Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RDRM.2024.134

SJD RDRM.2024.134

Fall-Nr.: RDRM.2024.134 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 17.07.2025 Entscheiddatum: 01.05.2025

SJD RDRM.2024.134 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 AIG. Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn eine Person u.a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst, eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält oder auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Rekurrentin gelang es trotz mehrmaliger Aufforderung nicht, sich von der Sozialhilfe abzulösen. Auch trat sie strafrechtlich negativ in Erscheinung und es liegen Verlustscheine vor. Das Recht auf Familien- und Privatleben wird mit der Wegweisung nicht verletzt. Die Wegweisung ist auch unter Berücksichtigung medizinischer Gründe möglich, zulässig und zumutbar. Abweisung des Rekurses.

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Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2024.134

Entscheid vom 1. Mai 2025

Rekurrentin A.___,

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 30. Oktober 2024)

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

A. A.___, geb. ___ 1983, polnische Staatsangehörige, reiste am 2. Januar 2014 in die Schweiz ein und heiratete am 31. Januar 2014 den Schweizer Bürger B.___. Am 5. Februar 2014 erhielt sie eine Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann in der Schweiz, letztmals verlängert bis 30. Januar 2024.

Am 7. Juli 2014 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Aus einer früheren Beziehung hat A.___ eine Tochter, die zwischenzeitlich volljährig ist und selbständig lebt.

Am 29. Oktober 2016 trennte sich A.___ von ihrem Ehemann. Die elterliche Sorge für den Sohn wurde gemäss Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts Z.___ vom 3. April 2017 bei- den Eltern überlassen, die Obhut wurde dem Vater übertragen. Zudem wurde die zuvor superprovisorisch errichtete Beistandschaft für den Sohn bestätigt und A.___ ein begleitetes Be- suchsrecht eingeräumt.

Mit Beschluss vom 12. April 2018 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Y.___ eine Vertretungsbei- standschaft für A.___.

Mit Entscheid des Kreisgerichts Y.___ vom 24. Mai 2019 wurde die Ehe geschieden und die alleinige elterliche Sorge dem Vater über- tragen. A.___ wurde das Besuchsrecht eingeräumt, ihren Sohn alle vier Wochen während einer Stunde in einem betreuten Rahmen zu sehen.

B. Am 12. April 2018 wurde A.___ eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erteilt, da sie Mutter eines Schweizer Kindes sei und gemäss (damals geltendem) Eheschutzurteil die gemeinsame elterliche Sorge inne habe. Dabei wurde sie ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass sie nicht ohne weiteres mit einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung rechnen könne, wenn sie weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, sich nicht von der Sozialhilfe ablöse und ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme.

Das Migrationsamt verwarnte A.___ mit Schreiben vom 4. Juli 2019 aufgrund der anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit und wies sie erneut an, sich in jeder Beziehung klaglos zu verhalten, ansonsten sie mit weiteren ausländerrechtlichen Massnahmen zu rechnen habe.

A.___ ist in der Schweiz wie folgt verurteilt bzw. gebüsst wor- den:

– Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z.___ vom 27. Januar 2015 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 40.–.

– Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z.___ vom 8. September 2015 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 120.–.

– Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y.___ vom 25. September 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeuges, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu je Fr. 50.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'300.–.

– Mit Strafbefehl des Kant. Untersuchungsamtes Y.___ vom 28. Dezember 2018 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 80.–.

– Mit Strafbefehl des Kant. Untersuchungsamtes Y.___ vom 11. September 2019 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 80.–.

– Mit Strafbefehl des Kant. Untersuchungsamtes Y.___ ebenfalls vom 11. Sep- tember 2019 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsge- setz zu einer Busse von Fr. 80.–.

– Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X.___ vom 15. Januar 2021 wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Busse von Fr. 100.–.

– Mit Strafbefehl des Kant. Untersuchungsamtes Y.___ vom 1. Juni 2021 we- gen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 80.–.

– Mit Strafbefehl des Kant. Untersuchungsamtes Y.___ vom 9. August 2022 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 80.–.

– Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y.___ vom 9. November 2022 we- gen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 100.–.

– Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y.___ vom 16. November 2022 we- gen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 120.–. – Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y.___ vom 24. November 2022 we- gen Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit einer Busse von Fr. 50.–.

– Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y.___ vom 5. September 2023 we- gen einfachen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.–.

– Mit Strafbefehl des Kant. Untersuchungsamtes vom 16. September 2024 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Benützen eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs ohne gültigen Fahrausweis oder mit anderer Berechtigung) zu einer Busse von Fr. 80.–.

C. Am 28. November 2023 reichte A.___ die Verfallsanzeige für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt ein. Dieser war zu entnehmen, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und Sozialleistungen bezieht.

Das Migrationsamt gewährte A.___ mit Schreiben vom 21. Au- gust 2024 das rechtliche Gehör betreffend vorgesehene Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Sie nahm dazu durch ihre damalige Beiständin fristgerecht Stellung und brachte insbeson- dere vor, zu ihrer Tochter einen sehr engen und intensiven Kontakt zu pflegen.

Mit Verfügung des Migrationsamtes vom 30. Oktober 2024 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht verlängert und sie aus der Schweiz weggewiesen. Sie wurde aufgefordert, die Schweiz binnen 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Als Be- gründung wurde ausgeführt, dass A.___ seit Januar 2017 vollumfäng- lich vom Sozialamt unterstützt werde, der Schuldensaldo belaufe sich per 30. Oktober 2024 auf Fr. 207'284.40. Beim Betreibungsamt Y.___ weise A.___ Schulden auf und sei mit neun Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 8'183.20 verzeichnet. Auch strafrechtlich gebe sie zu Klagen Anlass. A.___ erfülle die Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib in der Schweiz nicht mehr. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung überwiege das private Interesse von A.___, in der Schweiz bleiben zu können. Aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) könne sie keinen Anspruch ableiten. Zu ihrem minderjährigen Sohn pflege sie keinen Kontakt und ihre Tochter sei volljährig. Der Kontakt zur Tochter könne mit den modernen Kommunikationsmitteln auch von ihrem Heimatland aus aufrechterhalten werden. Die Voraus- setzungen für eine erwerbslose Wohnsitznahme seien aufgrund feh- lender finanzieller Mittel nicht gegeben. Es seien keine Umstände ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Die Rückkehr sei möglich, zulässig und zumutbar.

D. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes (Vorinstanz) erhob A.___ (Rekurrentin) mit Schreiben vom 13. November 2024 Rekurs beim Si- cherheits- und Justizdepartement. Sie stellt sinn-gemäss den Antrag, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Nebst den familiären Gründen gemäss Stellungnahme ihrer Beiständin mache sie medizinische Gründe geltend, die gegen eine Wegweisung sprechen würden. Sie sei aktuell bei der medizinisch-sozialen Hilfestelle 2 in einer Substitutionsbehandlung, erhalte notwendige medizinische und soziale Unterstützung und sei bei der Psychiaterin Frau C.___ in psychiatrischer Behandlung. Ausserdem nehme sie seit dem letzten Klinikaufenthalt das Medikament Antabus, um den übermässigen Alkohokonsum in den Griff zu bekommen. Dies, um auch wieder Kontakt zu ihrem Sohn unterhalten zu können. Ein erneuter Klinikeintritt sei in Planung, damit sie gesundheitlich genügend stabil werde, um einer regelmässigen Tagesstruktur nachkommen zu können. Die Rekurrentin legt ihrem Rekurs die Bestätigung der Substitutionsbehandlung vom 12. November 2024 sowie den Austrittsbericht der D.___ AG vom 17. Oktober 2024 bei. Mit Schreiben vom 15. November 2024 reicht sie die Bestätigung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vom 14. November 2024 nach. Mit Schreiben vom 29. November 2024 reichte die Rekurrentin zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ein.

E. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2025 beantragt die Vor- instanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird zusammenfassend geltend gemacht, die Rekurrentin habe nach der Ehetrennung die Aufenthaltsbewilligung lediglich erhalten, weil sie Mutter eines Schweizer Kindes sei und damals das Sorgerecht mit dem Vater geteilt habe. Da die Rekurrentin bereits damals auf Sozial- hilfe angewiesen gewesen sei und ein Alkohol- und Drogenproblem gehabt habe, sei die Bewilligung nur unter Bedingungen und aus Rücksicht auf ihr Kind erteilt worden. Das Besuchsrecht habe die Re- kurrentin nicht wahrgenommen und seit Jahren keinen Kontakt zu ihrem Sohn. Damit sei die Grundlage, die zur Bewilligung nach der Ehetrennung geführt habe, weggefallen. Die Bewilligung könne so- wohl bei Staatsangehörigen eines Landes der Europäischen Union (EU) nach Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr (SR 142.203; abgekürzt VFP) als auch subsidiär nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes für die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) entzogen werden. Die Rekurrentin habe keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ge- stützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA), weshalb das AIG anwendbar sei. Die Rekurrentin werde seit Januar 2017 durchgehend vom Sozialamt un- terstützt. Durch die Höhe und Dauer des Sozialhilfebezuges sie zu- sätzlich den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG. Bezüglich medizinischen Gründen sei darauf hinzuweisen, dass eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit der Rekurrentin bereits seit dem Jahr 2017 aktenkundig sei. Sie habe mehrfach ambulante und stationäre Ent- zugstherapien absolviert, ohne sich von der Suchtmittelabhängigkeit lösen zu können. Gemäss Austrittsbericht der D.___ AG vom 17. Ok- tober 2024 bestehe die Suchtmittelabhängigkeit weiterhin, auch sei es der Rekurrentin während der fünfwöchigen Therapie nicht gelungen, abstinent zu bleiben. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Rekurrentin ihr Verhalten ändern werde. Auch die Sozialen Dienste Y.___ hätten im Antwortschreiben vom 8. Dezember 2024 bestätigt, dass eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht absehbar sei. Die Rekur-

rentin bemühe sich nicht um eine Arbeitsstelle und eine Kooperation sei nicht möglich. Der Umstand, dass bislang die Voraussetzungen für ein IV-Verfahren nicht gegeben gewesen seien, zeuge davon, dass zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit hätte nachgegangen wer- den können. Eine wirtschaftliche Integration könne somit in keiner Weise festgestellt werden. Ausserdem sei die medizinische Versor- gung im europäischen Heimatland Polen gewährleistet. Eine Ausreise sei zumutbar.

In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2025 betont die Rekurrentin, mit allen Kräften an der Verbesserung ihres Gesundheits- zustandes zu arbeiten, um wieder arbeitsfähig werden zu können. Sie sei sehr motiviert in der Therapie und nehme regelmässig an dieser teil. Ihr erneuter Aufenthalt in der D.___ AG zeige auf, wie motiviert sie sei, ihr Suchtverhalten in den Griff zu bekommen. Sie nehme die Unterstützung dazu an. Dies auch mit dem Ziel, Kontakt zu ihrem Sohn aufzubauen und baldmöglichst in der Lage zu sein, einer Arbeit nachzugehen. Sie sei auf dem richtigen Weg, dies würden ihre Fortschritte zeigen. Da ihr die Beziehung zu ihrem Sohn wichtig sei, würde sie mit der Kontaktaufnahme zuwarten, bis sie stabiler sei. Die Rekurrentin reichte einen Zwischenbericht der D.___ AG vom 27. Februar 2025 bei.

Die Beiständin ad Interim reichte am 2. April 2025 die Ernen- nungsurkunde sowie den Austrittsbericht der D.___ AG vom 25. März 2025 ein. Auf telefonische Nachfrage vom 25. April 2025 hielt die Bei- ständin ad Interim fest, dass der Verlauf seit dem Klinikaustritt leider nicht positiv sei. Es gebe negative Meldungen sowie polizeiliche Interventionen aufgrund des Suchtverhaltens der Rekur- rentin. Zum Sohn bestehe weiterhin kein Kontakt.

