ergangen sei, einzureichen.

Die SVA stellt sich in ihrer Eingabe vom 14. August 2025 auf den Standpunkt, das SJD habe bisher nicht dargetan, dass das Gut- achten vom 18. April 2024 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Auf- gabe unentbehrlich sei im Sinn von Art. 13 Abs. 2 des Datenschutzge- setzes (sGS 142.1). Nachdem sich das besagte Gutachten lediglich zur Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin äussere und keine Stellung nehme zur Waffenerwerbscheinpflicht oder einer konkreten Gefähr- dungslage im Sinne von Art. 8 WG, könne das Gutachten nicht her- ausgegeben werden.

Das SJD ersucht die Rekurrentin mit Schreiben vom 27. Mai 2025 um Entbindung der SVA Z.___ von der Schweigepflicht oder um

Einreichung des Gutachtens vom 18. April 2024, ansonsten werde auf- grund der Akten entschieden.

Mit Mitteilung vom 4. Juni 2025 informiert die Rekurrentin dar- über, dass sie sich nicht veranlasst sehe, die SVA von der Schweige- pflicht zu entbinden oder die verlangten Unterlagen einzureichen. Viel- mehr würde der angefochtenen Verfügung durch die Ausführungen der SVA vollends die Grundlage entzogen. Bezüglich ausseramtlicher Entschädigung macht die Rekurrentin eine Entschädigung von Fr. 4'000.– geltend.

Erwägungen

1. a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prü- fen. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die (vorsorgliche) Be- schlagnahmungsverfügung vom 7. November 2024. Die Beschlag- nahme gestützt auf Art. 31 Abs. 1 WG hat den Charakter einer vor- sorglichen Massnahme und stellt im (zweistufigen) Verfahren auf Ein- ziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG einen Zwischenentscheid dar. Solche Zwischenentscheide sind grundsätzlich nach dem VRP selbständig anfechtbar (vgl. Art. 44 Abs. 1 VRP).

b) Die angefochtene Zwischenverfügung enthält auch ein Verbot zum Erwerb oder Besitz von Waffen oder Munition gemäss Waffenge- setz «solange der Hinderungsgrund nach Waffengesetz bei A.___ nicht mittels forensisch-psychiatrischem Gutachten widerlegt ist». Diese Dispositivziffer ist ebenfalls als (grundsätzlich selbständig an- fechtbare) vorsorgliche Massnahme zu verstehen, zumal ausdrücklich noch nicht abschliessend über das Vorhandensein allfälliger waffen- rechtlicher Hinderungsgründe entschieden wurde (vgl. Ziff. II.3., zwei- ter Absatz der angefochtenen Verfügung). Genauso wie die vorsorgli- che Beschlagnahme endet diese vorsorgliche Massnahme – aufgrund ihrer Akzessorietät zur Hauptsache – mit dem Endentscheid (vgl. B. Märkli, VRP Praxiskommentar, St.Gallen 2020, N 16 zu Art. 18).

c) Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung ohne vorgän- gige Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen. Obwohl nicht aus- drücklich in der Verfügung so festgehalten, verfügte sie damit die vor- sorglichen Massnahmen wegen Gefahr im Verzug (vgl. Ziff. II.4. der angefochtenen Verfügung) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 VRP superprovisorisch (vgl. B. Märkli, a.a.O., N 35 zu Art. 18).

d) Auf Beschwerden gegen Entscheide betreffend superproviso- rische Massnahmen tritt das Bundesgericht grundsätzlich nicht ein. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist im st.galli- schen öffentlichen Verfahrensrecht aus den folgenden Gründen gleich zu verfahren (vgl. VerwGE B 2017/26 vom 25. Juli 2018 Erw. 1.3 m.w.H.): Da unmittelbar nach Erlass einer superprovisorischen Mass- nahme das rechtliche Gehör zu gewähren ist, brauchen die

Betroffenen in der Regel kein Rechtsmittel zu ergreifen, um ihren Standpunkt vorzutragen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in ih- rer superprovisorischen Zwischenverfügung einerseits der Rekurren- tin Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und andererseits darauf hingewiesen, es werde nach weiteren Abklärungen respektive nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ein definitiver Entscheid in einer Schlussverfügung ergehen (vgl. Ziff. II.3. der angefochtenen Verfü- gung). Verletzt eine Behörde nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme ferner das Beschleunigungsgebot, kann dagegen jeder- zeit Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 88 ff. VRP) erhoben wer- den, die geeignet ist, die Dauer des Superprovisoriums zu beschrän- ken und dessen Ersetzung durch eine vorsorgliche Massnahme zu er- wirken. Im Übrigen würde die Zulassung eines Rekurses bereits gegen die superprovisorische Massnahme dazu führen, dass im Rahmen die- ses Rekurses der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme vor- weggenommen werden müsste und insoweit präjudiziert würde.