Erwägungen

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zu- ständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abge- kürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. a) Die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des AIG. Für An- gehörige der Mitgliedstaaten der EU hat das AIG nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichende Bestimmung oder das AIG eine für die betroffene ausländische Person vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

b) Die Rekurrentin erhielt am 5. Februar 2014 im Rahmen des Fa- miliennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Trennung vom Schweizer Ehemann erfolgte am 29. Oktober 2016 nach weniger als drei Jahren. Aufgrund der Tatsache, dass sie Mutter eines Schwei- zer Kindes ist und ihr sowie dem Vater im Rahmen des Eheschutzes die elterliche Sorge über den Sohn gemeinsam zugesprochen wurde, erteilte die Vorinstanz ihr am 12. April 2018 eine eigenständige Auf- enthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft, dies aus- drücklich «auf Zusehen und Wohlverhalten hin» und unter der Bedingung, dass sich die Rekurrentin von der Sozialhilfe loslöst und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

c) aa) Nach Art. 4 FZA besteht für Staatsangehörige der Mitgliedstaa- ten der EU grundsätzlich ein Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. Art. 6 FZA räumt das Aufenthaltsrecht gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige zudem Personen ein, die keine Erwerbstä- tigkeit ausüben. Personen ohne Erwerbstätigkeit müssen für den Auf- enthalt gemäss Art. 24 Anhang I FZA nachweisen können, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie während des Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und zu- dem eine Krankenversicherung besitzen, die sämtliche Risiken ab- deckt.

bb) Die Rekurrentin war seit der Trennung Ende Oktober 2016 nie erwerbstätig und von der Sozialhilfe abhängig. Dass sie in Kürze eine Erwerbstätigkeit wird aufnehmen können und somit finanziell selbst- tragend und unabhängig vom Sozialamt werden wird, ist aus den Ak- ten nicht erkennbar. Im Gegenteil schätzen die Sozialen Dienste Y.___ eine Ablösung von der Sozialhilfe als nicht absehbar ein, da die Re- kurrentin schwere, kognitive Einschränkungen habe, keine Bemühun- gen um eine Arbeitsstelle tätige und eine Kooperation nicht möglich sei (Akten Vorinstanz Seite 137 f.). Die Rekurrentin befand sich vom 6. September bis 15. Oktober 2024 und vom 23. Januar bis 21. März 2025 in stationärer Behandlung. Bereits früher war es aufgrund der psychischen und Verhaltensstörung durch Opioide (Heroin), Kokain, Cannabinoide und Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) zu stationären Aufenthalten gekommen. Gemäss Austrittsbericht der D.___ AG vom 17. Oktober 2024 sei es zu keinem nachweislichen Rückfall mit Alko- hol gekommen. Trotz spürbarer Motivation und abgeschlossener The- rapievereinbarung sei es jedoch zu keiner Drogenabstinenz oder zuverlässigen Teilnahme am Therapieprogramm gekommen. Laut

Austrittsbericht der D.___ AG vom 25. März 2025 habe sich die Kon- sumhäufigkeit im Vergleich zu der Zeit vor der Klinikaufnahme zwar reduziert. Jedoch könne nicht von einer andauernden Abstinenz von Heroin und Kokain sowie auch von THC gesprochen werden. Zur Re- duktion des Suchtdrucks nach Heroin sei das bereits vorbestehende Methadon/Ketalgin erhöht worden. Seit Aufnahme der Disulfiram-Pro- phylaxe im Oktober 2024 sei es – soweit beurteilbar – zu keinen Alko- holkonsumereignissen mehr gekommen. Die Rekurrentin scheint bemüht zu sein, ihr Suchtverhalten zu reduzieren. Von einer andau- ernden Abstinenz von Heroin und Kokain kann jedoch nicht einmal im stationären Rahmen gesprochen werden. Die Rekurrentin ist seit Kli- nikaustritt in einem ambulanten Setting eingebettet. Die Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit scheint aktuell kein Thema und nicht in Planung zu sein. Damit fällt ein Anspruch nach Art. 4 FZA auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausser Betracht. Mangels ausgeübter Erwerbstätigkeit ergibt sich auch nach Art. 4 An- hang I FZA kein Recht auf Verbleib in der Schweiz.

cc) Als Nichterwerbstätige hätte die Rekurrentin einen Aufenthalts- anspruch nach Art. 6 FZA, wenn sie über ausreichende finanzielle Mit- tel verfügt, so dass sie während des Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss und zudem eine Krankenversicherung be- sitzt, die sämtliche Risiken abdeckt. Ersteres ist zweifelsohne nicht der Fall. Seit Januar 2017 bezieht die Rekurrentin ununterbrochen Sozial- hilfe. Die Sozialschuld belief sich per 30. Oktober 2024 bereits auf Fr. 207'284.40 und dürfte seitdem weiterhin angestiegen sein. Eine Ablösung vom Sozialamt ist nicht absehbar. Auch liegen Verlust- scheine gegen die Rekurrentin vor. Die Voraussetzungen für ein IV- Verfahren waren gemäss Rückmeldung der damaligen Beiständin vom 3. September 2024 nicht gegeben, ein Antrag auf Ergänzungs- leistungen sei mit Verfügung vom 28. August 2024 abgelehnt worden. Die Rekurrentin kann auch aus Art. 6 FZA keinen Anspruch geltend machen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin ge- stützt auf Art. 4 und Art. 6 FZA keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

3. a) Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im FZA nicht geregelt, weshalb das Landesrecht massgebend ist (Art. 2 Abs. 2 AIG). Art. 23 Abs. 1 VFP sieht vor, dass Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- bewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung u.a. widerrufen werden, wenn die Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet oder die in- nere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. c), eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Bst. d) oder wenn sie oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. e). Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht nach Landesrecht kein automatischer Anspruch auf Verlänge- rung der Bewilligung. Der Entscheid über die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung steht im Ermessen der Migrationsbehörde respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (Urteil des Bundes- gerichtes 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 Erw. 4).

b) aa) Wie dem Schreiben der Vorinstanz vom 12. April 2018 zu ent- nehmen ist, wurde die eigenständige Aufenthaltsbewilligung der Re- kurrentin nach Auflösung der Ehegemeinschaft nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin verlängert. Dies wurde dadurch begründet, dass die Rekurrentin Mutter eines Schweizer Kindes und ihr zusammen mit dem Vater die elterliche Sorge zugesprochen worden sei. Gemäss Scheidungsurteil vom 24. Mai 2019 wurde die Ehe geschieden und die alleinige elterliche Sorge dem Vater übertragen. Der Rekurrentin wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Dieses hat sie ge- mäss Akten jedoch nicht wahrgenommen. So besteht auch heute, mehr als acht Jahre seit der Trennung, kein Kontakt zu ihrem Sohn. Wie die Rekurrentin im Schreiben vom 3. März 2025 ausführt, möchte sie mit einer Kontaktaufnahme zuwarten, bis sie stabiler sei. Wann dies der Fall sein wird und inwiefern nach so langer Zeit ein Kontakt- aufbau mit dem zwischenzeitlich bald elfjährigen Sohn möglich sein wird, ist nicht abzuschätzen. Tatsache ist, dass die Rekurrentin nicht die elterliche Sorge für ihren Sohn innehat und auch weiterhin kein Kontakt besteht.

bb) Die Rekurrentin wurde mit Schreiben der Vorinstanz vom 12. April 2018 darauf hingewiesen, dass sie nicht ohne weiteres mit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechnen könne, wenn sie die folgenden Bedingungen nicht einhalte: Aufnahme einer Er- werbstätigkeit und Loslösung vom Sozialamt im Rahmen ihrer Mög- lichkeiten, ordnungsgemässes Nachkommen sämtlicher finanzieller Verpflichtungen und klagloses Verhalten. Da die Rekurrentin in straf- rechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gab, wurde sie mit Schreiben der Vorinstanz vom 4. Juli 2019 im Sinn einer Verwar- nung darauf hingewiesen, dass die Bewilligung widerrufen werden könne, wenn z.B. strafrechtliche Massnahmen gegen sie angeordnet worden seien oder sie dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozial- hilfe angewiesen sei. Die Rekurrentin wurde erneut aufgefordert, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten, ansonsten sie mit der Androhung des Widerrufs, der Rückstufung oder des Widerrufs der Bewilligung rechnen müsse. Die Rekurrentin bezieht seit Januar 2017 durchgehend Sozialhilfe. Es ist ihr nicht gelungen, sich von der Sozi- alhilfe abzulösen. Auch trat sie weiterhin strafrechtlich in Erscheinung und es liegen Verlustscheine vor.