e) Vorliegend enthält die angefochtene Zwischenverfügung je- doch eine Rechtsmittelbelehrung, die aufgrund der obigen Ausführun- gen falsch ist. Tatsächlich besteht keine Rechtsmittelmöglichkeit ge- gen eine superprovisorische Massnahme, weil erst die nach Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs ergangene «definitive» vorsorgliche Mas- snahme anfechtbar ist. Grundsätzlich darf einer Partei aus einer fal- schen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (Art. 47 Abs. 3 VRP). Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann aber auch kein Rechtsmittel schaffen, das nicht vorgesehen ist (vgl. BGE 129 IV 197 E. 1.5 m.w.H.). Auf den Rekurs ist demnach nicht einzutreten.

f) Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuwei- sen, dass aufgrund der Akzessorietät zur Hauptsache einstweiliger Rechtsschutz nur im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren geleistet wird. Eine Anordnung des einstweiligen Rechtsschutzes un- abhängig von einem Hauptsachverfahren ist somit nicht möglich; es kann aber das Verfahren gleichzeitig mit der Anordnung einer vorsorg- lichen Massnahme eröffnet werden (vgl. B. Märkli, a.a.O., N 15 zu Art. 18). Zudem müssen superprovisorische Massnahmen so rasch als möglich durch ordentliche ersetzt werden. Die Vorinstanz hätte so- mit nach der Rekurserhebung beim SJD, die lediglich aufgrund der fal- schen Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung erfolgte, die superprovisorischen Massnahmen durch vorsorgliche Massnah- men ersetzen müssen (vgl. R. Kiener, Kommentar zum VRG ZH, Zü- rich 2014, 3. Aufl., § 6 N 30; H. Seiler, VwVG Praxiskommentar, 3. Auf- lage, Zürich 2023, N 71 zu Art. 56). Auch nach Erlass einer vorsorgli- chen Massnahme ist das Hauptverfahren in der Folge beförderlich vo- ranzutreiben, und zwar umso mehr, je schwerer die vorsorgliche Mas- snahme wiegt (vgl. H. Seiler, a.a.O., N56 zu Art. 56). Die Vorinstanz hätte somit das bei ihr hängige Verfahren fortführen müssen. Anstelle des Erlasses einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme wäre es ihr auch offengestanden – und wäre allenfalls angezeigt gewesen – nach abschliessender Klärung der Sach- und Rechtslage direkt den

Endentscheid zu erlassen, zumal sich in der Zwischenzeit herausge- stellt hat, dass die Rekurrentin nicht im Besitz einer Waffe ist.

2. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs gegen den super- provisorisch verfügten Zwischenentscheid nicht einzutreten ist.

3. a) Aufgrund der konkreten Umstände drängt sich vorliegend je- doch eine Prüfung, ob aufsichtsrechtliches Eingreifen erforderlich ist, auf. Da eine Massnahme des einstweiligen Rechtsschutzes in Frage steht (vgl. E. 1 a bis c), beschränkt sich das SJD auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. VerwGE B 2024/132 vom 27. August 2024 E. 4 m.H.w. Urteil des BGer 1C_1/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.1).

b) Gemäss Art. 6 des Polizeigesetzes (sGS 451.1, abgekürzt PG) übt die Regierung die Oberaufsicht über die Kantonspolizei aus und dem zuständigen Departement steht das unmittelbare Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. d des Geschäftsregle- ments der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) fallen die Po- lizeikorps, Ordnungs- und Sicherheitspolizei und insbesondere die Aufsicht über die Handhabung der Polizei in den Gemeinden und den Vollzug des eidgenössischen Waffengesetzes in den Geschäftskreis des Sicherheits- und Justizdepartements. Aufgabe der Aufsichtsin- stanz ist es, über einen ordnungsgemässen «Amtsbetrieb» der beauf- sichtigten Instanz zu wachen. Sie kann dann von sich aus tätig wer- den, wenn sie Kenntnis von einer nicht ordnungsgemässen Amtsfüh- rung hat. Die Dienstaufsicht ermöglicht eine Kontrolle über die der un- geordneten Behörde zugewiesenen Aufgaben und ist mit weitgehen- den Eingriffsbefugnissen verbunden (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungs- gerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz 215 und