cc) Damit sind die Bedingungen, unter deren die eigenständige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, weggefallen. Dies stellt nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) einen Grund für den Widerruf bzw. die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dar.

c) Seit Januar 2017 hat die Rekurrentin durchgehend Sozialhilfe bezogen. Der Gesamtbetrag betrug Ende Oktober 2024 Fr. 207'284.40. Gemäss Rückmeldung der Sozialen Dienste Y.___ ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Rekurrentin in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe wird ablösen können. Aufgrund der Höhe sowie der Dauer des Sozialhilfebezugs von nun mehr als acht Jahren erweist sich der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG (Sozialhilfeab- hängigkeit) zweifelsohne als erfüllt. Kein Sozialhilfebezug ist der Be- zug von Sozialversicherungsleistungen, zu denen auch die Ergänzungsleistungen gehören. Der Bezug derselben kann daher ausländerrechtlich auch kein Widerrufsgrund sein (M. Spescha, Mig- rationsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, N 14 zu Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). Die Voraussetzungen für ein IV-Verfahren waren gemäss Rückmeldung der Beiständin vom 3. September 2024 nicht gegeben, ein Antrag auf Ergänzungsleistungen sei mit Verfügung vom 28. Au- gust 2024 abgelehnt worden. Gemäss Austrittsbericht der D.___ AG vom 25. März 2025 kann bei zuverlässigem Wahrnehmen der ambu- lanten Termine bei der Psychiaterin und der Methadonsubstitution nach drei Monaten eine IV-Anmeldung erwogen werden. Eine IV-An- meldung kann somit erst in Betracht gezogen werden, wenn die Re- kurrentin während drei Monaten die Termine verbindlich einhält. Gerade an der Zuverlässigkeit der Rekurrentin sowie der mangelnden Kooperation ist in der Vergangenheit nicht nur eine Suchtmittelabsti- nenz, sondern auch eine IV-Anmeldung gescheitert. Es kann diesbe- züglich daher keine positive Prognose gestellt werden. Wie die Beiständin ad Interim am 25. April 2025 festhält, ist der Verlauf seit dem neusten Klinikaustritt nicht als positiv zu beurteilen. Insgesamt erweist sich der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG als er- füllt.

d) Die Rekurrentin trat strafrechtlich mehrmals negativ in Erschei- nung. Es liegen 14 Strafbefehle im Zeitraum von Januar 2015 bis Sep- tember 2024 vor. Achtmal wurde sie wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und dreimal wegen (einfacher) Verlet- zung der Verkehrsregeln zu einer Busse verurteilt. Daneben erfolgten auch Verurteilungen zu einer Geldstrafe wegen Diebstahls und Haus- friedensbruch sowie wegen Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfä- higem Zustand und ohne im Besitz eines erforderlichen Führeraus- weises zu sein. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) insbesondere dann vor, wenn die be- troffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Bst. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ver- pflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Bst. b). Die Rekurrentin hat zwar nicht erheblich, jedoch wiederholt gegen strafrechtliche Vorschriften verstossen. Die Delinquenz fand regelmässig und über einen langen Zeitraum statt. Auch bestehen betreibungsrechtliche Schulden. Ob dies für sich allein bereits einen Widerrufsgrund darstellt, kann offen- bleiben, da bereits Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d und Bst. e AIG vorliegen.

4. a) Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekur- rentin hat mit dem Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) verein- bar zu sein und sich in diesem Rahmen als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG zu erweisen. Die gesetzlichen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG sind dabei insofern zu berücksichtigen, als sie ein legitimes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zum Ausdruck bringen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 Erw. 4.2).

b) Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Bewil- ligung der Rekurrentin ist durch das Vorliegen mehrerer gesetzlicher Widerrufsgründe grundsätzlich ausgewiesen. Das öffentliche Inte- resse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann nur durch gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Aufent- haltsbeendigung sprechen würden (Urteil des Bundesgerichtes 2C_755/2021 vom 21. September 2022 Erw. 6.2). Eine Wegweisung aus der Schweiz kann unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzen (BGE 140 II 129 Erw. 2.2). Das Recht auf Familienle- ben ist berührt, wenn durch eine Wegweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 Erw. 3.3; BGE 144 II 1 Erw. 6.1). Betreffend Verletzung des Rechts auf Privatleben genü- gen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integra- tion hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesell- schaftlicher Natur (BGE 144 II 1 Erw. 6.1; BGE 130 II 281 Erw. 3.2.1). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Be- ziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich indes anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig- lassen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 Erw. 3.9).

c) Zu ihrem minderjährigen Sohn pflegt die Rekurrentin seit der Trennung Ende Oktober 2016 keinen Kontakt. Die elterliche Sorge wurde mit dem Scheidungsurteil dem Vater übertragen. Das einge- räumte Besuchsrecht nahm die Rekurrentin nicht wahr. Somit besteht seit mehr als acht Jahren kein Kontakt mehr zu ihrem Sohn. Eine

Kontaktaufnahme ist aktuell weder geplant noch möglich. Durch die Wegweisung der Rekurrentin würde folglich keine nahe, echte und tat- sächlich gelebte familiäre Beziehung zu ihrem Sohn beeinträchtigt werden. Die Rekurrentin bringt vor, zu ihrer volljährigen Tochter einen sehr engen und intensiven Kontakt zu pflegen. Die Tochter der Rekur- rentin ist volljährig, womit sie nicht mehr zur eigentlichen Kernfamilie gemäss Rechtsprechung gehört (BGE 144 I 266 Erw. 3.3; 144 II 1 Erw. 6.1). Dennoch scheint die Rekurrentin eine echte und tatsäch- lich gelebte Beziehung zu ihrer Tochter zu pflegen. Inwiefern eine Un- terstützung der Tochter durch eine Anwesenheit der Rekurrentin in der Schweiz weiterhin erforderlich sein soll, wird nicht dargelegt und ist gemäss Akten auch nicht erkennbar. Den Kontakt zu ihrer Tochter kann die Rekurrentin auch von ihrem Heimatland aus mit den moder- nen Kommunikationsmitteln sowie im Rahmen von Besuchen pflegen. Aufgrund ihres Alters kann die Tochter die Rekurrentin auch ohne er- kennbare Probleme selbständig in Polen besuchen. Anderweitige, ge- wichtige Interessen der Rekurrentin, weshalb der Kontakt nur mit ihrem Verbleiben in der Schweiz aufrechterhalten werden kann, wer- den nicht vorgebracht. Es ist der Rekurrentin ohne weiteres möglich bzw. zumutbar, ihr Familienleben bzw. den Kontakt zur Tochter von Polen aus zu pflegen.

d) Die Rekurrentin reiste im Alter von 31 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit 11 Jahren in der Schweiz auf. Ihre prägenden Jugendjahre sowie einen Teil des Erwachsenenlebens verbrachte sie in Polen. Sie wird mit der heimatlichen Sprache und Kultur weiterhin vertraut sein. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliede- rung in Polen sind nicht ersichtlich. Die Integration in der Schweiz ge- lang der Rekurrentin nur bedingt. Zumindest in finanzieller und strafrechtlicher Hinsicht kann eine solche nicht bejaht werden. Trotz der eher langen Aufenthaltsdauer ist die Rekurrentin wirtschaftlich nicht integriert und auch die soziale Integration ist mangelhaft. Die Re- kurrentin erhielt Unterstützungsmassnahmen, wurde ermahnt und auf ihr problematisches Verhalten sowie die möglichen Rechtsfolgen hin- gewiesen. Trotzdem gelang es ihr nicht, eine Verbesserung ihrer Situ- ation herbeizuführen. Weitere Gründe, die für eine besonders intensive Integration in sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hin- sicht sprechen würden, werden weder geltend gemacht noch sind sol- che aus den Akten ersichtlich.

e) Zusammenfassend wird das Recht der Rekurrentin auf Fami- lien- sowie Privatleben nach Art. 8 EMRK mit der Wegweisung aus der Schweiz nicht verletzt. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung sowie an der Wegweisung der Rekur- rentin überwiegt auch unter Berücksichtigung der Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG ihr persönliches Interesse an einem weiteren Ver- bleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung der Rekurrentin erweist sich im Übrigen als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG.