c) Art. 28 VRP ermächtigt die Aufsichtsbehörde dazu, eine Verfü- gung von Amtes wegen zu widerrufen, wenn ein Widerruf aus wichti- gen öffentlichen Interessen geboten ist oder die Betroffenen nicht be- lastet. Zulässig ist nur ein Widerruf einer fehlerhaften Verfügung, was gegeben ist, wenn der Verfügungsinhalt rechtswidrig ist oder die Ver- fügung an einem Formfehler leidet oder in einem mangelhaften Ver- fahren zustande gekommen ist. Sowohl ursprüngliche als auch nach- trägliche Fehlerhaftigkeit können zu einem Widerruf führen. Ein Wider- ruf, der die Betroffenen nicht belastet respektive zu deren Gunsten ausfällt, ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Es ist aber in jedem Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere falls schutzwürdige Interessen allfälliger Drittbetroffener vorliegen. Sind keine solchen vorhanden, steht das abstrakte öffentliche Inte- resse an der Rechtssicherheit allein einem Widerruf kaum je entge- gen. In zeitlicher Hinsicht wird ein Widerruf in der Regel bei ursprüng- licher Fehlerhaftigkeit auf den Zeitpunkt des Erlasses der widerrufenen

Verfügung zurückbezogen, bei nachträglich eingetretener Fehlerhaf- tigkeit dagegen wird der Widerruf mit Wirksamwerden des Widerrufs angeordnet (vgl. T. Tschumi, VRP Praxiskommentar, a.a.O., N1 ff., N5

d) Wie bereits ausgeführt weist das zu beurteilende Verfahren di- verse Mängel auf beziehungswiese ist das Vorgehen der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht zu bemängeln. Die Zwischenverfügung vom 7. November 2024 enthält eine falsche Rechtsmittelbelehrung. Die Vorinstanz verletzte weiter das Beschleunigungsgebot, indem sie bis zum heutigen Entscheidzeitpunkt weder die superprovisorische Mas- snahme durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme ersetzte noch das bei ihr hängige Hauptverfahren fortführte (vgl. E. 1 d bis f). Letztlich erscheint auch widersprüchlich, dass die Vorinstanz die Mel- dung der SVA betreffend die Rekurrentin bereits am 13. Mai 2024 er- halten hatte, aber erst sechs Monate später wegen Gefahr im Verzug superprovisorische Massnahmen erliess.

e) In Anbetracht dessen erscheint ein aufsichtsrechtliches Ein- schreiten seitens des SJD insbesondere auch aufgrund der langen Verfahrensdauer gerechtfertigt. Der Widerruf der Zwischenverfügung erfolgt im Interesse der Rekurrentin und es stehen auch keine schutz- würdigen Interessen Dritter entgegen. So hat sich inzwischen bewahr- heitet, dass die Rekurrentin weder im Besitz von Waffen ist noch je um eine Waffenbewilligung ersucht hat und sie auch zu keinem Zeitpunkt solche Absichten geäussert hat, weshalb kein Interesse daran besteht, an der Zwischenverfügung vom 7. November 2024 festzuhalten. Zu Recht wies die Rekurrentin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass andernfalls gegenüber jeder Person, die bereits wegen Suizidab- sichten fürsorgerisch untergebracht war, eine Verfügung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG erlassen werden müsste. Ohnehin fehlte es bereits an der Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit, um die vorsorgli- chen Massnahmen superprovisorisch zu erlassen. Die Zwischenver- fügung der Vorinstanz vom 7. November 2024 ist demnach zu wider- rufen.

4. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jene Partei die Verfahrenskosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wäre der Rekurrentin aufgrund des Ausgangs des Verfahrens grund- sätzlich eine Entscheidgebühr von Fr. 600.– aufzuerlegen. Da der vorliegend zu beurteilende Rekurs aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung erhoben wurde und die Vorinstanz zu Unrecht keine ordentliche Verfügung erlassen hat, ist auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). Der von der Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist ihr zurückzuerstatten.

b) Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschä- digt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird grundsätzlich den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Nachdem die Re- kurrentin aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung Rekurs erho- ben hat, die Vorinstanz bisher keine anfechtbare Verfügung erlassen hat und die angefochtene Verfügung von Amtes wegen widerrufen wurde, ist das Gesuch um ausseramtliche Kosten gutzuheissen.

c) Im Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdeparte- ment beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Um- ständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 und 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarord- nung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75]). Es handelt sich vorliegend zwar nicht um ein besonders komplexes Verfahren, dennoch war der Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfertigt. Der in der Eingabe vom 14. Februar 2025 sowie dem Schreiben vom 4. Juni 2025 geltend gemachte Aufwand von Fr. 3'372.– respektive Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) erscheint übersetzt. Vorliegend ist mit Blick auf die genannten Bemessungskriterien eine Entschädigung von pauschal Fr. 3’000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Dispositiv

Entscheid

1. Auf den Rekurs von A.___, X.___, wird nicht eingetreten.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2024 wird widerrufen.

3. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 600.– wird verzichtet. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.

4. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Der Kanton St.Gallen (Vorinstanz) entschädigt Dr. iur. Peter Loher, Rechtsanwalt, St.Gallen, ausseramtlich mit Fr. Fr. 3’000.– (insgesamt) zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.