5. a) Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsland konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AIG). Dies setzt eine konkrete Gefährdung durch eine medizinische Notlage voraus. Der alleinige Umstand, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3236/2022 vom 13. Juli 2023 Erw. 6.1). Eine medizinische Notlage kann vorlie- gen, wenn eine weggewiesene Person ein schweres körperliches oder psychisches Leiden aufweist und die Behandlungs- und Betreuungs- möglichkeiten im Herkunftsland unzulänglich sind.

b) Die Rekurrentin bringt vor, dass medizinische Gründe gegen ihre Wegweisung sprechen würden. Gemäss aktuellem Austrittsbe- richt leidet die Rekurrentin an psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom, regelmässiges Heroin-Rau- chen, Etablierung einer stabilen Substitutionstherapie mit Metha- don/Ketalgin). Weiter bestehen psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent unter Disulfiram/Etiltox). Ebenso liegen psychische und Verhaltensstörun- gen durch Kokain sowie Cannabinoide vor (schädlicher Gebrauch, un- regelmässiger Konsum). Daneben wurden eine nichtorganische Insomnie, eine chronische obstruktive Lungenkrankheit und eine akute Zystitis (Blasenentzündung) diagnostiziert, die behandelt wurden. Im Vordergrund stehen die Suchterkrankungen der Rekurrentin. Trotz verschiedener Massnahmen gelang es der Rekurrentin in den vergan- genen Jahren nicht, ihren Konsum zu regulieren oder gar zu verhin- dern. Aktuell erfolgt nach dem Klinikaustritt eine ambulante Methadonsubstitution sowie die Medikation mit Disulfiram zur Behand- lung der Alkoholabhängigkeit. Die medizinische Behandlung fokussiert sich somit auf eine Regulation und Verhinderung der Einnahme von Suchtmitteln. Polen, das Heimatland der Rekurrentin, ist Mitgliedstaat der EU. Die medizinische Grundversorgung inkl. Medikation kann auch dort gewährleistet werden. Ebenso gibt es in Polen Kliniken zur Behandlung von Suchterkrankungen. Die notwendigen Behandlungs- modalitäten können auch in Polen erfüllt werden. Es ist nicht ersicht- lich und wird von der Rekurrentin nicht näher ausgeführt, inwieweit die Suchtmittelabhängigkeit der Rekurrentin in Polen nicht behandelt wer- den und die Rekurrentin aufgrund medizinischer Gründe in eine le- bensgefährliche Notlage geraten könnte. Die Rekurrentin kam im Jahr 2014 mit 31 Jahren in die Schweiz. Sie verbrachte somit ihre Kindheit, Jugend und einen prägenden Teil ihres Erwachsenenlebens in ihrem Heimatland. Damit dürfte sie mit den Gepflogenheiten in Polen bes- tens betraut sein und sich auch betreffend medizinische Versorgung organisieren können. In Bezug auf die bestehende Beistandschaft kann zudem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geprüft werden, ob eine Überführung der Massnahme nach Polen angestrebt werden sollte, damit die Rekurrentin auch in Polen eine angemessene

Unterstützung erhält.

c) Zusammenfassend liegen keine Gründe im Sinn von Art. 83 AIG vor, welche die Rückkehr der Rekurrentin nach Polen als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen.

6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jene betei- ligte Person die Verfahrenskosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.‒ festzusetzen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Rekurren- tin ist auf die Erhebung der amtlichen Kosten für das vorliegende Rekursverfahren zu verzichten (Art. 97 VRP). Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist demnach als gegenstandlos abzuschreiben.

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Dispositiv

Entscheid

2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschieben.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 2, Art. 62, Art. 83 und Art. 96 — gelesen in der Fassung vom 15. Juni 2025; der Erlass wurde am 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.